Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5681/2014
Urteil v o m 1 8 . Februar 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Nichteintreten auf Leistungsbegehren (Verfügung vom 3. September 2014).
C-5681/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 3. September 2014 auf das Leistungsbegehren von A._______, geboren am _______ 1978, nicht eingetreten ist, da die Leistungsansprecherin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dass B._______ als Beistand im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 ZGB (SR 210) am 3. Oktober 2014 Beschwerde erhoben und beantragt hat, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen neu festzulegen, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, die Leistungsansprecherin sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung (Schizophrenie) nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass weiter ausgeführt wird, A._______ sei zurzeit in einer psychiatrischen Klinik in Y._______ (Deutschland) hospitalisiert und eine der dort tätigen Betreuerinnen habe sich bereit erklärt, mit ihr die erforderlichen Formulare auszufüllen, dass B._______ mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums C._______ in Y._______ sowie den ausgefüllten "Fragebogen für den Versicherten (EU)" eingereicht hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2014 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Prüfung des Leistungsgesuchs an die IVSTA zurückzuweisen, weil die unterbliebene Mitwirkung nicht als schuldhaft zu qualifizieren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass eine Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG [SR 830.1]), dass die IV-Stelle gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann,
C-5681/2014 wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, dass jedoch als erstellt gelten kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, dass auch ihrem Beistand keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist, dass daher gemäss den weitgehend übereinstimmenden Anträgen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs an die IVSTA zurückzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die durch ihren Beistand vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-5681/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: