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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2008 C-5721/2007

4 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,029 parole·~15 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-5721/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5721/2007 Sachverhalt: A. Die in der Dominikanischen Republik lebende, 1983 geborene haitianische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juni 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund D._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Rohr (AG). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizer Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 2. August 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Beschwerde vom 27. August 2007 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Hinweise des Schweizerischen Generalkonsulates in Santo Domingo (festgehalten am 25. Juni 2007 auf dem Formular „Formlose Verweigerung eines Visumantrages“) entsprächen nicht den Tatsachen und seien zum Teil bei der Gesuchstellerin gar nicht abgeklärt worden. Letztere besitze erspartes Vermögen von 30'000.- Dominikanischen Pesos (RD$), was ca. 1'200.- Franken entspreche. Zudem sei sie Eigentümerin eines in Port-au-Prince gelegenen Grundstücks, das sie mit einem Wohnhaus zur Eigennutzung zu bebauen gedenke. Sie sei Mutter einer achtjährigen Tochter. Das Kind lebe bei seiner Grossmutter in Haiti. Die Gesuchstellerin erwirtschafte ihr Auskommen hauptsächlich mit einer Anstellung als Reinigungskraft. Daneben frisiere sie - als gelernte Coiffeuse - Bekannten die Haare. Auf dem Formular betreffend die formlose Verweigerung des Visumsantrages sei die Rubrik „unwahre Angaben“ nicht angekreuzt. Das bedeute, dass man sie als glaubwürdig betrachte, wozu wiederum die C-5721/2007 Einschätzung in Bezug auf ihre Bereitschaft zur Wiederausreise im Widerspruch stehe. Als Gastgeber garantiere auch er für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. Er kenne sie seit Mai 2006 und seit Dezember 2006 seien sie ein Paar. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie in ein bis zwei Jahren heiraten würden. Davor möchten sie aber etwas mehr Zeit miteinander verbringen und sich besser kennen lernen. Auch würde er ihr gerne seine Familie vorstellen und seine Heimat zeigen. Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Dokumente die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin betreffend (Arbeitgeberbestätigung, Bestätigung des Landbesitzes in Port-au- Prince, Auszug aus dem Konto einer lokalen Bank). D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zwar würden nunmehr familiäre und berufliche Verpflichtungen ins Feld geführt, die Gewähr für eine Wiederausreise geben sollten. Was die Tochter betreffe, zeige aber schon die heutige Situation, dass deren Existenz die Gesuchstellerin nicht davon habe abhalten können, alleine in das Nachbarland zu ziehen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Was die Erwerbstätigkeit anbelange, so könne dieser angesichts der allgemeinen Verhältnisse nicht eine Bedeutung zugemessen werden, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuch zu bieten vermöchte. Im Übrigen werde diese Einschätzung von der Schweizerischen Vertretung vor Ort und von der kantonalen Migrationsbehörde geteilt. E. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 25. Oktober 2007 an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Die Angestellte des Konsulats, die den Visumsantrag entgegengenommen habe, habe schlecht recherchiert. So stamme das Geld auf dem Bankkonto der Gesuchstellerin entgegen dem Vermerk der Schweizerischen Vertretung nicht von ihm. Auch habe er die Gesuchstellerin im Mai 2007 bereits zum dritten und nicht erst zum zweiten Mal gesehen. Nach der Existenz von Kindern sei die Gesuchstellerin trotz der Bedeutung im Rahmen der Risikoeinschätzung gar nicht gefragt worden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesuchstellerin ihre Tochter schon jetzt im Heimatland zurück gelassen habe, werde den wahren Verhältnissen in keiner Weise gerecht. Die Gesuchstellerin habe ihre Tochter eben gerade deshalb in der Obhut der Mutter und einer alleinerziehen- C-5721/2007 den Schwester zurückgelassen, um den Lebensunterhalt und die Schule der Tochter mit einer Arbeit im benachbarten Ausland finanzieren zu können. In Haiti sei es beinahe unmöglich, eine Arbeit zu finden. Die Qualität der Schulen demgegenüber sei in Haiti wesentlich besser als in der Dominikanischen Republik. Im Übrigen besuche sie ihre Angehörigen regelmässig im Heimatland. Für die Zeit des geplanten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz würde ihr Bruder ihre Wohnung in der Dominikanischen Republik übernehmen und die Miete bezahlen. Der Lebensunterhalt der Tochter könnte in dieser Zeit mit dem von der Gesuchstellerin ersparten Geld finanziert werden. In der Schweiz würde er (der Beschwerdeführer) für die Gesuchstellerin sorgen. So sei sie für diese Zeit nicht auf ein Einkommen angewiesen. Zusammen mit der Bauland-Parzelle in Port-au-Prince zeigten diese Tatsachen klar auf, dass die Gesuchstellerin absolut kein Interesse an einer Emigration in die Schweiz habe. Im Übrigen sei der Ansporn zum geplanten Besuch nicht von der Gesuchstellerin, sondern von ihm ausgegangen. Der Replik legte er die Kopie einer Seite des Reisepasses der Gesuchstellerin bei. