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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2026 C-5627/2021

17 giugno 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,402 parole·~42 min·3

Riassunto

Rente | AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 26. November 2021

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5627/2021

Urteil v o m 1 7 . Juni 2026 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien A._______, (Italien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 26. November 2021.

C-5627/2021 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1957, ist Schweizer Staatsangehörige (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 16 S. 3, 5). Sie lebte bis Ende August 1999 in der Schweiz, war von 1976 bis Juli 1989 in der Schweiz unselbständig erwerbstätig (vgl. SAK-act. 55 S. 2) und hat entsprechend Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) geleistet (vgl. SAK-act. 11 S. 14 f.; SAK-act. 20). A.b Nach der Heirat im Jahre 1990 lebte die Versicherte mit ihrem Ehemann B._______ (nachfolgend: Ehemann) in (…) im Kanton C._______ (vgl. SAK-act. 21). Ihr Ehemann arbeitete vor Ort als Prediger einer kleinen Kirchgemeinde für die D._______, (…) (vgl. SAK-act. 56, Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilagen 1 und 2). In diesen Zeitraum fielen auch die Geburten der beiden gemeinsamen Kinder E._______ (1991) und F._______ (1993) (vgl. SAK-act. 16 S. 2). Von Januar 1991 bis Dezember 1992 sowie im Jahr 1994 war die Versicherte für die G._______ tätig und leistete entsprechende AHV-Beiträge (vgl. SAK-act. 20). A.c Ab dem 1. September 1999 lebte das Ehepaar sodann in (…) (Italien), wo der Ehemann weiterhin als Prediger arbeitete – von September 1999 bis Dezember 2001 für die D._______ (…); von Januar 2002 bis Dezember 2008 für den Verein H._______ (I._______) und ab Januar 2009 für den Verein J._______ (Kanton K._______). Im März 2016 wurde er pensioniert und bezieht seit dem 1. April 2016 eine ordentliche Altersrente der AHV (vgl. SAK-act. 18, 21, 56; BVGer-act. 1). Sowohl in der Kirchgemeinde in (…) als auch in Italien unterstützte die Versicherte in mehrfacher Hinsicht ihren Ehemann bei dessen Arbeit als Prediger in der Kirchgemeinde, kümmerte sich um die beiden Kinder und besorgte den Haushalt (vgl. SAK-act. 18, 27, 35). Von Juni 2012 bis März 2013 arbeitete die Versicherte ausserdem als Verkäuferin für die L._______ AG in (…) und leistete entsprechende AHV-Beiträge (vgl. SAK-act. 18, 20, 35). A.d Die Ehegatten blieben auch nach der Pensionierung des Ehemannes in (…) wohnhaft, wobei die Versicherte weiterhin in der Kirchgemeinde mitwirkte (vgl. BVGer-act. 1 S. 1). B. B.a Mit Formular vom 8. Juni 2021 meldete die Versicherte sich für den Bezug einer AHV-Altersrente an (SAK-act. 18).

C-5627/2021 B.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 (SAK-act. 25) – eröffnet am 6. Juli 2021 (vgl. SAK-act. 27) – sprach die SAK der Versicherten ab 1. August 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'014.– zu. B.c Per E-Mail und angehängtem Schreiben erhob die Versicherte gleichentags sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juli 2021 (SAK-act. 27). B.d B.d.a Am 7. September 2021 (SAK-act. 32) forderte die SAK die Versicherte unter Bezugnahme auf «Ihre Einsprache vom 6. Juli 2021» und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht dazu auf, innerhalb von 30 Tagen verschiedene spezifizierte Dokumente einzureichen und Auskünfte zu erteilen. B.d.b Anlässlich eines Telefonats vom 23. September 2021 (SAK-act. 33) machte der Ehemann gegenüber der SAK gewisse Ausführungen, woraufhin Letztere ihn zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme aufforderte. B.d.c Daraufhin liess die Versicherte der SAK am 24. September 2021 eine Eingabe vom 23. September 2021 per E-Mail (SAK-act. 34) und am 27. September 2021 (Datum Poststempel) per Briefpost zukommen (SAKact. 35). B.d.d In der Folge nahm die SAK weitere Sachverhaltsabklärungen vor (vgl. SAK-act. 36, 41, 46) und blieb mit der Versicherten hinsichtlich des Verfahrensstands in Kontakt (SAK-act. 37 ff., 42). B.d.e Mit E-Mails vom 19. November 2021 machte der Ehemann ergänzende Ausführungen und stellte der SAK weitere Dokumente zu (SAKact. 43 ff.). B.e Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2021 wies die SAK die mit «Nachricht vom 6. Juli 2021» erhobene Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 2. Juli 2021. Die Altersrente der Versicherten sei zu Recht auf Fr. 1'014.– ab 1. August 2021 festgesetzt worden (SAK-act. 47). C. C.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 24. Dezember 2021) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte

