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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 C-5823/2007

16 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·640 parole·~3 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss BVG

Testo integrale

Abtei lung II I C-5823/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2008 Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______ GmbH Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5823/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die B._______ GmbH (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 8. Januar 2007 unter Kostenfolge zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschloss, die Vorinstanz diese Verfügung indes am 17. August 2007 dahingehend abänderte, dass der Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Januar 2000 gilt, dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 gegen die Verfügung vom 17. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und den vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- einbezahlte, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass der mit der Verfügung vom 8. Januar 2007 verfügte Zwangsanschluss nicht an sich streitig ist, sondern bloss der Zeitpunkt, ab welchem der Zwangsanschluss gilt, und die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Zeitpunkts, wie in der festgehaltenen Verfügung vom 8. Januar 2007 den 1. Januar 2001, die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dagegen den 1. Januar 2000 als massgeblich erachtete, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2007 der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin anschloss und entsprechend Gutheissung der Beschwerde beantragte, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht mehr äusserte, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz begründet ist und für das Bundesverwaltungsgericht nichts dagegen spricht, dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, das heisst die Beschwerde indes gutzuheissen und die Verfügung vom 17. August 2007 aufzuheben, womit wieder die Verfügung vom 8. Januar 2007 gilt, C-5823/2007 dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass der Beschwerdeführerin der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist, wozu sie dem Bundesverwaltungsgericht mittels beigelegtem Formular mitzuteilen hat, wie der Kostenvorschuss zurück zu erstatten ist, und dass der Beschwerdeführerin, der durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. August 2007 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurück erstattet. 3. Diese Verfügung geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Rückerstattung) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialverischerungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-5823/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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