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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2018 C-5442/2018

10 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·378 parole·~2 min·6

Riassunto

Marktüberwachung | Heilmittelgesetz, Import von zulassungspflichtigen Arzneimitteln, Verfügung der Swissmedic vom 23. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5442/2018

Abschreibungsentscheid v o m 1 0 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz, Import von zulassungspflichtigen Arzneimitteln, Verfügung der Swissmedic vom 23. August 2018.

C-5442/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. August 2018 die Vernichtung der von der Zollstelle Zürich-Flughafen (Dienstabteilung Post Mülligen) zurückgehaltenen, in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel (120 Tabletten Tadalafil Tablets 20 mg), welche an A._______ adressiert waren, angeordnet hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 3. Oktober 2018 die Beschwerde vom 28. September 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), und die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-5442/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2018 in Kopie) – das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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