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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2020 C-5538/2019

27 febbraio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,196 parole·~6 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. September 2019)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5538/2019

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch MLaw Hanna Byland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. September 2019).

C-5538/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. September 2019 A._______ eine von 1. Oktober 2018 bis 31. Mai 2019 rückwirkend befristete ganze Invalidenrente samt Kinderrente zugesprochen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Hanna Byland, diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Hauptantrag, es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen sowie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zuzusprechen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darauf hingewiesen hat, dass er im Auftrag des Unfallversicherers am 4. Oktober 2019 zu einer ambulanten Begutachtung beim Institut B._______ aufgeboten worden sei, und er deshalb beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen des B._______-Gutachtens zu sistieren, dass die Vorinstanz am 19. November 2019 die Vorakten und eine Vernehmlassung in der Hauptsache eingereicht und dabei unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 14. November 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, dass das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer daraufhin den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 800.– am 12. Dezember 2019 geleistet hat, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufgefordert hat, mitzuteilen, an welchem Datum die Begutachtung beim Institut B._______ durchgeführt wird bzw. bereits durchgeführt worden ist und in welchen Fachdisziplinen er begutachtet wird bzw. wurde und, ob das Gutachten bereits vorliegt bzw. wann es voraussichtlich vorliegen wird, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers daraufhin mit Eingabe vom 3. Februar 2020 mitgeteilt hat, dass die Begutachtung beim Institut B._______ zwischenzeitlich erfolgt sei und das Gutachten vorliege,

C-5538/2019 dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung des Gutachtens sowie gegebenenfalls zur Stellung weiterer Verfahrensanträge bis 21. Februar 2020 ersucht hat, dass daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2020 der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihm Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 21. Februar 2020 die Begründung seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2019 zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer sodann mit schriftlicher Erklärung seiner Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2020 mitteilt, die Beschwerde vom 25. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 20. September 2019 zurückzuziehen und gleichzeitig beantragt, das Verfahren C-5538/2019 sei abzuschreiben, dass der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen explizit festgehalten habe, dass über diese mit der Verfügung vom 20. September 2019 nicht entschieden worden sei und diesbezüglich eine separate beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne, dass der Beschwerdeführer festhielt, er ziehe die Beschwerde unter dem «Vorbehalt» zurück, eine separate beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf die Eingliederungsmassnahme zu beantragen, diese zu überprüfen und bei Bedarf ein neues Rechtsmittelverfahren zu beschreiten, dass der Rückzug einer Beschwerde schriftlich sowie klar, ausdrücklich und bedingungslos erfolgen muss (BGE 119 V 36 E. 1b; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 232 Rz. 3.212), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019 ausdrücklich festgehalten hat, dass berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen nicht Gegenstand dieser Verfügung sind und aus diesem Grund auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens C-5583/2019 sein könnten, weshalb nicht von einem echten Vorbehalt hinsichtlich des Beschwerderückzugs auszugehen ist, sondern ein bedingungsloser Beschwerderückzug vorliegt,

C-5538/2019 dass dies umso mehr zutrifft, als der Beschwerdeführer zudem festhielt, das Beschwerdeverfahren habe aufgrund laufender Frist anhängig gemacht werden müssen, damit er bis zum Vorliegen des B._______-Gutachtens und damit einhergehender Überprüfung der Sach- und Rechtslage und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs keinen Rechtsverlust erleide, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, SR 173.320.2), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, hier jedoch trotz der durch das Gericht getätigten Instruktionen in Anwendung von Art. 6 Bst. a VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv dieses Abschreibungsentscheids auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-5538/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Rechtskraft dieses Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 19.02.2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-5538/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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