Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-582/2022
Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch; Verfügung vom 4. Januar 2022.
C-582/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Januar 2022 das Leistungsbegehren von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) abgewiesen hat (act. 2, Beilage 1), dass der Beschwerdeführer in seiner gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022 erhobenen Beschwerde vom 10. Januar 2022 (Poststempel: 3. Februar 2022) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2022 aufgefordert worden ist, bis zum 28. März 2022 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (act. 2), dass die Frist unbenutzt verstrichen ist, dass der Beschwerdeführer weder ein Gesuch eingereicht noch eine Fristerstreckung verlangt hat und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 abgewiesen und ihn gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Mai 2022 aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 6), dass gemäss Sendungsverfolgung der Post der Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 die Annahme der Zwischenverfügung vom 13. April 2022 verweigert hat (ad. act. 7), dass die ans Bundesverwaltungsgericht retournierte Zwischenverfügung vom 13. April 2022 am 16. Mai 2022 eingegangen ist (act. 7), dass bei der Gerichtskasse kein Kostenvorschuss eingegangen ist (act. 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-582/2022 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruch vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer den verlangen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
C-582/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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