Abtei lung II I C-5719/2008/mes/wam {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Einspracheentscheid vom 25. Juli 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5719/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die am _______ 1941 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 25. September 2007 beim heimatlichen Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) gestellt hat (vgl. act. 23 bis 30), dass die Schweizerische Ausgleichskasse ( im Folgenden: Vorinstanz) dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 15. November 2007 abgewiesen hat (act. 44), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. Februar 2008 Einsprache erhoben hat (vgl. act. 46), welche von der Vorinstanz am 25. Juli 2007 mit der Begründung abgewiesen wurde (vgl. act. 59 bis 61), gemäss individuellem Konto (IK) sei der Beschwerdeführerin nur eine Beitragszeit von 4 Monaten anzurechnen, so dass sie keinen Anspruch auf eine Altersrente habe – und die Rückerstattung von Beiträgen an Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU) sei nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 23. August 2008 sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juli 2007 sei ihr eine Altersrente der AHV zuzusprechen oder es seien die geleisteten AHV-Beiträge samt Zinsen rückzuerstatten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser – von ihr mit Eingabe vom 9. September 2008 sinngemäss bestätigten – Anträge im Wesentlichen ausgeführt hat, angesichts des Schreibens vom 20. Oktober 1976 der Y._______ (act. 6) sowie des Arbeitsvertrages vom 13. Mai 1974 (act. 7 bis 12) sei erstellt und zu berücksichtigen, dass sie vom 15. November 1973 bis 30. September 1974 – und somit während insgesamt 10 ½ Monaten – in der Schweiz gearbeitet habe, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. Juli 2007 zu bestätigen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, laut dem Auszug vom 7. November 2008 aus dem IK (act. 37a) sowie dem Schreiben vom 27. Juni 2008 der Ausgleichskasse Z._______ (act. 53) C-5719/2008 seien einzig von Juni bis September 1974 – also während insgesamt 4 Monaten – Beiträge an die AHV entrichtet worden, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV habe und – aufgrund der massgebenden Bestimmungen – ebenso wenig einen solchen auf Rückerstattung der an die AHV geleisteten Beiträge samt Zinsen, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 5. Dezember 2008 und die Vorinstanz mit Duplik vom 14. Januar 2009 sinngemäss ihre bisherigen Anträge sowie deren Begründungen bestätigt haben, dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 59 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV oder auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge samt Zinsen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 sowie BGE 125 V 413 E. 1 bis E. 2c, je mit Hinweisen), dass diese Fragen auch bei Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112. 681) und der darin erwähnten Verordnungen (vgl. Art. 8 FZA) ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beantworten sind (BGE 130 V 253 E. 2.2), dass die Beschwerdeführerin am _______ 2005 das 64. Altersjahr vollendet hat und somit ab dem _______ 2005 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hätte, sofern ihr für mindestens ein volles C-5719/2008 Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG), dass für die Beschwerdeführerin laut Auszug vom 7. November 2008 aus dem IK während insgesamt 4 Monaten Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (Juni bis September 1974; act. 37a), dass für die Berechnung der Beitragsdauer dann von den Einträgen im IK abgewichen werden kann, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht worden ist (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. ZAK 1969 S. 585), dass die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, auch dann in das individuelle Konto einzutragen sind, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV), dass angesichts des Arbeitsvertrages vom 13. Mai 1974 (act. 7 bis 12), des Schreibens vom 20. Oktober 1976 und der Bescheinigung vom 31. Dezember 1974 der Y._______ (act. 6 und 15) eindeutig erstellt ist, dass der Beschwerdeführerin – infolge der arbeitsvertraglichen Nettolohnvereinbarung (vgl. ZAK 1969 S. 585) – vom 15. November 1973 bis zum 30. September 1974 (während 11 Monaten) die gesetzlichen AHV/IV-Beiträge abgezogen, diese indes einzig für die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 30. September 1974 (4 Monate) der zuständigen Ausgleichskasse entrichtet worden sind, dass damit der volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der im IK aufgeführten Beitragsdauer von 4 Monaten erbracht ist und der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine Beitragsdauer von total 11 Monaten anzurechnen ist, C-5719/2008 dass die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird und aufgrund der Akten auch nicht möglich wäre (vgl. Art. 29sexies und 29septies AHVG), dass selbst bei Berücksichtigung der zu Recht geltend gemachten Beitragsdauer von 11 Monaten kein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 50 AHVV vorliegt und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften anzurechnen sind, so dass die Beschwerdeführerin offenkundig keinen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG sowie Art. 8 FZA i.V.m. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]), dass die Beschwerdeführerin allein schon aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Schweiz und Deutschland einschlägige Staatsverträge bestehen (insbesondere das FZA und das suspendierte Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit [SR 0.831.109.136.1]), keinen Anspruch auf Rückvergütung der an die AHV geleisteten Beiträge mitsamt Zinsen hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831. 131.12]), dass damit feststeht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine ordentliche Altersrente der AHV zugesprochen und keine AHV-Beiträge zurückerstattet hat, dass sich die Beschwerde vom 23. August 2008 aus diesen Gründen als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-5719/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ ) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6