C-5627/2021 sinngemäss die Zusprache einer circa Fr. 500.– höheren Altersrente. Der Beschwerde legte sie eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Stellungnahme von 22. Dezember 2021 bei, in welcher sie um Gutheissung der Beschwerde ersuchte (BVGer-act. 1). C.b Am 31. Januar 2022 nahm die SAK vernehmlassungsweise zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2021 (BVGeract. 6). C.c Mit Replik vom 11. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Beschwerde fest und ersuchte um «Gnade vor Recht». Der Replik legte sie eine von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Stellungnahme vom 1. März 2022 bei. Darin baten sie die Richterinnen und Richter, mit ihrem Herzen zu entscheiden, und ersuchten nicht um Gerechtigkeit, sondern um Gnade (BVGer-act. 9). C.d In ihrer Duplik vom 26. April 2022 hielt die SAK an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11). C.e Am 28. April 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz ein Doppel der Duplik zu und schloss den Schriftenwechsel ab (BVGeract. 12). C.f Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die SAK um Einreichung der vollständigen AHV-Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 13). C.g Nachdem die SAK die den Ehemann betreffenden AHV-Akten dem Bundesverwaltungsgericht zustellte, wurden mit Schreiben vom 22. Juli 2024 beziehungsweise 6. September 2024 die Sozialversicherungsanstalt (SVA) M._______, die Ausgleichskasse des Kantons K._______ und die Ausgleichskasse N._______ ersucht, dem Gericht sämtliche die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffenden Akten zukommen zu lassen (BVGer-act. 15 ff., 23). C.h Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte die Ausgleichskasse N._______ dem Gericht die ihr noch zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann betreffend ein (BVGer-act. 18). C.i Mit Schreiben vom 24. Juli 2024 liess die SVA M._______ mitteilen, für die betreffenden Personen nicht zuständig zu sein (BVGer-act. 19 und 20).

C-5627/2021 Nachdem die SAK in ihrem Schreiben vom 26. August 2024 darauf hinwies, dass bei der SVA M._______ wohl ein Missverständnis vorliege, zumal sich die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts auf die Akten als Beitragszahlende und nicht als Rentenempfangende beziehe (BVGer-act. 22), wurde die SVA M._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. September 2024 erneut darum ersucht, entsprechende Akten der Beschwerdeführerin und ihres Mannes zukommen zu lassen (BVGer-act. 25). C.j Mit Eingabe vom 26. September 2024 reichte die Ausgleichskasse des Kantons K._______ die entsprechenden Akten ein (BVGer-act. 27). C.k Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 wurden die Akten und Schreiben der SAK sowie der Ausgleichskassen der Kantone N._______ und K._______ den Parteien zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 28). C.l Nachdem die SVA M._______ mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 mitteilte, dass sie bezüglich des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin erst seit dem 1. Januar 1994 digitale Akten besitze und bezüglich des Ehemannes dessen Arbeitgeber unbekannt sei, und um weitere Angaben diesbezüglich bat, führte der Instruktionsrichter im Schreiben vom 19. Dezember 2025 die Sachlage entsprechend aus (BVGer-act. 30 und 31). C.m Mit E-Mail vom 9. Januar 2026 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 32). Ein entsprechendes Antwortschreiben datiert vom 14. Januar 2026 (BVGer-act. 33). C.n Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 teilte die SVA M._______, nach einmal erstreckter Frist zur Einreichung der Akten, keine relevanten Akten aufgefunden zu haben (BVGer-act. 34 ff.). C.o Mit Schreiben vom 25. März 2026 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass eine zusätzliche Aktenerhebung abgeschlossen sei und sich das Urteil in Ausarbeitung befinde (BVGer-act. 38). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-5627/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige, wohnt in Italien und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Italien besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1) gelangen. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine

C-5627/2021 abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die spätestens bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat im Juli 2021 das für die Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Alter für Frauen von 64 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am 1. August 2021 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121). Betreffend die strittigen Fragen gilt, da der Sachverhalt in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist, das in den entsprechenden Zeitpunkten beziehungsweise Zeiträumen geltende Recht (vgl. Urteile des BVGer C-4869/2017 vom 4. März 2020 E. 2.3 und C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. November 2021, mit welchem die als Einsprache entgegen genommene Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2021 abgewiesen worden ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

C-5627/2021 (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 5. 5.1 Obwohl von den Parteien nicht gerügt, ist – angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nur mittels E-Mail Einsprache erhoben und nie eine handschriftlich unterschriebene Einsprache nachgereicht hat – vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist und einen materiellen Entscheid erlassen hat. 5.2 5.2.1 Gegen Verfügungen von Versicherungsträgern über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 49 Abs. 1 ATSG), kann – mit Ausnahme von prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 5.2.2 Diese Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung an die betroffene Partei zu laufen (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endet, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Fristenstillstand Art. 38 Abs. 4 und Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 5.2.3 Gemäss unbestrittenen und nicht aktenwidrigen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr die Verfügung der SAK vom 2. Juli 2021 (SAK-act. 25) am 6. Juli 2021 per Post zugestellt (vgl. SAK-act. 27 S. 1 und 5). Entsprechend den eben dargelegten gesetzlichen Grundlagen hat die Frist zur Einsprache gegen diese Verfügung am 7. Juli 2021 zu laufen begonnen und ist – namentlich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2021 bis und mit 15. August 2021 (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) – am 6. September 2021 abgelaufen.

