Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 C-5545/2007

25 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·636 parole·~3 min·1

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG

Testo integrale

Abtei lung II I C-5545/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2007 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5545/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2007 angeweisen hat, ihr den Betrag von Fr. 11'017.- nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.- zu bezahlen und ihm die Kosten der Verfügung von Total Fr. 525.auferlegt hat, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Rechtsbegehren, keine Begründung und keine Originalunterschrift enthielt, dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zischenverfügung vom 29. August 2007 aufforderte, bis zum 7. September 2007 Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und die Rechtsschrift im Original zu unterschreiben, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2007 sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben mit der Begründung, er verfüge aufgrund der zahlreichen Betreibungen gegen ihn nicht über die finanziellen Mittel, um die Beitragsforderungen der Vorinstanz zu begleichen, C-5545/2007 dass diese Eingabe durch den Beschwerdeführer wiederum nicht Original unterzeichnet war, weshalb sie den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren und für den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.festgesetzt werden, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-5545/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref. Nr. ......., Zahlungsbefehl Nr. ....... ; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-5545/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-5545/2007 — Bundesverwaltungsgericht 25.09.2007 C-5545/2007 — Swissrulings