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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2012 C-5774/2010

16 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,054 parole·~5 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Rentengesuch

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5774/2010

Urteil v o m 1 6 . März 2012

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch.

C-5774/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, act. 6), kosovarischer Staatsangehöriger, mit Verfügung vom 14. März 2008 abgewiesen hat (act. 55), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2429/2008 vom 24. September 2008 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (act. 59), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2010 das Leistungsbegehren erneut abgewiesen hat mit der Begründung, zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr, und bis zum 31. März 2010 sei keine Verfügung in der Sache ergangen (act. 104), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August 2010 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer ausserdem sinngemäss geltend gemacht hat, vor dem 31. März 2010 eingereichte Leistungsgesuche seien in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens weiterhin zu behandeln (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. November 2010 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (BVGer act. 5), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Vernehmlassung vom 8. September 2010 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der Sache C-4828/2010 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer zugestellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel abgeschlossen hat (BVGer act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-

C-5774/2010 validenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch 60 ATSG) worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht angefochten worden ist, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

C-5774/2010 dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-2429/2008 vom 24. September 2008 fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, die unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt wird.

C-5774/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

C-5774/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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