C-5627/2021 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (SR 830.11) müssen Einsprachen gegen Verfügungen von Versicherern ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand, muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV (betreffend Vorliegen eines Rechtsbegehrens und einer Begründung) nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.2 m.w.H.). 5.3.2 Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels der für die Einspracheerhebung erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Möglich bleibt eine Verbesserung des Formfehlers vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6; vgl. auch VALÉRIE DÉFAGO GAUDIN, in: Commentaire Romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Art. 52, N 19 f.). 5.3.3 In BGE 142 V 152 E. 4.7 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass bei der per E-Mail eingereichten Einsprache während laufender Einsprachefrist ein Hinweis des Versicherers auf den Formmangel unterbleiben durfte. Zur Begründung führte das Bundesgericht an, dass der Versicherte in seiner E-Mail vom 24. Oktober 2014, die innerhalb der laufenden Einsprachefrist eingereicht worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Original auf dem Postweg unterwegs sei. Diese Mitteilung habe nur so verstanden werden können, dass die fehlende Unterschrift bereits auf Papierform nachgeholt und das Dokument auf dem Postweg verschickt worden sei, dass der Formmangel somit bereits behoben worden und das Originaldokument bereits unterwegs zum Versicherer sei. Stattdessen habe

C-5627/2021 der Versicherte das eigenhändig unterzeichnete Original der Einsprache erst am 30. Oktober 2014 der Schweizerischen Post übergeben. Einen plausiblen Grund für die verspätete Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post habe der Versicherte nicht genannt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung nicht beachtet, wonach die Einsprache «schriftlich (auf dem Postweg)» zu erheben sei. Unter diesen Umständen habe das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt und sei insbesondere nicht überspitzt formalistisch gewesen, wenn sie den Nichteintretensentscheid des Versicherers bestätigt habe. 5.3.4 Vorliegend weicht der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht von dem in BGE 142 V 152 E. 4.7 beurteilten ab: So hat die Beschwerdeführerin bereits am Tag der Verfügungseröffnung Einsprache dagegen erhoben. Zur Einspracheerhebung hat sie ein Schreiben in Form einer schriftlichen Eingabe, wie sie üblicherweise per Post versandt wird (namentlich adressiert an die Postadresse der SAK und mit Absenderadresse der Versicherten im Briefkopf), erstellt und diese zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieben. Statt diese Eingabe auf postalischem Weg an die SAK zu senden, hat sie sie eingescannt und als Anhang einer E-Mail der SAK zugestellt. In dieser E-Mail erkundigte sie sich, ob die SAK den Brief auch noch im Original benötige (SAK-act. 27). Diese Frage wurde von der SAK nie beantwortet. Weder hat die SAK die – nicht anwaltlich vertretene – Versicherte auf andere Weise darauf aufmerksam gemacht, dass eine schriftlich erhobene und unterschriebene Eingabe notwendig wäre, noch hat sie sie dazu aufgefordert, die offensichtlich im Original vorhandene, aber bislang (nur) als eingescanntes Dokument eingereichte Einsprache im Original per Post einzureichen. Im Gegensatz zur Ausgangslage in BGE 142 V 152 hat die Beschwerdeführerin vorliegend somit klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Originaleinsprache vorliege, dass sie diese noch nicht per Post versandt hätte, sie dies aber nachholen würde, sollte die SAK dies wünschen. Ausserdem geschah dies alles zu Beginn der rund zweimonatigen Beschwerdefrist. Die SAK hatte somit genügend Zeit, um die Beschwerdeführerin auf die Notwendigkeit des Einreichens der Originaleinsprache hinzuweisen. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin die bereits bestehende Originaleinsprache – wie in der E-Mail angeboten – per Post einreichen können, hätte die SAK dies gefordert. Auch verfügte die SAK nicht ein Nichteintreten, sondern behandelte das als Mail-Anhang eingereichte Schreiben trotz fehlender Originalunterschrift ohne Weiteres als Einsprache und eröffnete gestützt darauf ein Einspracheverfahren (vgl. SAK-act. 30 ff.). Dabei hat die SAK am

C-5627/2021 7. September 2021 und damit einen Tag nach Ablauf der Einsprachefrist die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf «Ihre Einsprache vom 6. Juli 2021» dazu aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen verschiedene Dokumente einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Abweichend zur Einsprache, zu welcher die Aufforderung zur schriftlichen Einreichung unterblieb, hat die SAK anlässlich eines Telefonats vom 23. September 2021 die Beschwerdeführerin um Stellungnahme in schriftlicher Form ersucht – eine Aufforderung, der die Beschwerdeführerin am 27. September 2021 Folge geleistet hat. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar innerhalb der Einsprachefrist in Verletzung von Art. 10 Abs. 4 ATSV eine nicht unterschriebene Einsprache eingereicht hat. Demgegenüber hat die SAK als Versicherungsträger es – anders als in BGE 142 V 152 – versäumt, die Beschwerdeführerin innerhalb der Einsprachefrist auf diesen Mangel hinzuweisen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren Verfahrensführung der SAK einerseits und der Bemühungen um korrektes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin andererseits, wäre es – obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 2. Juli 2021 festgehalten wurde, dass auf Einsprachen per E-Mail nicht eingetreten werden könne – überspitzt formalistisch gewesen, wenn die SAK zum Abschluss des Einspracheverfahrens auf die «Nachricht vom 6. Juli 2021» nicht als Einsprache eingetreten wäre. Sie hat somit zu Recht einen materiellen Einspracheentscheid erlassen, der vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend in materieller Hinsicht zu überprüfen ist. 6. 6.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Die obligatorische Versicherung können unter anderem Personen weiterführen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt (Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG; Art. 5 ff. AHVV [SR 931.10]; sog. Entsendung). Der obligatorischen Versicherung beitreten können unter anderem im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG versichert sind (Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG; Art. 5j und Abs. 5k AHVV). 6.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der

