Abtei lung II I C-5459/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5459/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität, gelernter Werkzeugmacher, meldete sich mit Gesuch vom 20. April 1991 (act. 1) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung an. Als Behinderung gab der Beschwerdeführer "Lebensmittelallergie (Mehl und alle Früchte)", "Gelenkschmerzen" und "Depressionen" an (vgl. act. 1 S. 5). In einem von der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Kommission Bern) veranlassten polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 21. Dezember 1992 (act. 25) nannten die Dres. med. A._______ und K._______ folgende "Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit" (vgl. act. 25 S. 22): • Neurotische Entwicklung mit vorwiegend narzisstischem Gepräge bei ausgeprägter Aggressionsstauung, • Mehlekzem der Hände, anamnestisch Mehlstaub-Rhinitis. Als "Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert" erwähnten die Gutachter: • Allergische Erkrankung mit - Rhinokonjunktivitis allergica bei Allergie auf Pollen (Früh- und Sommer blüher) - St. n. erfolgreicher Hypo-Sensibilisierung 1986 bis 89 - Anamnestisch St. n. saisonalem Asthma bronchiale (jetzt 2 Jahre beschwerdefrei) - Allergie auf Cerealien und diverse andere Nahrungsmittel, • Leichte Restbeschwerden nach Epicondylitis radialis rechts, • Anamnestisch Chondropathia patellae rechts, zur Zeit beschwerdefrei. Vom 17. Januar 1991 bis zum 24. November 1992 sei der Beschwerdeführer zu 100 %, ab dem 25. November 1992 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (vgl. Ergänzungsschreiben von Dr. med. K._______ vom 11. März 1993 [act. 77]; Aktennotiz der IV-Kommission Bern vom 1. April 1993 [act. 35]). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde ebenfalls mit 50 % ab dem 25. November 1992 angegeben (vgl. act. 25 S. 23). C-5459/2008 Die IV-Kommission Bern setzte den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22. April 1993 (act. 37a) auf 100 % ab dem 17. Januar 1992 und auf 50 % ab dem 1. März 1993 fest. Infolge Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Frankreich wurden die Akten am 10. Juni 1993 an die IV-Kommission für Versicherte im Ausland (heute: IV-Stelle für Versicherte im Ausland, nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (vgl. act. 43). Mit Verfügungen vom 28. Oktober 1993 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1993 (vgl. act. 47) und eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1993 (vgl. act. 49) zu. Mit Schreiben vom 4. September 1995 (act. 53) leitete die Vorinstanz eine erste Revision der Invalidenrente ein. Dr. E._______ vom medizinischen Dienst beurteilte die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 22. Dezember 1997 (act. 84) gestützt auf die eingeholten Arztberichte, insbesondere den Bericht von Dr. P._______ vom 30. September 1997 (act. 78), als unverändert. Dementsprechend teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 (act. 85) mit, die Abklärungen hätten keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen. Anlässlich der mit Schreiben vom 22. Januar 2001 (act. 86) eingeleiteten zweiten Revision von Amtes wegen schätzte Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in seinem Exposé vom 28. Mai 2001 (act. 94) den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Berichte von Dr. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2001 (act. 92, 93) wiederum als unverändert ein. Mit Schreiben vom 1. Juni 2001 (act. 95) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, hinsichtlich des Invaliditätsgrades sei keine Änderung eingetreten, und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisher gewährten Leistungen. B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 (act. 99) stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erhöhung der Rente, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2005 (act. 144) und Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (act. 159) abwies. C. Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2006 erhobene Be- C-5459/2008 schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 2007 (act. 162) teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 3. April 2006 auf und wies die Sache zur Abklärung des psychiatrischen rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurück. D. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 (act. 169) ordnete die Vorinstanz eine ambulante interdisziplinäre Begutachtung der MEDAS Bern im Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB) in Bern an. Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174), unterzeichnet von den Dres. med. B._______ und L._______ sowie Dr. phil. S._______, Lic. phil. J._______ und Lic. phil. N._______, wurden folgende Diagnosen gestellt: • F33.4 rezidivierende extrinsische depressive Störung, gegenwärtig remittiert bei narzisstischer und ängstlich-vermeidend akzentuierter Persönlichkeitsstruktur, • T78.4 Allergische Diathese, • R51 chronisch rezidivierende muskuloskelettale Schmerzen ohne nennenswertes somatisches Korrelat, • E78.0 Hypercholesterinämie. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien beim Beschwerdeführer keine nennenswerten, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Störungen festzustellen, insbesondere weder auf internistisch-rheumatologischem noch auf neurologischem Gebiet. Auch die vom Beschwerdeführer seit 2004 beklagten (vermehrten) Gelenkschmerzen, mit denen dieser eine erhebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zum Teil begründet hätte, hätten in den seither durchgeführten laborchemischen, radiologischen und dafür spezifischen bildgebenden Untersuchungen (Skelettszintigraphie) nicht objektiviert werden können. In Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine akute depressive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (vgl. act. 174 S. 30). Zusammenfassend sei beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sicher keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands festzustellen. Nach Einschätzung der Gutachter sei sogar eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber den Befunden zum Zeitpunkt der letzten Renten- C-5459/2008 revision 2001 anzunehmen. Weiterhin sei insgesamt nie ausreichend berücksichtigt worden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nur vor dem Hintergrund des bio-psychosozialen Krankheitsmodells der Medizin als krankheitswertig zu betrachten gewesen seien. Die schon zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorliegenden somatisch objektivierbaren Krankheiten hätten durch eine Anpassung der beruflichen Tätigkeit medizinisch leicht kompensiert werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz seiner Mehlstauballergie jahrelang als Wirt und Pizzabäcker tätig gewesen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die jahrelang mit Erwerbstätigkeit vereinbar sei, könne nicht ohne Hinweise auf eine massgebliche Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit Grund für eine verminderte berufliche Leistungsfähigkeit sein. Hinsichtlich der psychischen Krankheiten sei unverständlich, dass die bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegenden Berichte des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters nicht kritisch gewürdigt worden seien. Aus deren Berichten gehe unmissverständlich hervor, dass die damalige psychische Dekompensation aus äusserst schwierigen wirtschaftlichen und ehelichen Verhältnissen resultiert habe. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, wie aus diesen Beurteilungen verwaltungsseitig auf eine vorübergehend ganze Rente in diesem Zeitraum habe geschlossen werden können. Der anlässlich der Revisionen von 1997 und 2001 bestätigte Rentenanspruch habe beim Beschwerdeführer eine Einstellung verfestigt, welche medizinisch von Anfang an nur als sekundärer Krankheitsgewinn zu bezeichnen sei. Aus heutiger Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angepassten Tätigkeit als Zimmervermieter und selbständiger Erfinder als voll arbeitsfähig einzustufen (vgl. act. 174 S. 31). E. Dr. Q._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz würdigte das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) in seiner Stellungnahme vom 21. April 2008 (act. 177) wie folgt: Aus dem Gutachten gehe hervor, dass im Grunde zu keinem Zeitpunkt eine anhaltend schwerwiegende gesundheitliche Störung vorgelegen habe. Weder liege eine akute depressive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vor; auch bestünden weder internistisch-rheumatologische noch neurologische Störungen, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage ab dem 29. Januar 2008 0 %. C-5459/2008 F. Mit Vorbescheid vom 29. April 2008 (act. 178) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente, da seit dem 29. Januar 2008 eine rentenausschliessende Tätigkeit ausgeübt werden könnte. G. Den dagegen erhobenen Einwand vom 2. Juni 2008 (act. 179) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2008 (act. 182) ab und hob die bisher gewährte halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Mit undatierter Beschwerde, der französischen Post übergeben am 21. August 2008, und Beschwerdeergänzung vom 21. Oktober 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Ferner stellte er die Anträge, ihm sei rückwirkend ab Frühling 2004 bis Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, seine private Versicherung, die Y._______, sei über seine Arbeitsunfähigkeit von Februar 2004 bis Dezember 2007 zu informieren, sein Gesundheitszustand sei nochmals zu beurteilen, und ihm sei eine Ausbildung als CAD-Zeichner im Maschinenbau zu finanzieren. