Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.12.2010 C-5511/2008

20 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,706 parole·~29 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2008

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5511/2008

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2010 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Serbien), vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2008. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger, wurde 1954 geboren und wurde zum Hilfsarbeiter angelernt. Er arbeitete 1987 bis 1994 als Saisonnier in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach kehrte er nach Serbien zurück, wo er vorerst als Angestellter sozialversichert war. Am 16. September 2003 wurde er hospitalisiert. Es wurden diverse kardiale Beschwerden diagnostiziert und eine medikamentöse Therapie verschrieben. Von einem chirurgischen Eingriff wurde „als nicht indiziert“ abgesehen. Von November 2003 bis August 2004 arbeitete der Beschwerdeführer als selbständiger Kleiderverkäufer. Am 25. August 2004 wurde er erneut hospitalisiert (vgl. IV/16, übersetzt: IV/17). Es wurden eine bakterielle Endokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut) und Herzklappeninsuffizienzen diagnostiziert sowie eine Herzkatheteruntersuchung und eine Koronarografie sowie ein Aortenklappenersatz und eine Annuloplastie (Verstärkung der rekonstruierten Klappe durch Einengung des Klappenringes) vorgenommen. Am 13. Oktober 2004 trat der Beschwerdeführer aus dem Spital aus. In der Folge war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, 2, 7, 8, 10 [übersetzt: 11], 16 [übersetzt: 17], Akten des Beschwerdeverfahrens act. 1). B. B.a Am 4. Juni 2007 traf bei der IVSTA ein Anmeldeformular des Beschwerdeführers zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente "YU/CH 4" vom 12. Mai 2007 ein (IV/2). B.b In der Folge bestätigte die IVSTA den Eingang der Anmeldung und es wurden verschiedene Dokumente zu den Akten genommen, insbesondere medizinische Unterlagen, ein Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, ein Fragebogen für den Versicherten und ein Fragebogen für Selbstständigerwerbende. B.c In seiner ersten Stellungnahme vom 28. Februar 2008 erklärte der Medizinische Dienst der IVSTA (im Folgenden: MD) den Beschwerdeführer auf Grund eines Status nach Aortenklappenersatz und kompensierter Herzinsuffizienz ab dem 30. August/1. September 2004 in der bisherigen Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (IV/25). Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zumutbar.

B.d Ausgehend von dieser Beurteilung stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. März 2008 die Zusprache einer halben Rente ab 1. Mai 2006 in Aussicht (IV/26). B.e Mit einem undatierten Schreiben (Posteingang bei der IVSTA: 7. Mai 2008) erklärte sich der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da er auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen eine Invalidenrente von 70% erhalte (IV/28). B.f Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2006 eine halbe Invalidenrente zu (vgl. IV/27, 30). Sie begründete dies damit, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die seit dem 1. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 50% verursache. Die Rente werde erst ab dem 1. Mai 2006 ausgerichtet, da der Beschwerdeführer seinen Rentenantrag am 15. Mai 2007 (recte: 12. Mai 2007) gestellt habe und Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet würden. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente oder die erneute Abklärung der Sache - unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit September 2004 für sämtliche Tätigkeiten (leichtere und schwere) zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. C.b Am 9. September 2008 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei medizinische Berichte und eine Vertretungsvollmacht zukommen (act. 2, 2.1-2.3 f.). C.c Mit Schreiben vom 18. September 2008 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 4). Er beantragte die Zusprache einer ganzen IV-Rente rückwirkend ab 1. September 2004, da er das Formular "YU/CH 4" am 9. September 2005 beim serbischen Versicherungsträger eingereicht habe und seit dem 16. September 2003 aus gesundheitlichen Gründen mindestens zu 70% arbeitsunfähig sei. Ausserdem monierte er, dass diverse medizinische Unterlagen aus der serbischen Sprache als unleserlich nicht übersetzt worden seien. C.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 8). In Bezug auf den Beginn der Rentenzahlung führte sie aus, dass ihr lediglich ein Anmeldeformular mit Datum vom 12. Mai 2007