C-5627/2021 Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind erwerbstätige Versicherte beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Letztgenannte Bestimmung findet namentlich auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen die Ehe geschlossen wird (vgl. Art. 3 Abs. 4 AHVG). Die Bestimmungen über die Anrechnung von Beitragszeiten aus Zeitabschnitten in welche der erwerbstätige Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, gelten auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1997 (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2021 [nachfolgend: RWL 2021], Rz. 5028). 6.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

C-5627/2021 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden (sog. Jugendjahre), zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). 6.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird namentlich vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 6.6 Versicherten wird gemäss Art. 29sexies AHVG für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Abs. 1 Satz 1). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt

C-5627/2021 (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten zu den Erziehungsgutschriften, insbesondere deren Anrechnung für den Fall, da lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV wird dem versicherten Elternteil für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet. Zu berücksichtigen ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass Eltern miteinander verheiratet sind, der Versicherteneigenschaft als Anspruchsvoraussetzung nicht vorgeht, dass also die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften nur vorzunehmen ist, wenn beide versichert sind (Urteil des EVG H 176/03 vom 19. Oktober 2005 E. 3.1.3). 6.7 6.7.1 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte haben das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a). 6.7.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Anfrage vom 25. April 2016 (SAK-act. 2), mithin vor Eintritt des Versicherungsfalles, einen Kontoauszug verlangt, welcher ihr von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) am 13. Mai 2016 zugestellt wurde (SAK-act. 3, act. 11 S. 24 und act. 20). Aus den Akten geht aber nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Berichtigung fehlender oder falscher IK-Eintragungen verlangt hätte. Erst im Einspracheverfahren reichte die Beschwerdeführerin diverse Arbeitsbestätigungen als Nachweis bei der SAK ein. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den

C-5627/2021 Untersuchungsgrundsatz nicht aus (BGE 117 V 261), weshalb nachfolgend anhand der vorgelegten Beweismittel zu prüfen ist, ob die Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind (vgl. E. 8 hiernach). 6.8 Die Beitragsdauer lässt sich mithin allgemein als derjenige Zeitabschnitt umschreiben, in dem eine Person der Beitragspflicht unterstellt war und für die ihr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können oder deren erwerbstätiger Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], in ihrer Fassung gültig ab 1. Januar 2021; Rz. 5005 f.). Damit ein entsprechender Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person aber während diesem auch versichert gewesen sein. Die Zeit, während welcher kein Versicherungsverhältnis gemäss Art. 1a und 2 AHVG bestand, gilt nicht als Beitragsdauer (RWL 2021 Rz. 5006 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.3, 4.6). Um in der AHV versichert zu sein, genügt es für eine verheiratete Person nicht, dass ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte obligatorisch versichert ist (WVP 2021 Rz. 1012 f.). Der Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft ist in der AHV zentral und bezieht sich ebenfalls auf Ehegatten: Ehegatten haben die Versicherteneigenschaft selbst zu erfüllen (UELI KIE- SER, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, Art. 1a Rz. 3 und 17). Auch nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen die Versicherteneigenschaft persönlich erfüllen; es erfolgt keine Ausdehnung des versicherten Ehegatten auf den anderen Ehegatten (KIESER, a.a.O., Art. 1a Rz. 28). Ebenso wenig ist aus dem Umstand, dass nach Art. 3 Abs. 3 AHVG bei Ehepaaren unter bestimmten Voraussetzungen die eigenen Beiträge einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners als bezahlt gelten, auf eine Mitunterstellung des betreffenden Ehepartners zu schliessen. Ungeachtet dessen, dass der versicherte Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AHVG bezahlte, müssen die beiden Ehegatten zunächst je persönlich der schweizerischen AHV unterstellt sein (KIESER, a.a.O., Art. 1a Rz. 28). So stellte bereits das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [BGer]) unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981

