Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5456/2021
Abschreibungsentscheid v o m 3 1 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus: 1. B._______, (Deutschland), 2. C._______, (Deutschland), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 18. November 2021.
C-5456/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 A._______(sel.) ab 1. September 2021 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 958.- zugesprochen (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage 4) und mit Einspracheentscheid vom 18. November 2021 die von A._______(sel.) gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abgewiesen hat (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass A._______(sel.) mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe: 15. Dezember 2021) ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2021 ergriffen hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom 14. Oktober 2021 beantragt hat (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Februar 2022 den in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Antrag auf einstweilige Anordnung einer provisorischen Massnahme abgewiesen und A._______(sel.) ersucht hat, bis zum 7. März 2022 eine Replik einzureichen (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2022 (BVGer-act. 6) zur Kenntnis genommen und gegeben hat, dass A._______(sel.) innert Frist keine Replik eingereicht habe, und den Schriftenwechsel geschlossen hat, dass die SAK dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Oktober 2022 mitgeteilt hat (BVGer-act. 7), dass sie erfahren habe, dass A._______(sel.) am 16. Juli 2022 verstorben sei, dass B._______ (Witwe) am 1. Dezember 2022 eine Sterbeurkunde betreffend A._______ (nachfolgend: Erblasser) eingereicht und zudem ausgeführt hat (BVGer-act. 11), dass weder Testament noch Erbvertrag existierten, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrete und der Nachlass unter allen Miterben aufgeteilt werde, dass sie und C._______ – je zur Hälfte – gesetzliche Miterben seien,
C-5456/2021 dass weitere Personen, die von der Erbschaft ausgeschlossen worden seien oder ihren Erbteil minderten, ihr nicht bekannt seien, dass der Erblasser keine weiteren letztwilligen Verfügungen hinterlassen habe, dass kein Rechtsstreit über das Erbe anhängig sei, dass ihr vollkommen bewusst sei, dass die Erbschaft als angenommen gelte, dass auch ihre Miterben das Erbe anträten, so dass es keinen Rechtsstreit geben werde, dass sie den beantragten Erbschein nach Erhalt unverzüglich nachreichen werde, dass die Witwe am 28. Dezember 2022 eine beglaubigte Abschrift des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts D._______ vom 20. Dezember 2022 eingereicht hat (BVGer-act. 12 inkl. Beilage), dass gemäss diesem Erbschein der Erblasser von der Witwe und C._______ (geb. […] 1984) je zur Hälfte beerbt worden ist, dass C._______ gemäss Übersetzung der verkürzten Abschrift ihrer polnischen Geburtsurkunde (SAK-act. 5 S. 3), des Erbscheins und der Angaben der Witwe Tochter des Erblassers ist, dass die Erbengemeinschaft von A._______ somit aus seiner Witwe und seiner Tochter besteht (nachfolgend gemeinsam: Erbinnen, Beschwerdeführerinnen) und beide das Erbe angetreten haben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 (BVGer-act. 13) die Erbinnen aufgefordert hat, ihm bekannt zu geben, ob eine von ihnen bzw. beide das vorliegende Beschwerdeverfahren in eigenem Namen weiterführen wollen, andernfalls das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde, dass die Erbinnen mit gemeinsamer schriftlicher Erklärung vom 16. Januar 2023 erklärt haben, dass die aus ihnen bestehende Erbengemeinschaft des Erblassers das Beschwerdeverfahren nicht in eigenem Namen weiterführen wolle,
C-5456/2021 dass Einspracheentscheide der SAK vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 33 Abs. Bst. d VGG), dass die Erbinnen mit ihrer Eingabe vom 16. Januar 2023 sinngemäss die vom Erblasser anhängig gemachte Beschwerde zurückgezogen haben, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] in Verbindung mit Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5456/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-5456/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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