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 habe bestätigt, dass es zu keiner Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der letzten Revision von Juni 2001 gekommen sei. Anlässlich der Begutachtung Ende Januar 2008 seien keine Leiden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit in der Tätigkeit als Gastwirt bzw. Betreiber einer Pension feststellbar gewesen, weder in körperlicher noch in psychischer Hinsicht. Die halbe Rente habe somit für die Zukunft aufgehoben werden müssen. C-5459/2008 Das MEDAS-Gutachten sei gemäss den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz überzeugend und entspreche den versicherungsgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Dem Antrag auf nochmalige Begutachtung sei daher keine Folge zu geben. Auf den Antrag auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD-Zeichner sei nicht einzutreten, da es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehle. J. In seiner Replik vom 3. Februar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, zog aber den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. K. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 einverlangte Kostenvorschuss wurde am 6. April 2009 bezahlt. L. Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 21. April 2009 mit, sie habe der Replik des Beschwerdeführers nichts hinzuzufügen und halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 28. April 2009 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2008 (act. 182). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- C-5459/2008 fahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 9. Juli 2008; sie wurde ohne Zustellnachweis verschickt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli 2008 bis zum 15. August 2008 gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG wurde die am 21. August 2008 der französischen Post übergebene Beschwerde jedenfalls fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2004 um Erhöhung der Rente zu Recht abgewiesen und die bisher gewährte halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 aufgehoben hat. Zu prüfen ist ferner der Antrag des Beschwerdeführers auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD- Zeichner. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts- C-5459/2008 erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Die Vorinstanz konsultierte anlässlich der mit Schreiben vom 22. Januar 2001 (act. 86) eingeleiteten zweiten Revision von Amtes wegen Dr. R._______ vom medizinischen Dienst. Dieser schätzte in seinem Exposé vom 28. Mai 2001 (act. 94) den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Berichte von Dr. C._______, Gerichtsexperte, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. April 2001 (act. 92, 93) wiederum als unverändert ein, jedoch abweichend von Dr. C._______s Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsunfähigkeit 100 % betrage. Diese Abklärung vermag den Anforderungen an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung knapp zu genügen, wenn auch in Anbetracht der C-5459/2008 abweichenden Beurteilung durch Dr. R._______ die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens wünschbar gewesen wäre. Vorliegend bildet somit das Datum der Mitteilung vom 1. Juni 2001 die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in C-5459/2008 Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2002 das IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft seit 1. Januar 1988), vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3405) sowie das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG (AS 2002 3371) samt ATSV (AS 2002 3703) und für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar. 5. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die C-5459/2008 Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die ver- C-5459/2008 fügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits markt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 6. Im Folgenden ist einerseits zu prüfen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (implizit) zu Recht abgewiesen hat, und andererseits, ob sie die bisher gewährte halbe Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 zu Recht aufgehoben hat. 6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Art. 88a Abs. 2 IVV führt dazu aus, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV C-5459/2008 erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem relevanten Datum des 