C-5627/2021 S. 337) grundsätzliche Überlegungen darüber an, ob eine Frau, welche die erwähnten Voraussetzungen für das obligatorische Versichertsein nicht erfüllt, die aber mit einem Versicherten verheiratet war, kraft dieser Ehe ebenfalls als versichert zu gelten hat. Das Bundesgericht hat befunden, dass sich die Versicherteneigenschaft eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird, nicht auf die mit ihm im Ausland weilende Ehegattin ausdehnt (BGE 107 V 1 E. 1; vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offenstehe; dies im Wissen darum, dass sich daraus unbefriedigende Folgen («inconvénients») ergeben können (BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Das EVG war sich beim Erlass der Entscheide 104 V 121 und 107 V 1 der Nachteile, die sich im Einzelfall ergeben können (insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung), bewusst (vgl. Entscheid des EVG H 322/2001 vom 9. August 2002 E. 2.2). Diese Praxis wurde in der Folge in BGE 126 V 217 bestätigt. Das EVG befand, dass eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) respektive nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG oder nach Art. 1 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) versicherten Ehemannes auf dessen Ehefrau auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision nicht gerechtfertigt sei. Zeiten, in welchen die Ehefrau – ohne der freiwilligen Versicherung beigetreten zu sein – mit ihrem (nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c AHVG obligatorisch oder nach dem auf den 1. Januar 1997 neu in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 3 AHVG versicherten) Ehemann Wohnsitz im Ausland hatte, könnten nicht als Beitragsjahre berücksichtigt werden (s. auch BGE 126 V 219 E. 1d; Urteile des BVGer C-2459/2018 vom 21. November 2019 E. 5.3 und C-1819/2022 vom 18. Juni 2025 E. 5.2.3). Wollen Personen mithin weiterhin in der AHV versichert sein, müssen sie ein Gesuch um Beitritt zur obligatorischen AHV als nichterwerbstätige Personen, die ihre versicherte Ehegattin beziehungsweise ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, oder zur freiwilligen AHV/IV stellen (vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [nachfolgend: WVP 2021] des BSV, in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung, Rz. 1013, 3103, 4061).

C-5627/2021 Aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Versicherteneigenschaft können im Übrigen dem nichterwerbstätigen Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz mangels eigenständiger Versicherteneigenschaft auch keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden (KIESER, a.a.O., Art. 1a Rz. 3 mit Verweis auf VR 2006 AHV Nr. 11, H 176/03 E. 3; RWL 2021 Rz. 5419). 7. 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Erreichens des 64. Altersjahres und aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – weitere Versicherungszeiten hätte berücksichtigen müssen. 7.2 In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr nach dem Wegzug nach Italien (d.h. ab 1. September 1999) zusätzliche Versicherungs- und Beitragszeiten anzurechnen seien. Dies begründet sie insbesondere damit, dass sie, wie ihr Ehemann, für die Kirche gearbeitet und Erziehungsarbeit für ihre beiden Kinder geleistet, sowie dass ihr Ehemann stets Beiträge in mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt habe. 7.3 Die SAK hält daran fest, dass die durchgeführte Rentenberechnung korrekt sei und insbesondere alle Versicherungs- und Beitragszeiten, Beiträge und Erziehungsgutschriften, die der Beschwerdeführerin anzurechnen seien, berücksichtigt worden seien. 8. 8.1 Für den Zeitraum von 1990 (Heirat) bis Ende August 1999, dem Zeitpunkt des Wegzugs des Ehepaares aus der Schweiz nach Italien, sind gemäss der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2021 und dem IK- Auszug der Beschwerdeführerin ab 1990 – bis auf wenige Monate in den Jahren 1991, 1992 und 1994 – keine Beitragszeiten wegen Erwerbstätigkeit verzeichnet. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum aufgrund ihres Schweizer Wohnsitzes obligatorisch in der AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Aus Mitversicherung durch ihren (damals) erwerbstätigen versicherten Ehemann sind ihr für die Jahre 1990-1999 entsprechend Beiträge anzurechnen, zumal ihr Ehemann während dieser Zeit Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 29ter Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).

C-5627/2021 8.2 8.2.1 Strittig ist die Frage zusätzlicher Beitragszeiten aus eigener unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit: Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe ihren Ehemann sowohl in der Schweiz als auch in Italien in dessen Tätigkeit als Prediger in der D._______ unterstützt. Als Predigersfrau sei eine solche Mitarbeit üblich und erwartet worden. Eine andere (säkuläre) Arbeit habe sie nicht annehmen dürfen, beziehungsweise wäre hierfür eine Genehmigung der Gemeindeleitung erforderlich gewesen (s. SAK-act. 53 S. 5). Diese Mitarbeit erfolgte ihren Angaben zufolge unentgeltlich; zudem wurde für sie kein eigener Arbeitsvertrag ausgestellt, und die Mission, der Arbeitgeber des Ehemannes, hat für sie entsprechend keine AHV-Beiträge abgerechnet. Der Ehemann habe aber als Verheirateter gemäss Gehaltsordnung der D._______ einen Zuschlag erhalten. So brachte der Ehemann im Rahmen des Einspracheverfahrens vor, die damalige Regel bei der D._______ sei gewesen, dass die Ehefrau eines Predigers in der Gemeindearbeit mitarbeite und keiner anderen säkularen Arbeit nachgehe. Wenn eine Ehefrau für gewisse Aufgaben ausserhalb der Gemeinde bezahlt werde, dann sei dieser Betrag in die Kasse der Ortsgemeinde geflossen. Im Gegenzug sei dem Ehemann jedoch ein höherer Lohn ausbezahlt worden, damit er und seine Familie hätten leben können (SAK-act. 53 S. 9). Das Ehepaar vertritt die Ansicht, es habe in all den Jahren einen Lohn als Ehepaar erhalten, da sie als Ehepaar angestellt gewesen seien und immer zusammen gearbeitet hätten. Der Lohnausweis sei vermutungsweise bloss der Einfachheit halber auf den Ehemann ausgestellt worden (SAK-act. 45 S. 2). Den im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitsbestätigungen ist zu entnehmen, dass «das Ehepaar B._______ und A._______ […] vom 1. September 1999 bis 31. Dezember 2008 als Prediger-Ehepaar im Jobsharing bei H._______ (damals Verein H._______) tätig waren» (SAK-act. 53 S. 6), dass «das Ehepaar B._______ und A._______ vom 01.01.2009 bis am 31.03.2016 ihre Tätigkeiten beim Verein J._______ gemeinsam wahrnahmen» (SAK-act. 53 S. 7), beziehungsweise, dass das «Ehepaar B._______ und A._______ […] vom 1.11.1988 bis 31.08.1999 als Prediger- Ehepaar bei der O._______ […] im Auftrag der D._______ (jetzt P._______) beschäftigt waren» (SAK-act. 53 S. 8). Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Gehaltsordnung der H._______ (2001) für verheiratete und ledige Mitarbeitende einen unterschiedlichen Lohn vorsieht, wobei über alle Altersstufen hinweg der Verheiratetenlohn circa 31% höher ausfällt als der Lohn lediger Mitarbeitenden (SAK-act. 44 S. 2).

