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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2010 C-5530/2010

12 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·594 parole·~3 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Neuverlegung der Kosten

Testo integrale

Abtei lung II I C-5530/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gerold Meier, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente; Neuverlegung der Kosten. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5530/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz), nach durchgeführtem Revisionsverfahren am 31. August 2008, die A._______ zugesprochene ganze Invalidenrente aufgehoben hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2007 Beschwerde erhoben hat (Geschäftsnummer C-7159/2009). dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-7159/2007 vom 16. September 2009 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. September 2007 abgewiesen, aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'600.- zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat, dass das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass damit noch über die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung im Verfahren C-7159/2007 neu zu befinden ist, dass dem Beschwerdeführer nun wegen Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu C-5530/2010 Lasten der Vorinstanz zuzusprechen und diese im Verfahren C- 7159/2007 auf CHF 1'600.- inkl. Auslagen festgesetzt worden ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Verfahren C-5530/2010 der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und dem Beschwerdeführer mangels erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-7159/2007 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'600.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 2. Für das vorliegende Verfahren C-5530/2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: C-5530/2010 Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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