Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 C-5540/2008

17 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,942 parole·~10 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für Selim Del...

Testo integrale

Abtei lung II I C-5540/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. B._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Furrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5540/2008 Sachverhalt: A. Am 26. Mai 2008 beantragte der 1989 geborene A._______, Staatsangehöriger des Kosovo, bei der Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuch bei seinem in Zürich lebenden Vater B._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem habe er dort keine beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. C. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene B._______ am 28. August 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, er habe seinen Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen. Zwar könne er selbst in den Kosovo reisen; weil er aber erwerbstätig sei, würde sich ein solches Treffen nur auf ein paar Tage beschränken und stünde zu den Kosten in keinem Verhältnis. Zudem wolle er seinem Sohn in der Schweiz den Besuch eines Englischkurses ermöglichen, damit dieser bei der Rückkehr in den Kosovo bessere berufliche Möglichkeiten habe. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die bisher genannten Gründe für die Ab- C-5540/2008 weisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. E. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist C-5540/2008 grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fortgeführt. 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die C-5540/2008 öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 7. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8. Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz und mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit – sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2007 C-5540/2008 immer noch 43,6% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl. <www.worldbank.org>Countries>Kosovo>Overview>Country Brief, November 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion der Gesuchsteller, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt 694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für Migration, www.bfm.admin. ch>Themen>Statistiken> Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen haben wird. Immerhin stellten im 3. Quartal 2009 noch 179 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch; im 4. Quartal sank diese Zahl auf 151 (Quelle: Bundesamt für Migration, a.a.O. >Themen>Statistiken>Asylstatistik >Monatsstatistiken>Asylstatistiken 2009>Asylstatistik 3. und 4. Quartal 2009). 9. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 10. Der Gesuchsteller ist 20 Jahre alt, ledig und arbeitslos. Aus einer den Vorakten beiliegenden UNMIK-Bescheinigung vom 3. April 2008 geht hervor, dass er mit vier Familienangehörigen im selben Haushalt lebt. In der Beschwerde hat sich B._______ jedoch nicht zu den verwandt- C-5540/2008 schaftlichen Beziehungen geschweige denn Verpflichtungen seines Sohnes, sondern lediglich zu den Vorteilen eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz geäussert. Daraus ergeben sich jedoch keine Aspekte, die für die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sprächen. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, sein Sohn solle hier während der dreimonatigen Besuchsdauer einen Englischkurs besuchen, um anschliessend nach Möglichkeit bei einer der im Kosovo zahlreich vertretenen (und gut bezahlenden) internationalen Organisationen arbeiten zu können. Überzeugend klingt dieses Argument jedoch nicht, zum einen deshalb, weil zur bisherigen beruflichen Qualifikation des Gesuchstellers keinerlei Angaben gemacht wurden, zum anderen auch deshalb, weil im Kosovo ein extrem hoher Mangel an Arbeitsplätzen herrscht. Dass ein nur wenige Wochen dauernder Englischkurs den Zugang zum dortigen Arbeitsmarkt oder sogar zu einer – wie der Beschwerdeführer zu hoffen scheint – qualifizierten und gut dotierten Tätigkeit ebnet, ist höchst unwahrscheinlich. Überdies wird die Absicht, einen Englischkurs zu besuchen, erstmals auf Rechtsmittelebene geäussert, was Zweifel am Aufenthaltszweck zulässt. Aufgrund dessen kann die Rückkehrbereitschaft des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. 11. Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer völlig gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). C-5540/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 8

C-5540/2008 — Bundesverwaltungsgericht 17.02.2010 C-5540/2008 — Swissrulings