1. Juni 2001 (vgl. E. 3) mit Sicherheit ausgeschlossen. Die Gut achter begründen diese Auffassung damit, dass die seit 2004 vermehrt aufgetretenen Gelenkschmerzen des Beschwerdeführers nicht hätten objektiviert werden können. Hinsichtlich der geltend gemachten Zunahme der Depressionsschübe weisen die Gutachter darauf hin, dass im Zeitpunkt der Begutachtung weder eine akute depressive Störung noch eine somatoforme Schmerzstörung vorliege (vgl. act. 174 S. 30). Diese Einschätzung ist angesichts der dargelegten Untersuchungsergebnisse (vgl. act. 174 S. 29) nicht anzuzweifeln. Gestützt auf die Beurteilung der Gutachter durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass vom 1. Juni 2001 bis zum 9. Juli 2008 keine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Das Revisionsgesuch vom 4. Oktober 2004 wurde somit zu Recht abgewiesen. 6.2 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2008 damit, gemäss den neu erhaltenen Unterlagen sei der Beschwerdeführer wieder in der Lage, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könnte er mehr als 60 % des Erwerbseinkommens erzielen, das er ohne Invalidität erreichen würde. Die Vorinstanz nimmt dabei implizit Bezug auf das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174), in dem eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation gegenüber den Befunden von 2001 erwähnt wird (vgl. act. 174 S. 31). Die anlässlich der im Jahr 2001 eingeleiteten Rentenrevision erhobenen Befunde stammen von Dr. C._______, Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser nennt im Arztbericht zu Handen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 22. Januar 2001 (act. 93) und dessen Ergänzungsbericht (act. 92), beide unterzeichnet am 3. April 2001, als Diagnosen "Trouble majeur de l'humeur avec une instabilité flagrante à l'expression cyclique maniaco-dépressive" und "Troubles arthrosiques qui lors de l'état de crises sont invalidantes". Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich im letzten Jahr verschlechtert, nachdem einer seiner Söhne einen Suizidversuch unter- C-5459/2008 nommen habe. Weiter erwähnt Dr. C._______ Schlafstörungen, Müdigkeit und Isolation. Der Beschwerdeführer beschreibe Momente von destruktiven Anfällen, begleitet von verbaler Gewalt und psychomotorischer Aufregung. Die allergischen Beschwerden seien in den Hintergrund getreten, seit der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Restaurantbetrieb betätige. Die Gelenkbeschwerden seien weniger invalidisierend als die Stimmungsschwankungen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten mit seiner finanziellen Situation, welche ihm nicht erlaube, seine Liegenschaft zu unterhalten. Die Vorstellung einer dauerhaften Arbeitsaufnahme beim Beschwerdeführer sei schwierig, weshalb dieser weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dr. R._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz nannte in seinem Exposé vom 28. Mai 2001 (act. 94) die Diagnosen "Syndrome majeur de l'humeur avec instabilité flagrante; Troubles arthrosiques" und wies darauf hin, trotz der Einschätzung von Dr. C._______, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, bleibe eine berufliche Aktivität von 50 % medizinisch zumutbar. Demgemäss bestätigte er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %. 6.2.1 Im Vergleich zu den anlässlich der MEDAS-Begutachtung am 29. und 30. Januar 2008 gestellten Diagnosen (vgl. act. 174 S. 33) stellt sich jedoch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2001 objektiv betrachtet nicht wesentlich schlechter dar. Die Hauptdiagnosen – rezidivierende depressive Störung und chronische Gelenkschmerzen – bestanden auch schon im Zeitpunkt der Revision vom 21. Juni 2001. Unterschiedlich sind allerdings die Schlussfolgerungen, welche die beurteilenden Ärzte aus den Krankheitsbildern ziehen: Während die gestellten Diagnosen anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2001 nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz die Annahme einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten, schloss der medizinische Dienst der Vorinstanz aus den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom 7. März 2008 auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (vgl. Dr. Q._______s Stellungnahme vom 21. April 2008 [act. 177]). Die Gutachter betonen allerdings, bereits 1997 hätten Zweifel an der Berentung des Beschwerdeführers aufkommen müssen, und die medizinischen Grundlagen für die zweite Revision im Jahr 2001 beruhten auf einer falschen Annahme der bis dahin bestehenden Leistungsfähigkeit (vgl. act. 174 S. 27). Über den ganzen Zeitraum C-5459/2008 fänden sich Angaben über Schmerzzustände der verschiedensten