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge- C-5721/2007 richtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 25. Juni 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 aANAG); insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu C-5721/2007 fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 aVEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Gesuchstellerin ist Haitianerin. Haiti ist das ärmste Land der westlichen Hemisphäre und gehört zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 26. März 2008). Weil es der Gesuchstellerin gemäss Angaben des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland nicht möglich C-5721/2007 war, eine Arbeit zu finden, die ihr erlaubt hätte, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Tochter zu finanzieren, lebt und arbeitet sie in der Dominikanischen Republik. Dahin will sie nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt in der Schweiz auch wieder zurück kehren. Demnach sind die Verhältnisse im ständigen Aufenthaltsstaat als Basis für die Beurteilung einer gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz heranzuziehen. 3.4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 26. März 2008). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingungen denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- bzw. ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche C-5721/2007 oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverheiratete Frau und Mutter einer neunjährigen Tochter. Letztere wohne gemeinsam mit ihrer Grossmutter, einer Tante und einer Cousine in Haiti und besuche dort eine Privatschule. Auf den ersten Blick könnte aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Andererseits legt die Gesuchstellerin offen dar, dass sie ihre Tochter nicht selbst betreut, sondern nur alle paar Wochen für ein paar Tage im Heimatstaat besucht, während sie die übrige Zeit in der Dominikanischen Republik lebt und arbeitet. Es besteht mit andern Worten schon heute faktisch eine Fremdplatzierung, wenn auch das Kind gut aufgehoben ist und die Kontakte durch regelmässige Besuche in kurzen Abständen noch eng gehalten werden können. Aber selbst in Fällen, in denen solche engen Kontakte nicht möglich sind, zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Zumindest ersteres ist denn auch der Grund für den ständigen Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Demokratischen Republik. Das Pflichtgefühl der Gesuchstellerin ihrer Tochter gegenüber ist aber auch insofern zu relativieren, als sie den beabsichtigten Besuch nicht im Rahmen weniger Wochen, sondern über eine Dauer von mehreren Monaten plant. Solchermassen ist nicht davon auszugehen, dass die familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin diese nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. C-5721/2007 3.5.3 In Bezug auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Gesuchstellerin anlässlich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, sie sei als Raumpflegerin und bei einem an ihrem Wohnort gelegenen Unternehmen „Inversiones L.C.H.“ angestellt. Nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz wolle sie diese Tätigkeit, welche ihr ein regelmässiges Einkommen garantiere, fortführen. Gemäss der beigebrachten Bestätigung vom 1. Juni 2007 arbeitet die Gesuchstellerin seit dem 8. April 2006 für die genannte Unternehmung und verdient monatlich 5'000.- RD$ (entspricht ca. Fr. 147.-; Stand Währungsumrechnung: 28. März 2008). Daneben erzielt sie nach Angaben des Beschwerdeführers ein zusätzliches Einkommen mit dem Frisieren von Leuten in ihrem Umfeld. Ihre Einkünfte reichten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und desjenigen der Tochter im Heimatland. Der solchermassen ausgewiesene Lohn dürfte in etwa dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen, jedenfalls nicht wesentlich darüber liegen. Im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute hat die Gesuchstellerin damit zwar eine feste Anstellung. Unabhängig von der Beantwortung der offen gebliebenen Fragen, wie sich eine dreimonatige Abwesenheit mit den Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vertragen würde und ob die Arbeitgeberin der Gesuchstellerin eine Weiterbeschäftigung nach ihrer Rückkehr garantiert, kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin befinde sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen. Auch die geltend gemachten (nicht näher umrissenen) Nebeneinkünfte als private Friseurin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie im vorliegenden Fall beim Emigrationsland nicht um das Heimatland der Gesuchstellerin handelt. Jedenfalls kann aufgrund der konkreten Umstände nicht davon ausgegangen werden, das bestehende Arbeitsverhältnis könne verlässlich von einer Emigration abhalten. Dass an dieser Einschätzung weder der Besitz einer Baulandparzelle noch eines Bankguthabens etwas Wesentliches ändern können, liegt auf der Hand. Solche Werte werden mit einer allfälligen Emigration nicht gefährdet. C-5721/2007 3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins ständige Aufenthaltsland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11) C-5721/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 302 746 retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (AG 36 481) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Philipp Mäder Versand: Seite 11

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