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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 C-5812/2014

18 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,249 parole·~6 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Rentenanspruch (Verfügung vom 4. September 2014)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5812/2014

Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien

A._______, vertreten durch Komitee B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentenanspruch (Verfügung vom 4. September 2014).

C-5812/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Komitee B._______ (Komitee) mit Schreiben vom 23. September 2014 an die Schweizerische Eidgenossenschaft gelangte und mit Bezug auf ein Schreiben vom 4. September 2014 und unter Angabe der Personalien von C._______ «Widerspruch» einlegte, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dieses Schreiben zusammen mit einer Verfügung vom 4. September 2014 betreffend A._______ am 7. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Instruktionsrichterin der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 die Fragen unterbreitete, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung zugestellt worden sei und ob zwischenzeitlich weitere Eingaben bei ihr eingegangen seien, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 nachwies, A._______ am 16. September 2014 eine Verfügung zugestellt zu haben, und bestätigte, dass keine weiteren Eingaben bei ihr eingegangen seien, dass das Komitee dem Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 28. Oktober 2014 (der Post übergeben am 29. Oktober 2014) mitteilte, es sei eine Namensverwechslung erfolgt, richtigerweise handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um C._______, sondern um A._______, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 einen Brief des Komitees zu den Akten gab, worin letzteres die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 auf die Namensverwechslung hinwies.

Das Bundesverwaltungsgericht erwägt: dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, und dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der Leistungen der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-5812/2014 dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, dass Beschwerden, welche bei der unzuständigen Behörde eingereicht werden, ohne Verzug dem zuständigen Gericht zu überweisen sind (Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 30 und Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Frist durch die rechtzeitig an eine unzuständige Behörde eingereichte Beschwerde als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 2 ATSG), dass das Komitee mit Eingabe vom 23. September 2014 (der Post übergeben am 24. September 2014) eine Beschwerde für C._______ eingereicht und erst mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (der Post übergeben am 29. Oktober 2014) bekannt gegeben hat, beim Beschwerdeführer handle es sich um A._______, dass Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Vorinstanz ergeben haben, dass die Verfügung vom 4. September 2014 A._______ am 16. September 2014 ausgehändigt wurde und die Beschwerdefrist somit am 16. Oktober 2014 abgelaufen ist (Art. 60 ATSG), dass A._______ innert Frist keine Beschwerde eingereicht hat bzw. hat einreichen lassen und die Eingaben des Komitees betreffend A._______ vom 24. Oktober 2014 (Poststempel) an die Vorinstanz und vom 29. Oktober 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgten (Art. 21 VwVG und 39 ATSG), dass eine Beschwerde die Begehren und deren Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat und die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde des Komitees vom 23. September 2014 betreffend C._______,– abgesehen von den falschen Personalien – weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt und weder eine Vollmacht noch die angefochtene Verfügung beigelegt waren, dass die Beschwerde somit in sämtlichen wesentlichen Punkten mangelhaft war,

C-5812/2014 dass dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist, sofern die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Institut der Beschwerdeverbesserung bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen zu beheben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3709/2007 vom 12. Juni 2007; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.96; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 2.236), dass hingegen kein Anspruch auf Beschwerdeverbesserung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG besteht, wenn durch eine rechtskundige Person eine Beschwerde bewusst in mangelhafter Form eingereicht wird, um damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, und die unvollständige Einreichung der Beschwerde nicht dazu dienen darf, eine Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG und damit eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken, dass ein solches Verhalten offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (Urteil C-3709/2007; Urteil des BGer U 363/04 vom 12. Januar 2005 E. 3.2, BGE 107 V 244 E. 2, BGE 104 V 178; VPB 64.96; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 2.236; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 13 zu Art. 52), dass das Komitee bereits zahlreiche Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht vertreten, bereits mehrmals beim Bundesverwaltungsgericht unvollständige Beschwerdeschriften eingereicht und damit das Ansetzen einer Nachfrist erwirkt hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handelt, dass daher vorliegend kein Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung besteht, selbst wenn angenommen würde, mit der Eingabe vom 24. September 2014 für C._______ sei die Beschwerdefrist für A._______ gewahrt worden, dass damit die Eingabe vom 23. September 2014 an zahlreichen und gravierenden formellen Mängeln leidet, die nicht als verbesserungsfähig

C-5812/2014 qualifiziert werden können und daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, dass die Verfahrenskosten erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE).

Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

C-5812/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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