Körperregionen, welche bis zum Zeitpunkt der Untersuchung kaum oder gar nicht hätten objektiviert werden können. Das psychiatrische Störungsbild oszilliere um eine akzentuierte (ängstlich-vermeidende, narzisstische) Persönlichkeitsstruktur und rezidivierende depressive Störungen (zeitweilig) mit Suizidgedanken, die immer wieder durch Partnerkonflikte oder Konflikte mit nahestehenden Personen und wirtschaftliche Existenzprobleme ausgelöst worden seien (vgl. act. 174 S. 27-28). Mit diesen Ausführungen wird kundgetan, dass der beschriebene Gesundheitszustand seit längerer Zeit bestanden hat und nach Auffassung der Gutachter von Anfang an falsch gewürdigt wurde (vgl. zu dieser Problematik E. 6.3.2). Aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen kann daher nicht angenommen werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 9. Juli 2008 (Datum der angefochtenen Verfügung) derart markant verbessert, dass 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen hätte, im Jahr 2008 dagegen eine solche von 0 %. Vielmehr stellt sich das Krankheitsbild als im Wesentlichen unverändert dar, wird jedoch im Jahr 2008 restriktiver beurteilt als im Jahr 2001. Nach der Lehre und Rechtsprechung gehört eine bloss unterschiedliche Beurteilung des Gesundheitsschadens nicht zu den relevanten Änderungen der gesundheitlichen Verhältnisse, welche die Anpassung oder Aufhebung einer Rente rechtfertigen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 17 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Einzig der auf veränderten Tatsachen beruhende Invaliditätsgrad kann eine Revision im Sinn von Art. 17 ATSG begründen (vgl. BGE 135 V 368 E. 2). Die Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit im vorliegenden Fall nicht zulässig. 6.2.2 Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich zudem aus der Überlegung, dass an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Zweifel bestehen. Die Vorinstanz hat die Frage nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Situation selbst bei eingetretener Verbesserung des Gesundheitszustands in der Lage wäre, seine Arbeitskraft in rentenausschliessendem Mass zu verwerten. Das Schweizerische Bundesgericht unterzieht die grundsätzliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann einer vertieften Prüfung, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenaufhebung älter als 60 Jahre alt und seit längerer Zeit vom C-5459/2008 regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.4; Urteil des BGer I 462/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.3, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Juli 2008 61 Jahre alt. In Kombination mit der Tatsache, dass er seit 1992 eine halbe Invalidenrente bezogen und daneben privat Zimmer vermietet hat (vgl. act. 174 S. 11-12), sind seine Chancen auf eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt als sehr gering einzuschätzen. Angesichts dieser Umstände muss bezweifelt werden, ob eine allenfalls vorhandene Arbeitsfähigkeit, welche über 50 % hinausgeht, realistischerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte. 6.3 Sind die Voraussetzungen für die Revision im Sinn von Art. 17 ATSG nicht erfüllt, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Im Beschwerdefall kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (vgl. BGE 125 V 368 E. 2). Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand einer richterlichen Beurteilung gebildet haben, abgeändert oder aufgehoben werden können, wurde für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 53 Abs. 2 ATSG positivrechtlich verankert (vgl dazu Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.1). Entsprechend der in E. 3 dargelegten zeitlichen Grenze der Überprüfung im Revisionsverfahren ist auch im Gerichtsverfahren, in dem die Rechtmässigkeit der revidierten Verfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geprüft wird, auf den gleichen Zeitpunkt abzustellen. Demgemäss ist zu prüfen, ob die mit Mitteilung vom 1. Juni 2001 erfolgte Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente zweifellos unrichtig und ob die Berichtigung der Mitteilung vom 1. Juni 2001 von erheblicher Bedeutung ist. 6.3.1 Da es sich vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung handelt, ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur ohne weiteres erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2). C-5459/2008 6.3.2 Im MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 (act. 174) wird festgehalten, die Revisionsentscheidungen vom 29. Dezember 1997 (act. 85) und vom 1. Juni 2001 (act 95) seien (wie auch die ursprüngliche Rentenzusprache) medizinisch nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthält somit Hinweise, welche eine Prüfung der Frage erforderlich machen, ob die rentenbestätigende Mitteilung vom 1. Juni 2001 zweifellos unrichtig sei. Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderunen an die zweifel lose Unrichtigkeit einer Verfügung. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein ein ziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit – möglich (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 53 Rz. 31). Bejaht wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der einzige für die Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Auch die Nichtanwendung von Rechtsregeln wie die Unterlassung, einen Einkommensvergleich durchzuführen, führt zur zweifellosen Unrichtigkeit der betreffenden Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 64/04 vom 21. August 2006 E. 4.4.2). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten bei der Berechnung der IV- Rente dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 53 Rz. 32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, a.a.O. RZ. 32). Das Schweizerische Bundesgericht verneinte die zweifellose Unrichtigkeit auch mit der Begründung, es entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz Dr. C._______s Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. act. 92, 93), nicht übernommen, sondern die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. R._______s Empfehlung (vgl. act. 94) auf 50 % korrigiert. Zu beachten ist auch, dass die erstmalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Jahr 1993 (vgl. Sachverhalt Bst. A) auf einem polydisziplinären Gutachten basierte, welches die 6 Jahre später (vgl. BGE 125 V 351 E. 3) vom Schweizerischen Bundesgericht statuierten C-5459/2008 Anforderungen an die Beweiskraft medizinischer Gutachten zweifellos erfüllte. Auch wenn aufgrund der gutachterlichen Einschätzung vom 7. März 2008 (vgl. act. 174) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeit punkt der angefochtenen Verfügung nicht mehr attestiert worden wäre, so kann doch nicht davon ausgegegangen werden, die in den Jahren 1997 und 2001 bestätigte Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit mit 50 % sei zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Die Mitteilung vom 1. Juni 2001 ist somit nicht als zweifellos unrichtig zu quali fizieren. Daher kann die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Aufhebung der Rente auch nicht mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes Ergebnis: Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs auf Erhöhung der Rente zu bestätigen. In Bezug auf die Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. September 2008 ist die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Wirkung, dass die Rentenzahlungen gemäss der Mitteilung vom 1. Juni 2001 (act. 95) ab dem 1. September 2008 wieder auszurichten sind. 7. Zu befinden bleibt über die restlichen Anträge des Beschwerdeführers. 7.1 Der Antrag auf eine neue Begutachtung ist abzuweisen. Die medizinische Sachverhaltsabklärung hat sich anlässlich der Überprüfung der Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs als vollständig erwiesen. Insbesondere das MEDAS-Gutachten vom 7. März 2008 ist umfassend und entspricht den Anfordrungen an ein beweiskräftiges Sachverständigengutachten im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 351 E. 3). 7.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD-Zeichner kann nicht eingetreten werden, da ein entsprechendes Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Es fehlt somit diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. 7.3 Was das Begehren des Beschwerdeführers um Information seiner Vorsorgeeinrichtung über die Arbeitsunfähigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil der Versicherung Y._______ zu eröffnen ist. C-5459/2008 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde als teil weise begründet erweist und daher teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG nach Massgabe des Unterliegens zu auferlegen. Sie werden auf Fr. 400.festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Dem teilweise unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Finanzierung einer Ausbildung zum CAD-Zeichner wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Erhöhung der Rente wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen und die Verfügung vom 9. Juli 2008 aufgehoben, als mit dieser die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2008 aufgehoben worden ist. 4. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. C-5459/2008 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - Y._______ Versicherung (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 21