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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2009 C-5775/2008

4 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,686 parole·~13 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-5775/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. J._______ und H._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5775/2008 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene kenianische Staatsangehörige K._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 9. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre in der Stadt Zug wohnhafte Tante J._______ und deren Ehemann H._______ (nachfolgend: die Gastgeber bzw. die Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum Entscheid weiter. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 28. August 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2008 erheben die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zum Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nicht gesichert. Die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland durchaus Verpflichtungen. So kümmere sie sich sehr intensiv und aufopfernd um ihre gesundheitlich angeschlagene Grossmut- C-5775/2008 ter. Ausserdem spreche sie Kikuyu, die Sprache ihres Stammes, was ihre kulturelle Identität und Heimat zeige. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Visumstatistik des BFM sowie Kopien des Schriftenwechsels zwischen den Gastgebern und der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und weist erneut darauf hin, dass der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland keine, über das übliche Mass hinausgehenden persönlichen, familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Ein Umstand, wie er sich ohne weiteres auch schon aus der jederzeitigen Reisebereitschaft und der Möglichkeit, das persönliche Umfeld für mehrere Monate verlassen zu können, ergäbe. E. In ihrer Replik vom 17. November 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Die Vorinstanz unterstelle in ihrer Vernehmlassung der Eingeladenen unehrliche Absichten und die Bereitschaft, eine Verletzung der schweizerischen Aufenthaltsbestimmungen in Erwägung zu ziehen oder in Kauf zu nehmen. Die beigelegten Abschlusszeugnisse der besuchten Primar- bzw. Sekundarschule zeichneten jedoch ein durchaus positives Bild der Persönlichkeit und des Charakters der Gesuchstellerin. F. In der Folge zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten der Gesuchstellerin sowie der Gastgeberin bei. G. In einer ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 2009 weist der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass die Gesuchstellerin mittlerweile ihre Ausbildung als Krankenschwester begonnen habe. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-5775/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän- C-5775/2008 dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom C-5775/2008 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt (Art. 57 VEV). 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afrika, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der ostafrikanischen Region ein. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahre 2008 4,1% (2007: 6,3%). Knapp 60% der Bevölkerung leben allerdings unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25% verfügen über weniger als 1 USD pro Tag); 60% der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums. Kenias Budget ist zwar zu 95% geberunabhängig, die Verschuldung ist aber 2008 weiter angestiegen. Die nach den Wahlen im Dezember 2007 eingetretene politische Krise hat die wirtschaftliche Fortentwicklung Kenias im ersten Halbjahr 2008 stark gehemmt. Der Tourismussektor, die grösste Devisenquelle, wird noch längere Zeit am Imageschaden Kenias als Reiseland zu leiden haben (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kenia > Wirtschaftspolitik, www.auswaertiges-amt.de, C-5775/2008 Stand: Mai 2009, besucht im Oktober 2009). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine 20-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer lebt sie bei ihren Eltern in Muranga, zeitweise bei ihrer Grossmutter im 100 km entfernten Nairobi. Die Beschwerdeführer betonen in diesem Zusammenhang, dass die Gesuchstellerin sich sehr intensiv und aufopfernd um ihre seit einem Unfall gesundheitlich angeschlagene Grossmutter kümmere und überdies verschiedene (nicht näher bezeichnete) Rollen und Verantwortungen gegenüber ihren beiden Geschwistern und einem Pflegekind wahrzunehmen habe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die Betreuung der Grossmutter sowie gegebenenfalls weiterer Personen könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. C-5775/2008 Nach dem bisher Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland familiäre Verpflichtungen obliegen, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig selbst zurückbleibende nahe Angehörige nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Dass sich die Eingeladene und wohl auch ihre Familienangehörigen nicht in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, davon muss ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer machen denn auch geltend, sie unterstützten die Gesuchstellerin schon seit Jahren finanziell, damit sie die Sekundarschule besuchen konnte. Auch während ihrer Berufsausbildung dürfe sie weiterhin mit ihrer Unterstützung rechnen. 8.2 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war die Gesuchstellerin nicht erwerbstätig. Auf ihrem Visumantrag gab sie an, Studentin am "X._______ College" in Nairobi zu sein. In den Gesuchsakten findet sich diesbezüglich eine Bestätigung des besagten Institutes vom 8. Mai 2008, wonach die Eingeladene ihren zweijährigen Lehrgang in Computer- und Informatiktechnologie voraussichtlich im Februar 2010 abschliessen werde. Die Beschwerdeführer nahmen zu dieser Ausbildung keine Stellung, sondern hielten gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde auf entsprechende Frage hin vielmehr fest, die Gesuchstellerin habe im Oktober/November 2007 die Sekundarschule abgeschlossen und werde sich um einen Ausbildungsplatz als Krankenschwester bemühen. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 weisen die Beschwerdeführer denn auch darauf hin, dass die Eingeladene mittlerweile die entsprechende Berufsausbildung begonnen habe. Vor dem Hintergrund der schwierigen Verhältnisse vor Ort versteht es sich jedoch von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Tatsache einer laufenden Berufsausbildung allein nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsaussichten und damit auf fehlenden Migrationsdruck zulässt. 9. 9.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. C-5775/2008 An dieser Risikoeinschätzung vermag auch der Hinweis auf die offenbar kurz bevorstehende (erleichterte) Einbürgerung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 10. Juli 2008 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E.11, mit weiteren Hinweisen). Insofern bezieht sich die positive Stellungnahme der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug vom 18. Juli 2008 (vgl. Ziff. 3 der Verpflichtungserklärung), auf welche die Beschwerdeführer in ihrem ans BFM gerichteten Telefax vom 2. September 2008 offenbar Bezug nehmen, allein auf die Garantiefähigkeit der Gastgeber in finanzieller Hinsicht. Hingegen handelt es sich dabei nicht um eine (ohnehin die Vorinstanz bzw. das Bundesverwaltungsgericht nicht bindende) vorbehaltlose Beurteilung des Einreisegesuches durch die kantonale Migrationsbehörde (vgl. das Übermittlungsschreiben des Amtes für Migration des Kantons Zug an das BFM vom 24. Juli 2008). 9.2 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sämtliche bisherigen Gäste aus Kenia seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen (Mutter, Schwester sowie beste Freundin der Beschwerdeführerin) in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, der Eingeladenen als Belohnung für die erfolgreiche Absolvierung der Sekun- C-5775/2008 darschule ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Vorbringen, insbesondere die Bemerkungen zur Visum-Statistik des BFM, sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. Den Beschwerdeführern steht weiterhin die Möglichkeit offen, die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer alljährlichen Ferienaufenthalte in Kenia zu besuchen. Die Pflege der verwandtschaftlichen Kontakte zwischen den Beteiligten dürfte somit sichergestellt sein. 10. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 C-5775/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) - das Amt für Migration des Kantons Zug (mit den Akten [...] sowie [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: Seite 11

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