C-5627/2021 8.2.2 Fraglich ist, ob die Zuschläge für Verheiratete lediglich der familiären Situation sowie allfälligen damit verbundenen Mehrauslagen des Angestellten Rechnung tragen sollen oder ob sie aufgrund der Mitarbeit der Beschwerdeführerin als gemeinsames Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind. 8.2.3 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass es an der für die Versicherungspflicht notwendigen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG fehle, wenn – wie vorliegend – für die Ehefrau kein eigener Arbeitsvertrag vorliege und kein eigenständiger Lohn ausgerichtet werde. Dies werde durch die Aussage des Ehepaares gestützt, wonach nur der Ehemann mittels Arbeitsvertrag angestellt gewesen sei und einen beitragspflichtigen Lohn erhalten habe, für welchen gemäss IK-Eintragungen AHV-Beiträge abgerechnet worden seien (SAK-act. 56). An dieser Einschätzung würden auch die im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitsbestätigungen der Arbeitgeber des Ehemannes und die Schlussfolgerung des Ehepaares, sie seien gemeinsam angestellt gewesen, nichts ändern. 8.2.4 In Art. 165 ZGB ist vorgesehen, dass ein Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat, wenn er im Beruf oder im Gewerbe des anderen Ehegatten erheblich mehr mitarbeitet, als sein Beitrag an den familiären Unterhalt (vgl. Art. 163 ZGB) verlangt. Vorliegend kann argumentiert werden, die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Beruf des Ehegatten ist nicht nur Ausfluss der Beistandspflicht nach Art. 159 und 163 ZGB, sondern kommt einem Arbeitsverhältnis gleich, welches den Rahmen der Beistandspflicht übersteigt und nach Art. 165 ZGB zu entlöhnen ist. Eine solche ausserordentliche Mitarbeit muss hinreichend konkret dargetan und bewiesen werden. Erforderlich ist eine wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit, wobei Dauer, Ausmass, Regelmässigkeit und Bedeutung des Arbeitseinsatzes zu berücksichtigen sind (SCHMID URSULA, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser (Hrsg.), ZGB Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 4. Aufl. 2021, [nachfolgend: OFK ZGB] Art. 165 N 3). Selbst wenn Art. 165 ZGB keinen arbeitsrechtlichen Lohnanspruch, sondern einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch statuiert, hat die Entschädigung aus Art. 165 Abs. 1 ZGB sozialversicherungsrechtliche Folgen, zumal für die AHV/IV-Beitragspflicht nicht das Vorliegen eines gültigen (schriftlichen) Arbeitsvertrags vorausgesetzt wird. Zahlungen zur Abgeltung der ausserordentlichen Mitarbeit im Beruf und Gewerbe gelten als Barlohn und unterliegen der (AHV-)Beitragspflicht (SCHMID, OFK ZGB, Art. 165 N 8).

