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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2014 C-5641/2013

10 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,391 parole·~7 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. August 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5641/2013

Urteil v o m 1 0 . März 2014 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien

A._______, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 29. August 2013.

C-5641/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 29. August 2013 (act. 1/2) den Antrag von A._______ (Versicherter) auf eine Invalidenrente (Vorakten 4) abwies mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner zu 100% arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 0% arbeitsunfähig mit einer Einkommenseinbusse von 32%, weshalb keine Invalidität im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bestehe, dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 (Poststempel: 7. Oktober 2013) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 8. Oktober 2013) erheben liess und beantragt, 1. die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IVSTA (Vorinstanz) sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2011 mindestens eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50% auszurichten, 2. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen, 3. unter "o/e-Kostenfolge" zulasten der Vorinstanz (act. 1), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, seit der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2009, mit welcher die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erstmals abgewiesen worden seien, habe sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert und die Rückenschmerzen würden trotz der im Jahre 2011 vorgenommenen Arthrodese weiterhin bestehen, dass beschwerdeweise sodann gerügt wird, die Vorinstanz stütze die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht einzig auf den Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2013, welcher festhalte, das vom Beschwerdeführer geklagte lumbovertebrale Syndrom rechtfertige keine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, aber eine Untersuchung des Beschwerdeführers sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit divergierenden Arztberichten nicht vornehme (Vorakten 139), dass der Beschwerdeführer das medizinische Dossier als unvollständig erachtet, weshalb dieses an die Vorinstanz zurückzuweisen sei zwecks Vervollständigung hinsichtlich der medizinischen Berichte über seine Behandlung seit dem Auftreten der gesundheitlichen Verschlechterung im

C-5641/2013 Januar 2011, insbesondere bezüglich des Operationsberichts und des Austrittsberichts des Spitals Strassburg, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass seitens des Gerichts keine weiteren Abklärungen als notwendig erachtet würden, die Durchführung einer gerichtlichen medizinischen Expertise zur Klärung der Frage der Arbeitsunfähigkeit beantragt, dass laut Beschwerdeschrift sich aus dem korrekt durchgeführten Einkommensvergleich aber ohnehin ein leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 39.5% bzw. aufgerundet 40% ergibt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2013 (act. 6) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der beiliegenden Stellungnahme des RAD-Arztes an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2013 (act. 6/2) den Sachverhalt als umstritten bezeichnet, eine Abklärung des Beschwerdeführers in der Schweiz befürwortet und sich für die Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens ausspricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Februar 2014 (act. 11) an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festhält, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2013 dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 7. September 2013 zugestellt wurde (act. 1 S. 2), was von der Vorinstanz nicht bestritten wird, dass die Beschwerde damit fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes

C-5641/2013 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen (insbesondere act. 6/2, Vorakten 16, 139, 144-146, 149) weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens, nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich ist, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 4) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils somit zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine

C-5641/2013 Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegende Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz hat, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) und sich nach dem notwendigen Aufwand der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bestimmt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass vorliegend unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen erscheint (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 29. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.

C-5641/2013 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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