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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 C-5743/2008

6 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,408 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für M. Nsunga...

Testo integrale

Abtei lung II I C-5743/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. C._______ und D._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und B._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5743/2008 Sachverhalt: A. Am 6. Juni 2008 beantragten der 1966 geborene A._______ und der 1992 geborene B._______, beide Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, bei der schweizerischen Vertretung in Kinshasa ein Visum für einen ca. sechswöchigen Besuch bei ihren im Kanton Aargau lebenden Verwandten. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 13. August 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. C. Gegen diese Verfügung erhoben der Gastgeber, C._______, und seine aus der Demokratischen Republik Kongo stammende Ehefrau D._______ am 9. September 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Eventuell sei nur in Bezug auf den Sohn bzw. Stiefsohn B._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen, denn dieser habe das Recht, mit seiner Mutter zusammen zu leben. Zur Zeit sei das Zusammenleben aber kein Thema, weil er die Schule in seinem Heimatland beenden wolle. Bei dem ebenfalls eingeladenen A._______ handele es sich um den Bruder der Beschwerdeführerin. Dieser werde während des beabsichtigten Besuchs seine Ehefrau und drei Kinder im Kongo zurücklassen; ausserdem verfüge er über einen guten Arbeitsplatz, was insgesamt betrachtet auf seine fristgerechte Wiederausreise C-5743/2008 schliessen lasse. Die Einladung für A._______ sei vor allem er folgt, damit sein Neffe, der bis anhin noch nie in einem Flugzeug gewesen sei, nicht allein reisen müsse. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Insbesondere äussert sie Zweifel an der Echtheit der von B._______ vorgelegten Schulbestätigung sowie am behaupteten Kindesverhältnis zur Beschwerdeführerin. Demgegenüber würde die persönliche Situation von A._______ zwar grundsätzlich die Visumerteilung rechtfertigen; im Hinblick auf die kritischen Lebensumstände im Kongo sei aber zu befürchten, dass er – wie viele seiner Landsleute – Emigrationsabsichten hege. E. Mit der darauffolgenden Eingabe vom 17. November 2008 übersendet der Beschwerdeführer mehrere Schriftstücke (Schulbestätigung und Geburtsregisterauszug betreffend Boston Lubalu Lua, Heiratsurkunde betreffend A._______) und erklärt, seine Ehefrau wolle auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verzichten, sofern ihre Gäste die Schweiz nicht wieder fristgerecht verlassen sollten. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig C-5743/2008 beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- C-5743/2008 schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fortgeführt. 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Gesuchsteller als Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo der Visumpflicht. C-5743/2008 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort poli tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befris teten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8. Mehr als 30 Jahre prägten Korruption und Vernachlässigung die bis 1997 im damaligen Zaire dauernde Herrschaft von Marschall Mobuto. Sie sowie die darauffolgenden Kriege unter Beteiligung mehrerer afrikanischer Staaten (1996 – 2002) hinterliessen ein zerstörtes Land. Seitdem ist die kongolesische Staatsführung mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft um den Wiederaufbau der staatlichen, physischen und sozialen Infrastruktur bemüht. Dennoch bleibt die Demokratische Republik Kongo – trotz enormer Rohstoffvorkommen – eines der ärmsten Länder der Erde. Verlässliche Statistiken zu Armut und Arbeitslosigkeit gibt es nicht; es ist aber davon auszugehen, dass ein Grossteil der Bevölkerung im informellen Sektor oder in der Subsistenzwirtschaft arbeitet. Die staatliche Auslandsverschuldung beträgt etwa 120% des Bruttoinlandsprodukts. Damit würde sich das Land zwar für die Schuldenentlastungsinitiative des Internationalen Währungsfonds qualifizieren; allerdings konnten in den letzten Jahren nicht die vorgeschriebenen wirtschaftlichen und fiskalischen Massnahmen, die einen Schuldenerlass auslösen würden, getroffen werden (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Kongo (Demokratische Republik Kongo) > Innenpolitik sowie > Wirtschaftspolitik, Stand: Oktober 2009, besucht im März 2010). Die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo ist gespannt, weshalb vor Reisen dorthin gewarnt wird. Insbesondere gilt dies für den Ostteil des Landes, wo es regelmässig zu Kämpfen zwischen verschiedenen kongolesischen und ausländischen Rebellengruppen und den kongolesischen