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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 C-5487/2013

8 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,524 parole·~8 min·2

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5487/2013

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______,

Zustelladresse: c/o B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013.

C-5487/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 (SAK 51) auf die Einsprache des 1961 geborenen, in Zimbabwe bzw. in Südafrika wohnhaften A._______ vom 4. April 2013 (SAK 50) nicht eingetreten ist, die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, dass die Einsprache von A._______ gegen seinen Ausschluss von der freiwilligen Versicherung nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (Verfügung vom 14. Januar 2011, SAK 35), A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 2. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG) richtet, gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu diesen auch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK gehört, die die freiwillige Versicherung der AHV durchführt (Art. 33 lit. d VGG, vgl. auch Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] Art. 62 Abs. 2), das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, die Beschwerdefrist gemäss dem Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 als eingehalten zu betrachten und auf die Beschwerde einzutreten ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),

C-5487/2013 in materiellrechtlicher Hinsicht in erster Linie auf die Bestimmungen des AHVG und der dazugehörigen Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111) zu verweisen ist, das AHVG vorsieht, dass Versicherte, welche ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 3 AHVG), in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ATSG anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG), in tatsächlicher Hinsicht die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach zwei Ermahnungen mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wegen Nichtbezahlung der Beiträge von der freiwilligen Versicherung ausschloss (SAK 35), sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. Juli 2011 an die Vorinstanz wandte und gegen seinen Ausschluss protestierte (SAK 41 am Ende), die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29. Juli 2011 orientierte, er habe die Möglichkeit eine Einsprache durch eingeschriebenen Brief einzureichen (SAK 41 mit Anlage "Ausschlussbrief vom 14. Januar 2011"), der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar 2013 um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung ersuchte (SAK 43; vgl. auch Verfahren C-5488/2013 in Sachen C._______ gegen die Vorinstanz betr. Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung), die Vorinstanz das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Versicherung mit E-Mail vom 14. Februar 2013 formlos ablehnte, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfülle (SAK 44), die Vorinstanz dem Beschwerdeführer empfahl, Einsprache gegen die Ausschlussverfügung (vom 14. Januar 2011, SAK 35) einzureichen, da dies der Vorinstanz erlauben würde, mit einem Einspracheentscheid auf die Angelegenheit zu reagieren (Nachricht von D._______, Rechtsdienst der Vorinstanz [SAK 49]),

C-5487/2013 der Beschwerdeführer darauf am 4. April 2013 bei der Vorinstanz Einsprache gegen seinen Ausschluss von der freiwilligen Versicherung erhob (Schreiben zu Handen von D._______, SAK 50), die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2013 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, da seine Einsprache gegen seinen Ausschluss (Verfügung vom 14. Januar 2011) nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei (SAK 51), gemäss Art. 52 ATSG gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger das ordentliche Rechtsmittel der Einsprache offen steht, die gesetzlich festgelegte Frist für die Einreichung der Einsprache 30 Tage beträgt (Art. 52 ATSG), die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden kann, wobei die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person enthalten muss (Art. 10 Abs. 3 und 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]), vorliegend der Beschwerdeführer nicht behauptet, von der Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011, die eine gehörige Rechtsmittelbelehrung enthielt, keine Kenntnis erhalten zu haben, der Beschwerdeführer spätestens im Juli 2011 von seinem Ausschluss Kenntnis erhalten hat (vgl. SAK 41), er sich am 28. Juli 2011 an die Vorinstanz wandte und gegen seinen Ausschluss protestierte (SAK 41 S. 2 f.), der Beschwerdeführer die Mitteilung der Vorinstanz über die Möglichkeit, eine Einsprache einzureichen (vgl. E-Mail vom 29. Juli 2011, SAK 41 S. 1) ignorierte, er nicht zu erkennen gab, er sei von einer Einsprache irgendeinmal abgehalten worden, demnach die am 17. April 2013 bei der Vorinstanz eingetroffene Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 nicht innert der Einsprachefrist erhoben worden ist,

C-5487/2013 kein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist (vgl. Art. 41 ATSG) gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 geltend gemacht wurde und auch kein solcher ersichtlich ist, die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 4. April 2013 eingetreten ist, wenn eine Einsprache nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die betreffende Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst, formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Revision, Art. 53 Abs. 1 ATSG), der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG), das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe - wie vorliegend - im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG), weshalb kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (BGE 133 V 50), im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), in Bezug auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung es an einem anfechtbaren Einspracheentscheid fehlt, da die Vorinstanz einzig über den am 14. Januar 2011 verfügten Ausschluss entschieden hat (SAK 51), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, die Vorinstanz jedoch anzuweisen ist, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen, wofür ihr die Akten zu überweisen sind (SAK 43 und 47),

C-5487/2013 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Verfügungen der Ausgleichskassen kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5487/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen. 3. Die Akten werden der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

C-5487/2013 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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