C-5627/2021 8.2.5 Vorliegend vermochte die Beschwerdeführerin weder konkret nachzuweisen, in welchen Zeitperioden sie welche Arbeiten in welchem Umfang geleistet hatte, noch konnte sie substantiiert darlegen, sie habe beispielsweise die eheliche Beistandspflicht übersteigende Arbeitstätigkeiten geleistet. Es fehlt sodann an Hinweisen für an sie persönlich ausgezahlte Löhne (sei es Bar- oder Naturallöhne) sowie AHV-Beitragszahlungen und damit an einem echten Arbeitsverhältnis (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons M._______ LC240045-O/U vom 5. Juni 2025). Aufgrund ihres Vorbringens, sie habe freiwillig und unentgeltlich in der Gemeinde mitgeholfen, ist vielmehr darauf zu schliessen, dass ihre Mitarbeit Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht war. Der Umstand, dass sie in den Jahren vor und nach ihrem Umzug nach Italien für die Erziehung der beiden Kinder (Jahrgänge 1991 und 1993) und die Versorgung des vierköpfigen Haushalts besorgt gewesen sein dürfte, spricht ebenso wenig dafür, dass ihre Mitarbeit im Beruf ihres Ehemannes ein ausserordentliches und wirtschaftlich bedeutsames Ausmass erreicht hat. Schliesslich schlägt auch der Hinweis auf die Gehaltsordnung der H._______ (2001, SAK-act. 43 und 44 S. 2; 2004, BVGer-act. 9 Beilage 2 S. 2) ins Leere: Es ist mangels konkreter Hinweise nicht davon auszugehen, dass sämtliche verheirateten Mitarbeitenden der H._______ faktisch als Ehepaar angestellt sind und der Lohn samt Zuschlag einem Salär für zwei angestellte Personen gleichkommt. Zudem liegt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht feststellte, der Verheiratetenlohn (Zuschlag von 31% gegenüber dem Ledigenlohn) betragsmässig stark hinter der Bezahlung eines ledigen Mitarbeitenden zurück, was gegen die Erheblichkeit der Mitarbeit im dargelegten Sinne (vgl. E. 8.2.4) spricht. Vielmehr ist mithin anzunehmen, dass der Zuschlag für verheiratete Mitarbeitende der familiären Situation und allfälligen damit verbundenen Auslagen Rechnung trägt (vgl. auch Urteil des BVGer C-1819/2022 E. 5.2.5). Der Zuschlag und damit höhere Lohn für den Ehemann der Beschwerdeführerin kann nicht als Bezahlung für ihre freiwillige Mitarbeit verstanden werden. 8.2.6 Für die insbesondere auf Beschwerdeebene vertretene Ansicht, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Ehemann jeweils als Ehepaar angestellt gewesen, fehlen ebenso konkrete Hinweise. Zwar ist die Anstellung eines Ehepaares durch den gleichen Arbeitgeber durchaus möglich. Gemäss Angaben des Ehepaares sei der Arbeitsvertrag aber lediglich für den Ehemann ausgestellt worden (s. z.B. SAK-act. 45 S. 2) und auch der Lohnausweis habe «der Einfachheit halber» auf den Ehemann gelautet (SAK-act. 45 S. 2). Ihren Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsvertrag aufgeführt

C-5627/2021 gewesen oder dass mit ihr formfrei und damit mündlich ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre (vgl. Art. 320 Abs. 1 OR). Ebenso wurde ihr kein eigenständiger Lohn ausgezahlt und der Arbeitgeber hat auf ihren Namen keine AHV-Beiträge abgerechnet. Wenn der Arbeitgeber das Ehepaar als solches hätte anstellen wollen, wäre eine separate Behandlung der Arbeitsverhältnisse inklusive eigenem Arbeitsvertrag, persönlicher Lohnabrechnung und Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen zu erwarten gewesen. Ungeachtet des mehrfach vorgebrachten Usus, im kirchlichen Kontext Predigerpaare als solche anzustellen, fehlt es vorliegend an stichhaltigen und den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden Hinweisen dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber stand und erwerbstätig war. 8.2.7 Mangels Vorliegens einer massgebenden Erwerbstätigkeit (mit Ausnahmen in den Jahren 1991, 1992 und 1993) weist die Beschwerdeführerin mithin ab 1990 bis zu ihrem Wegzug aus der Schweiz keine eigenen Beitragszeiten oder Beitragszeiten als Ehepaar aus Erwerbstätigkeit auf. 8.3 8.3.1 Nach ihrem Wegzug aus der Schweiz nach Italien Ende August 1999 war die Beschwerdeführerin mangels Wohnsitz in der Schweiz unbestrittenermassen nicht mehr nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG obligatorisch in der AHV versichert. Ebenso wenig war sie, mit Ausnahme von zehn Monaten in den Jahren 2012 und 2013, in der Schweiz erwerbstätig und der schweizerischen Versicherungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG unterstellt. Wie bereits erläutert (s.o. E. 8.2), fehlt es ihr auch in Italien mangels eines eigenständigen Arbeitsvertrags und eines eigenständigen Einkommens an der für die Versicherungspflicht notwendigen (unselbständigen) Erwerbstätigkeit. Eine Mitversicherung bei der obligatorischen AHV aufgrund des für verheiratete Mitarbeitende vorgesehenen Lohnzuschlags, welcher ihr Ehemann erhielt, ist auch in Italien ausgeschlossen (vgl. auch Urteil des BVGer C-1819/2022 E. 5.2.5). Sie gilt mithin als nichterwerbstätige Person ohne Wohnsitz in der Schweiz und war nach dem Wegzug nach Italien nicht mehr obligatorisch versichert. 8.3.2 Die Beschwerdeführerin kann alleine aus dem Umstand, dass ihr Ehemann während des Zeitraums 1999 bis 2013, als er gemeinsam mit ihr in Italien gelebt hat, für ein Schweizer Unternehmen in Italien erwerbstätig und damit gemäss von Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG obligatorisch bei der Schweizerischen AHV versichert war, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