vorliege, weshalb sie den Zahlungsbeginn zu Recht auf den 1. Mai 2006 gelegt habe. C.e Mit Replik vom 3. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 10). Er führte insbesondere aus, dass sich die IVSTA beim serbischen Versicherungsträger hätte erkundigen müssen, wann genau die Anmeldung erfolgt ist. Ausserdem kündigte er die Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen an. C.f Am 11. Februar 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- (vgl. act. 11 f.). C.g Mit Schreiben vom 4. April 2009 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen ein (vgl. act. 13, 13.1-13.6). C.h Mit Duplik vom 15. Juli 2009 (act. 17) hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte zweite MD-Stellungnahme vom 2. Juli 2009 (act. 17.1). Diese bestätige die bereits festgestellte allgemeine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. September 2004. Soweit sie ausserdem ab dem 1. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiere, falle dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht. C.i Mit Triplik vom 27. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. September 2004 (act. 19). C.j Mit Verfügung vom 18. August 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz dazu auf, die noch nicht bei den Akten befindlichen Übersetzungen medizinischer Unterlagen - und allenfalls eine weitere Stellungnahme - einzureichen (act. 20). C.k Am 15. Januar 2010 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des serbischen Versicherungsträgers vom 22. Dezember 2009 zukommen, wonach die erstmalige Anmeldung am 8. September 2005 erfolgt sei (act. 25, 25.1). C.l Mit Quadruplik vom 16. Februar 2010 beantragte die IVSTA erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 26). Sie führte insbesondere aus, dass gemäss Erklärung des serbischen Versicherungsträgers die Anmeldung am 8. September 2005 erfolgt sei, dass daraus aber nicht ersichtlich werde, ob es sich dabei um eine Anmeldung für schweizerische Leistungen handle.

C.m Am 23. Februar 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (vgl. act. 27). C.n Mit Verfügung vom 30. September 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die IVSTA auf, die - bereits mit Verfügung vom 18. August 2009 einverlangten - Übersetzungen medizinischer Unterlagen sowie die nicht übersetzten medizinischen Dokumente, soweit sie noch nicht aktenkundig waren, einzureichen (vgl. act. 28). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht diverse medizinische Unterlagen zukommen. Darunter befinden sich einerseits bereits aktenkundige Dokumente (im Folgenden gemäss ursprünglichem IV-Dossier referenziert). Andererseits befinden sich darunter noch die folgenden nicht aktenkundigen medizinischen Dokumente (alle in das ursprüngliche IV-Dossier integriert und im Folgenden als Teil davon referenziert): Übersetzungen der act. 13.2-6 (IV/38-41); die 2. Seite von IV/20 (IV/42); drei mit dem Stempel "Original illisible" versehene Dokumente (IV/43-45); sechs weitere Dokumente (IV/46-51). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, wo er heute lebt. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen abgeschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf den vorliegenden Fall anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).

3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 4.2. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. 4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). 5. 5.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht dem Beschwerdeführer eine halbe und keine ganze Rente zugesprochen und deren Beginn zu Recht auf den 1. Mai 2006 festgesetzt hat. 5.2. Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in den bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassungen) ist vorliegend erfüllt (vgl. IV/1). Es bleibt daher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist. 5.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). 5.4. 5.4.1. Gemäss dem per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen

konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). 5.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim serbischen Versicherungsträger am 9. September 2005 - gleichzeitig mit seinem Antrag auf eine serbische Invalidenrente - das "Formular YU/CH 4" zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente eingereicht habe. Auf telefonische Nachfrage habe der serbische Versicherungsträger erklärt, dass das besagte Formular vom 9. September 2005 verloren gegangen sei (vgl. act. 4). Die IVSTA beruft sich hingegen auf das auf den 12. Mai 2007 datierte Formular „YU/CH 4“ (IV/1). 5.4.3. Am 24. September 2009 ersuchte die IVSTA den serbischen Versicherungsträger um Auskunft darüber, wann der Beschwerdeführer sich bei ihm (erstmals) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet habe (vgl. IV/36). Diese Anfrage beantwortete der serbische Versicherungsträger am 22. Dezember 2009 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich am 8. September 2005 zum Bezug einer Invalidenrente gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit angemeldet habe (vgl. IV/37 bzw. act. 25.1). Diese klare Aussage des serbischen Versicherungsträgers wird zwar durch das von diesem beigelegte Formular vom 8. September 2005 (IV/37 bzw. act. 25.2) weder belegt noch widerlegt. In den Akten findet sich jedoch auch ein ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen für den Arzt vom 3. Februar 2006 (IV/22, übersetzt: IV/23). Da es sich dabei um ein Formular der schweizerischen Invalidenversicherung handelt, das sich im Übrigen ausdrücklich als Anhang zum Formular „YU/CH 4“ bezeichnet, ist davon auszugehen, dass beim serbischen Versicherungsträger jedenfalls vor dem 3. Februar 2006 ein Gesuch zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente eingereicht wurde. Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich (erstmals) am 8. September 2005 zum Bezug einer schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat. 5.4.4. Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs somit vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist, kommt betreffend die Wartefrist Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (vgl. oben E. 5.4.1) und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2009 vom 28. April 2009 E. 4 und 5.1). 5.5. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens

zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits- unfähig war (lang dauernde Krankheit bzw. labiler Gesundheitszustand, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Für Versicherte im Ausland gelten teilweise hiervon abweichende Bestimmungen (vgl. unten E. 5.10). 5.6. Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. oben Bst. A), welche am 16. September 2003 ihren Beginn genommen haben soll, ist im Folgenden zu prüfen, ob am 8. September 2004 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung bei der IVSTA, vgl. oben E. 5.4) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 21. Juli 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist. 5.7. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 5.8. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

5.9. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regelungen (vgl. unten E. 5.10). 5.10. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 28 Abs. 1 IVG (jeweils in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, da Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). An dieser Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist auch nach dem Inkrafttreten der im Wesentlichen gleichen Bestimmung in Art. 29 Abs. 4 IVG (gültig ab 1. Januar 2008) festzuhalten. Vorbehalten bleibt eine abweichende staatsvertragliche Regelung (vgl. BGE 130 V 253). Eine solche liegt vorliegend allerdings nicht vor. Vielmehr sieht Art. 8 Bst. e des Abkommens ausdrücklich vor, dass ordentliche (schweizerische) Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen (bzw. heute unter anderem serbischen) Staatsangehörigen nur gewährt werden, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 6. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Im vorinstanzlichen Verfahren berief er sich darauf, dass der serbische Versicherungsträger ihm eine körperliche Beeinträchtigung von 70% attestiert und eine Invalidenrente zugesprochen habe (vgl. IV/28). Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 3.1), richtet sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet die allfällige Zusprache einer Invalidenrente durch den serbischen Versicherungsträger weder die IVSTA noch das Bundesverwaltungsgericht.

7. 7.1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ferner damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen mindestens zu 70% arbeitsunfähig sei. 7.2. In Bezug auf die Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum ist vorweg festzuhalten, dass verschiedene medizinische Dokumente erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2008 erstellt wurden und keine Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung enthalten. Sie fallen für die Beurteilung des massgebenden Zeitraums daher ausser Betracht (vgl. oben E. 5.3). Dabei handelt es sich um die folgenden Berichte: – den radiologischen Untersuchungsbericht von Dr. B._______ (Radiologe) vom 12. August 2008 (act. 13.2, übersetzt: IV/38), – die 3 Berichte von Dr. C._______ (Neuropsychiaterin) vom 25. August 2008, vom 6. Februar 2009, 7. März 2009 (act. 2.2; act. 13.6 übersetzt: IV/41; act. 13.1), – den Bericht von D._______ (Psychologe) vom 8. September 2008 (act. 13.3, übersetzt: IV/39), – den Bericht von Dr. E._______ (klinische Ärztin, Subspezialität Echografie) vom 5. November 2008 (act. 13.4, übersetzt: IV/40 oben), – den Bericht von Dr. F._______ (Spezialistin für Ophthalmologie) vom 17. Dezember 2008 (act. 13.5, übersetzt: IV/40 unten). Ebenfalls ausser Betracht fällt die zweite MD-Stellungnahme vom 2. Juli 2009, soweit sie sich zu den in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht fallenden medizinischen Berichten äussert. Soweit in den genannten Berichten neue bzw. zusätzliche Beschwerden diagnostiziert wurden, bleiben diese für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. So wurden insbesondere die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (vgl. act. 4, 19) in den früheren medizinischen Unterlagen nicht erwähnt und für den massgebenden Zeitraum nicht nachgewiesen. Insbesondere wurde der Fragebogen für den Arzt (Anhang zum Formular „YU/CH 4“) vom 3. Februar 2006 zwar von einer Neuropsychiaterin unterzeichnet, wurden darin aber keine Einschränkungen der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers erwähnt oder diagnostiziert.

