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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 C-5645/2010

8 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·853 parole·~4 min·3

Riassunto

Beiträge | AHV, Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010

Testo integrale

Abtei lung II I C-5645/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Einspracheentscheid vom 15. Juli 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5645/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. November 2009 die Beiträge der Beschwerdeführerin an die (freiwillige) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für das Jahr 2008 festgesetzt hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 5. Mai 2010 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben hat, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Juli 2010 auf die Einsprache infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 3. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht einen doppelten Schriftenwechsel durchführte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die formelle Frage ist, ob die Vorinstanz zur Recht auf die Einsprache vom 5. Mai 2010 nicht eingetreten ist – nicht dagegen die inhaltliche, materielle Frage, ob die Beitragsverfügung vom 26. November 2009 rechtmässig war, C-5645/2010 dass gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Einsprachen innert 30 Tagen einzureichen sind, dass diese Frist am Tag nach der Eröffnung, also dem Erhalt der anzufechtenden Verfügung zu laufen beginnt und dann eingehalten ist, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist eingereicht wird (vgl. Art. 39 ATSG), dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Februar 2010 mitgeteilt hat, sie habe die Beitragsverfügung für das Jahr 2008 "in Zwischenzeit" erhalten (Beilage E [5] zur Replik vom 15. Oktober 2010), dass damit feststeht, dass die Einsprachefrist spätestens am 5. Februar 2010 zu laufen begann und am 8. März 2010 (Montag nach ordentlichem Fristende) ablief, dass damit die Einsprache vom 5. Mai 2010 offensichtlich und ohne Zweifel verspätet eingereicht worden ist, dass die Beschwerdeführerin allerdings geltend macht, die Verfügung vom 26. November 2009 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass sich diese Rüge als reine Schutzbehauptung erweist, ist doch die der Beschwerdeführerin zugestellte, im Original edierte Verfügung vom 26. November 2009 durchaus mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Rückseite der Verfügung; Beilage C [1] zur Eingabe vom 25. November 2010), dass Gründe für eine Wiederherstellung der Frist weder geltend gemacht werden noch aus den Akten ersichtlich sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), dass damit feststeht, dass die Vorinstanz zu Recht wegen Frist versäumnisses nicht auf die Einsprache vom 5. Mai 2010 eingetreten ist und sich die Beschwerde vom 3. August 2010 als offensichtlich unbegründet erweist, dass die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), C-5645/2010 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 22. November 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 4. Ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Duplik) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. November 2010) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli C-5645/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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