C-5627/2021 Zwar hat er bis ins Jahr 2013 jeweils das Doppelte des AHV-Mindestbeitrages im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG gezahlt. Aufgrund der bereits dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.o. E. 6.8; BGE 136 V 161 E. 6.1; 126 V 219 E. 1d) ist die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der freiwilligen AHV aber persönlicher Natur und lässt sich nicht auf Ehegatten übertragen (s. auch Urteil des BVGer C-1819/2022 E. 5.2.3). Mangels Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin ist ebenfalls die Anrechnung von durch den Ehegatten doppelt bezahlten Beiträgen nicht möglich. 8.3.3 Nach der bis Ende 2000 geltenden Rechtslage (Art. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 anwendbaren Fassung [AS 1963 837]; Art. 1 AHVG in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassung [AS 1996 246]) war für nichterwerbstätige Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Möglichkeit der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung vorgesehen. Seit 1. Januar 2001 besteht aber nach Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG die Möglichkeit des Beitritts zur obligatorischen Versicherung für im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von unter anderem nach Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG versicherten Personen. Nach ihrem Wegzug aus der Schweiz hätte die Beschwerdeführerin somit ab dem Jahre 2001 jederzeit der obligatorischen AHV-Versicherung beitreten können. Die Vorinstanz hat entsprechende Abklärungen getroffen und Informationen der kantonalen Ausgleichskasse eingeholt (SAK-act. 46; SAKact. 47 S. 3). Demnach hat die Beschwerdeführerin nie einen Antrag zum Beitritt beziehungsweise zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung gestellt. Auch den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen lässt sich kein Nachweis betreffend Erklärung zur Weiterführung der obligatorischen Versicherung entnehmen (s. BVGer-act. 6 S. 3). 8.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ausführen, sie hätten sich freiwillig bei der AHV anmelden wollen, was aber aufgrund ihres Wohnsitzes in Europa nicht erlaubt sei (s. SAK-act. 45 S. 2), beziehen sie sich auf die in Art. 2 Abs. 1 AHVG (sowohl in der von 1. Januar 2001 bis Ende Mai 2002 [AS 2000 2677] als auch in der seit 1. Juni 2002 geltenden Fassung [AS 2002 685]) geregelte freiwillige Versicherung. Demnach steht Schweizer und EU/EFTA-Staatsangehörigen ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen, sofern sie nicht in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat leben und wenn sie unmittelbar zuvor während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Tatsächlich erfüllt die Beschwerdeführerin demnach die Voraussetzungen für einen Beitritt zur

C-5627/2021 freiwilligen Versicherung nicht, zumal der Beitritt zu dieser Versicherung an eine einjährige Frist gebunden ist und damit gewissen Einschränkungen unterliegt (s. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]). Es sei an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die freiwillige AHV im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommen eine geografische Einengung erfahren hat und in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassung von Art. 2 AHVG (AS 1996 2466) die freiwillige Versicherung sämtlichen Auslandschweizern vor Vollendung des 50. Altersjahrs offenstand. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Umzugs nach Italien im August 1999 die Möglichkeit gehabt, sich mittels Beitrittserklärung der freiwilligen Versicherung zu unterstellen (Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 ff. VFV in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 anwendbaren Fassung [AS 1996 2466 und AS 1972 2507]). Eine solche Beitrittserklärung ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung informiert zu haben scheint (s. SAK-act. 45 S. 1 f.), lässt sodann an ihrem Vorbringen, nichts von ihrer weggefallenen Versicherungseigenschaft gewusst zu haben, durchaus zweifeln. 8.4 Wie bereits die Mitversicherungszeiten können auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nur angerechnet werden, wenn die rentenberechtigte Person obligatorisch (oder freiwillig) versichert ist (vgl. Rückverweis in Art. 29ter Abs. 2 auf Art. 3 AHVG). Nachdem die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin mit dem Wegzug aus der Schweiz Ende August 1999 nicht weiterbestand und weder die freiwillige noch die obligatorische AHV-Versicherung weitergeführt worden war, fehlt es an einer der gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen für Erziehungsgutschriften nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG. Dementsprechend konnte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich sieben halbe Erziehungsgutschriften anrechnen (s. SAK-act. 47 S. 5; s.o. E. 6.6; Art. 29sexies AHVG, Art. 52f AHVV). 8.5 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Italien über Soziale Sicherheit (in Kraft getreten am 1. September 1964; SR 0.831.109.454.2) ableiten kann. Als Schweizer Staatsangehörige war sie zwar grundsätzlich vom persönlichen Geltungsbereich

C-5627/2021 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien erfasst, jedoch gilt dieses nur bei einer Beschäftigung in einem Vertragsstaat (Schweiz oder Italien; vgl. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). 9. 9.1 Aufgrund des Ausgeführten hat die Vorinstanz bei der Berechnung der Rente der Beschwerdeführerin zu Recht eine Versicherungszeit von insgesamt 24 Jahren und 6 Monaten (17 Jahre und 10 Monate [1976-1992 und 10 Monate in den Jahren 2012 und 2013] aus eigener Erwerbstätigkeit sowie 6 Jahre und 8 Monate [1993 – August 1999] aus Mitversicherung) berücksichtigt. Für die Berechnung des Rentenanspruches ist mithin von der Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen. 9.2 Anhaltspunkte, dass der angefochtene Entscheid anderweitig mangelhaft ist, liegen keine vor. In Anwendung der Rentenskala 25 und bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 40'633.–, was aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert einer Summe von Fr. 41'586.– entspricht (RWL 2021 Rz. 5101), ergibt sich mit der SAK ab dem 1. August 2021 der Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'014.–. Die vorinstanzliche Rentenberechnung ist, nachdem sie auch von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, nicht zu beanstanden. 9.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2021 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist

C-5627/2021 entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-5627/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Natassia Gili

Versand:

C-5627/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

C-5627/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.06.2026 C-5627/2021 — Swissrulings