Die in den genannten Berichten erwähnten Beschwerden können jedoch Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden (vgl. unten E. 9). 7.3. Zentral für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum sind die folgenden medizinischen Unterlagen: – der Austrittsbericht des Klinikzentrums G._______ (Prof. Dr. H._______, Dr. I._______) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. September bis 23. Oktober 2003 (IV/10, übersetzt: IV/11), – der Austrittsbericht der Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen J._______ (Prof. Dr. L._______, Dres. M._______ und N._______) betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 25. August bis 13. Oktober 2004 (IV/16, übersetzt: IV/17), – der Bericht der Klinik für kardiovaskuläre Chirurgie des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______, Interne Medizin / Kardiologie) vom 9. November 2004 (IV/12, übersetzt: IV/13), – der Bericht der Klinik für Kardiochirurgie des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______) und das dazugehörige Echokardiogramm, beide vom 14. März 2005 (IV/18, übersetzt: IV/19; IV/20 bzw. 42, übersetzt: IV/21), – der Bericht des Gesundheitszentrums in O._______ (Dr. P._______, Spezialistin für Arbeitsmedizin) vom 16. Mai 2005 (IV/14, übersetzt: IV/15), – der Fragebogen für den Arzt von Dres. Q._______ (Neuropsychiatrie) und R._______ (Interne Medizin) vom 3. Februar 2006 (IV/22, übersetzt: IV/23), – der Bericht der Klinik für Kardiochirurgie des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen J._______ (Dr. K._______) vom 19. September 2007 (act. 2.3), – die erste MD-Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (Dr. S._______, Fachärztin für Innere Medizin [vgl. www.medreg.admin.ch, zuletzt besucht am 1. Dezember 2010]) (IV/25), – die zweite MD-Stellungnahme vom 2. Juli 2009 (Dr. S._______), soweit diese - auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. K._______

vom 19. September 2007 - an der Beurteilung der (kardialen) Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2004 gemäss der ersten MD-Stellungnahme festhielt. 7.4. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (nur) eine Kardiopathie und Bluthochdruck als gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit thematisiert wurden. Weitere Beschwerden mit attestierten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht erwähnt und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht. 7.4.1. In Bezug auf die Kardiopathie ist ersichtlich und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2003 hospitalisiert und diversen kardiologischen Untersuchungen unterzogen wurde. Diagnostiziert wurden eine infektiöse/bakterielle Endokarditis, eine Insuffizienz der Aortentaschenklappe zweiten bis dritten Grades, eine Insuffizienz der Mitralklappe (Herzklappe zwischen der linken Herzkammer und dem linken Vorhof) leichten Grades und eine essentielle Hypertonie (vgl. insbesondere IV/10, übersetzt: IV/11). Am 23. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen. Ihm wurde eine medikamentöse Therapie verschrieben und empfohlen, physische Anstrengungen zu vermeiden. Ein chirurgischer Eingriff an der Aortenklappe sei zur Zeit nicht indiziert. Am 25. August 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert (vgl. IV/16, übersetzt: IV/17). Es wurden eine bakterielle Endokarditis (ICD-10 I33.0) diagnostiziert, eine Insuffizienz der Aortenklappe dritten Grades, eine Insuffizienz der Mitralklappe vierten Grades, eine Insuffizienz der Trikuspidalklappe (Herzklappe zwischen der rechten Herzkammer und dem rechten Vorhof) zweiten/dritten Grades, eine Auswurffraktion (Ejektionsfraktion, FE) von 61%. In der Folge wurden eine Herzkatheteruntersuchung und Koronarografie durchgeführt sowie ein Aortenklappenersatz (ICD-10 Z95.2) und eine Annuloplastie (Verstärkung der rekonstruierten Klappe durch Einengung des Klappenringes) des mitralen und trikuspidalen Zuflusses vorgenommen. Am 13. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer aus dem Spital entlassen. 7.4.2. Der MD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (IV/25) folgende Beschwerden, welche er in seiner zweiten Stellungnahme vom 2. Juli 2009 bestätigte (IV/35): – Status nach Aortenklappenersatz September 2004 wegen schwerer Aortenklappeninsuffizienz nach Endokarditis September 2003 (Hauptdiagnose),

