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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2019 C-5815/2019

3 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·665 parole·~3 min·7

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV, Erlass der Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5815/2019

Abschreibungsentscheid v o m 3 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Erlass der Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2019.

C-5815/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 die Einsprache von A._______ vom 27. Dezember 2018 abgewiesen und ihre Verfügung vom 29. November 2018 betreffend den Versicherten B._______ bestätigt hat, mit welcher sie auf ein Erlassgesuch nicht eingetreten war, dass A._______ am 4. November 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass A._______ mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung mit Anträgen und einer Begründung im Sinne der Erwägungen einzureichen (Beschwerdeakten [B-act.] 2), dass A._______ mit schriftlicher Erklärung vom 28. November 2019 die Beschwerde vom 4. November 2019 zurückgezogen hat (B-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Eingabe vom 28. November 2019 zur Kenntnisnahme und Mitteilung der Zahladresse an die SAK zu überweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),

C-5815/2019 dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Eine Kopie der Eingabe vom 28. November 2019 geht zur Kenntnisnahme und Mitteilung der Zahladresse an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung inkl. Beilage) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-5815/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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