Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-581/2021
Urteil v o m 1 2 . April 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 11. Januar 2021).
C-581/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Januar 2021 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2017 in Höhe von monatlich Fr. 221.- zugesprochen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und dabei darauf hingewiesen hat, dass die Begründung mit separatem Schreiben erfolgen werde (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 aufgefordert wurde, innert einer Nachfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung die Beschwerde zu begründen ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 weiter aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen
C-581/2021 Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2021 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, dem Beschwerdeführer gemäss unterzeichnetem Empfangsschein am 19. Februar 2021 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass mithin die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 20. Februar 2021 zu laufen begonnen und am Montag, den 22. März 2021, geendet hat (Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGeract. 5), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass hinsichtlich der innert angesetzter Nachfrist nicht erfolgten Beschwerdebegründung (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) dasselbe gilt, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-581/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-581/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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