– kompensierte Herzinsuffizienz (bei Mitralinsuffizienz) (Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), – arterielle Hypertonie (Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Dies entspricht im Wesentlichen - mit teilweise abweichender Terminologie und Gewichtung - einer kurzen Zusammenfassung der in den übrigen massgebenden Berichten enthaltenen kardiologischen Diagnosen (inkl. Hypertonie) (vgl. oben E. 7.3). Dass der MD die zusammen mit dem Aortenklappenersatz durchgeführte Annuloplastie nicht separat erwähnte, vermindert die Aussagekraft der MD-Stellungnahme nicht. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keinen Anlass dafür, seiner Beurteilung ein anderes als das vom MD attestierte Beschwerdebild zu Grunde zu legen. 7.4.3. Ausgehend von diesem Beschwerdebild attestierte der MD dem Beschwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme ab 30. August/1. September 2004 eine kardiale Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide vor allem bei Anstrengungen an Einschränkungen wie Atemnot und allgemeiner Schwäche. Leichtere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte als Kleiderverkäufer, könnten noch zu 50% ausgeübt werden. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zumutbar. An dieser Beurteilung hielt der MD in seiner zweiten Stellungnahme für den Zeitraum bis Juli 2008 ausdrücklich fest. 7.4.4. Demgegenüber attestierten Dres. Q._______ und R._______ dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 8. September 2003 (also vor Beginn der ersten Hospitalisation) bis (mindestens) 8. September 2007 (vgl. IV/22, übersetzt: IV/23). Der so angesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar: Ein chirurgischer Eingriff wurde anlässlich der ersten Hospitalisation - im Gegensatz zur zweiten Hospitalisation - ausdrücklich für nicht notwendig erachtet. Ausserdem gab der Beschwerdeführer selbst an, bis zum 30. August 2004 erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. IV/7 f.). Eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vor der ersten Hospitalisation wird auch in keinem anderen medizinischen Bericht attestiert. Der Bericht der Dres. Q._______ und R._______ leidet somit an einem erheblichen Mangel, der seine Glaubwürdigkeit einschränkt, sodass er auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab der zweiten Hospitalisation ausser Betracht fällt. 7.4.5. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich ausserdem Dr. K._______ in ihren Berichten vom 9. November 2004, 14. März 2005 und 19. September 2007 (IV/12, übersetzt: IV/13; IV/18, übersetzt: IV/19; IV/20 bzw. 42, übersetzt: IV/21; act. 2.3). Sie beurteilte den Beschwerdeführer jeweils für arbeitsunfähig. Eine eigentliche Herleitung dieser Beurteilung ist aus den Berichten allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr enthalten die Berichte lediglich eine Auflistung von Diagnosen, einzelnen Untersuchungsresultaten, Behandlungstherapien und die Schlussfolgerung betreffend die Arbeitsfähigkeit. Aus den Berichten lässt sich immerhin entnehmen, dass Dr. K._______ die kardiale Gesundheit objektiv als kompensiert beurteilte. Soweit sie dem Beschwerdeführer trotzdem eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestierte, muss sie dies weitgehend aus den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgeleitet haben. 7.4.6. Die Beurteilungen des MD und von Dr. K._______ lassen sich insofern in Übereinstimmung bringen, als beide dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit bzw. im Nachgang zur zweiten Hospitalisation eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierten. Während Dr. K._______ gestützt auf die objektiven und subjektiven Befunde auf eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit schloss, schloss der MD gestützt lediglich auf die objektiven Befunde auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50%. Da an der vom MD vorgenommenen Einschränkung auf objektive Befunde nichts auszusetzen ist und sich die übrigen massgebenden medizinischen Berichte (vgl. oben E. 7.3) zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht äussern, sieht das Gericht keinen Anlass dafür, von der Beurteilung des MD abzuweichen. Allerdings geht es davon aus, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits am 25. August 2004 (Beginn der zweiten Hospitalisation) eingetreten ist (und nicht erst am 30. August bzw. 1. September 2004, wie vom MD postuliert). 7.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass den übrigen medizinischen Dokumenten für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegend keine beachtliche Bedeutung zukommt, zumal es sich dabei um blosse Laborberichte und medizinische Kurzatteste handelt, die auch ohne Übersetzung medizinisch interpretiert werden können und denen keine weiterführenden Informationen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können (IV/46-51). Das selbe gilt auch für das erste der drei mit „Original illisible“ markierten Dokumente (IV/45), bei dem es sich um das Resultat einer kardiologischen Messung vom 1. Mai 2005 handelt. Bei den beiden anderen mit „Original illisible“ markierten Dokumenten (IV/43 f.) handelt es sich um Faxkopien zweier bereits (in lesbarer Form) aktenkundiger Berichte des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen (IV/16 und IV/18). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich in den Akten unleserliche medizinische Dokumente befinden, welche in lesbarer Form nochmals beim serbischen Versicherungsträger hätten einverlangt werden müssen (vgl. act. 4, 19), ist ihm daher nicht zuzustimmen.

8. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2004 in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig und eine besser angepasste Verweisungstätigkeit ausgeschlossen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit 50% des Valideneinkommens und der Invaliditätsgrad 50% (vgl. oben E. 5.8). Da die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit am 25. August 2004 eingetreten ist und es sich um einen labilen Gesundheitszustand handelt, ist das Wartejahr (ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig) am 24. August 2005 abgelaufen und der Versicherungsfall am 25. August 2005 eingetreten (vgl. oben E. 5.10). Dem Beschwerdeführer steht somit seit 1. August 2005 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. Art. 29 Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) eine halbe Invalidenrente zu. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente bereits ab 1. September 2004 bzw. die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Angesichts der geschilderten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass weitere Beweismassnahmen - namentlich weitere medizinische Untersuchungen - an diesem feststehenden Ergebnis nichts ändern würden. Deshalb ist auf weitere Abklärungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. oben E. 4.2). 10. Auf Grund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztberichte bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gesundheit des Beschwerdeführers seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte (vgl. diesbezüglich auch die zweite Stellungnahme des MD). Damit können die Eingaben vom 18. September 2008 und 4. April 2009 (act. 4, 13) als sinngemässer Antrag auf eine Revision entgegengenommen werden, worüber die Vorinstanz nach Abschluss dieses Verfahrens zu befinden haben wird (vgl. auch Duplik vom 15. Juli 2009). 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1. Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 200.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 11. Februar 2009 darüber hinausgehend geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ist zu Fr. 100.- zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 11.2. Der teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 400.- festzulegen.

C-5511/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 21. Juli 2008 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2005 zugesprochen wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägung 10 an die Vorinstanz überwiesen, damit diese das Revisionsgesuch beurteile. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 100.- wird der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück erstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: IV/38-51 in Kopie, Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-5511/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5511/2008 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2010 C-5511/2008 — Swissrulings