Streitkräften kommt. Sie sind Auslöser für schwerste Menschenrechtsverletzungen wie u.a. Tötungen C-5743/2008 und Entführungen von Zivilisten, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten. Auch in der nordwestlich gelegenen Provinz Equateur ist es seit Oktober letzten Jahres mehrfach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Stämmen gekommen. Ca. 180'000 Menschen wurden dabei aus ihren Dörfern vertrieben und flohen in die benachbarte Republik Kongo sowie in die Zentralafrikanische Republik (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Reisewarnung [Stand 12. März 2010] und > Ausgewählte Artikel zur Demokratischen Republik Kongo > 8. Januar 2010: Humanitäre Soforthilfe für Flüchtlinge aus der Demokratischen Republik Kongo.) Vor diesem Hintergrund besteht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, sei es dadurch, dass nach erfolgter Einreise ein Asylgesuch gestellt wird, oder sei es dadurch, dass mittels Ausbildung oder Heirat ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. 9. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 10. 10.1 Bei B._______ handelt es sich angeblich um den Sohn der Beschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt seines Einreisegesuchs war dieser fast 16-jährig und besuchte eigenen Angaben zufolge noch die Schule. Bei den im Sommer 2008 erfolgenden Abklärungen der kantonalen Migrationsbehörde haben die Gastgeber angegeben, ein Familiennachzug sei derzeit nicht, aber „vielleicht in drei Jahren“ geplant. Den gleichen Tenor enthält ihre Beschwerde, die zudem deutlich macht, dass Mutter und Sohn ein künftiges Zusammenleben als selbstverständlich erachten. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsteller – einmal in die Schweiz eingereist – seiner Verpflichtung zur Wiederausreise nicht nachkommt und sich C-5743/2008 hier stattdessen um dauernden Verbleib bemüht. Nicht zu vergessen ist, dass er am 17. Juli 2010 das 18. Lebensjahr vollendet haben wird und danach ein Gesuch um Familiennachzug nicht mehr möglich wäre. In Anbetracht des somit ohnehin grossen Emigrationsrisikos braucht auf die Zweifel, welche sowohl die Schweizerische Botschaft (vgl. deren Bemerkungen vom 3. Juli 2008) als auch die Vorinstanz bezüglich der persönlichen Verhältnisse des noch minderjährigen Gesuchstellers geäussert haben, nicht näher eingegangen zu werden. 10.2 Beim 43-jährigen A._______ handelt es sich um den Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführenden. Ihnen zufolge ist er berufstätig, verheiratet und Vater dreier Kinder, Angaben, die laut Schweizerischer Vertretung nicht hinreichend belegt wurden. Die Vorinstanz hat dennoch die Richtigkeit dieser Auskünfte unterstellt und eingeräumt, dass sie grundsätzlich für die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers sprechen könnten. Es klingt allerdings wenig plausibel, wenn die Beschwerdeführenden dessen Einladung mit der Notwendigkeit einer Begleitung für ihren (seinerzeit) 16-jährigen Sohn bzw. Stiefsohn begründen: Unglaubhaft erscheint dies vor allem deshalb, weil A._______ in diesem Fall zugunsten seines Neffen seine (angebliche) vierköpfige Familie im Heimatland zurücklassen würde. Ein Emigrationsrisiko kann daher auch in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden, sei es, dass er mangels familiärer und/ oder beruflicher Verpflichtungen den heimatlichen Lebensbedingungen zu entfliehen versucht, sei es, dass er die allenfalls in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder vom Ausland her unterstützen und ihnen sowie sich selbst bessere Lebensbedingungen verschaffen möchte. Entsprechendes Beispiel ist nicht zuletzt auch die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2000 nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sechs Jahre später einen Schweizer Bürger geheiratet hat. 11. Die Beschwerdeführenden sichern zwar die Rückkehr ihrer Gäste zu und verweisen insofern auf die ihnen selbst obliegende Verantwortung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die gastgeberischen Absichten, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung sind. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für ihre Rückkehrbereitschaft zu bieten. Gast- C-5743/2008 geber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die eigenen ausländerrechtlichen Ansprüche eines Gastgebers – hier: der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – sind insofern auch nicht verhandelbar. 12. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen. Ein familiäres Wiedersehen wird damit nicht verunmöglicht, steht es doch den Beteiligten frei, sich im Heimatland der Gesuchsteller, namentlich in Kinshasa, zu treffen. 13. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-5743/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt Kanton Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 10

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