Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C5438/2011 Urteil v om 1 8 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Elena AvenatiCarpani, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Türkei, Zustelladresse: Frau B._______, Schweiz, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Rückvergütung von Beiträgen.
C5438/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 7. Juni 2010 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz]: 2. November 2010) einen Antrag auf Überweisung von AHVBeiträgen gestellt hat, dass dieses Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. November 2010 zufolge Wohnsitzes des Versicherten in der Schweiz abgewiesen worden ist, dass der Versicherte hiergegen opponiert und im Schreiben vom 2. Dezember 2010 ausgeführt hat, er sei in der Türkei und werde im März 2011 zwecks definitiver Abmeldung in die Schweiz kommen, dass gemäss Wohnsitz und Abmeldebestätigung der Gemeinde C._______ vom 30. März 2011 der Wegzug in die Türkei per 30. April 2011 erfolgt ist, dass der Versicherte ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat und diesem am 15. April 2011 entsprochen worden ist, dass der Bewilligung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Abwesenheitsfrist des Amtes für Migration des Kantons D._______ vom 15. April 2011 zu entnehmen ist, dass die Bewilligung zum Aufenthalt im Ausland ab Abmeldedatum für ein Jahr (Integrationsfrist, verlängerbar) erteilt worden ist, dass mit Entscheid der SAK vom 4. August 2011 die Einsprache vom 2. Dezember 2010 abgewiesen worden ist mit der Begründung, die gesetzlichen Bedingungen für eine Überweisung der Beiträge seien nicht erfüllt, da aus der Bewilligung des Migrationsamtes vom 15. April 2011 weiterhin auf einen Wohnsitz in der Schweiz zu schliessen sei, dass der Versicherte im Schreiben vom 15. August 2011 berichtet hat, er habe sich definitiv bei der Fremdenpolizei sowie bei der Gemeinde C._______ abgemeldet, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Abwesenheitsfrist am 6. September 2011 rückwirkend per 30. April 2011 aufgehoben worden und damit die Niederlassungsbewilligung erloschen ist,
C5438/2011 dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 26. September 2011 die Eingaben des Versicherten vom 15. August 2011 (Eingangsstempel bei der SAK: 7. September 2011) samt Beilagen sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 4. August 2011 zur weiteren Veranlassung übermittelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Versicherten vom 15. August (resp. 7. September) 2011 als Beschwerde entgegengenommen hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2011 die Gutheissung der Beschwerde und die Rücksendung der Akten zur Vornahme der noch notwendigen Abklärungen und gegebenenfalls – zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Überweisungsbetrages beantragt hat, dass sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Tochter B._______, in seiner Replik vom 3. November 2011 mit den Anträgen der Vorinstanz einverstanden erklärt hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde vom 15. August 2011 einzutreten ist, dass mit Blick auf die vernehmlassungsweise gemachten Ausführungen Nachforschungen beim Handelsregister, bei der Ausgleichskasse des Kantons D._______, der Krankenkasse und der Pensionskasse des Beschwerdeführers und den türkischen Behörden erforderlich sind, dass nach Durchführung dieser Abklärungen das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2010 neu behandelt werden muss,
C5438/2011 dass unter diesen Umständen der Anspruch auf Überweisung von AHV Beiträgen nicht abschliessend materiell beurteilt werden kann, dass hinsichtlich der Gutheissung der Beschwerde und – damit einhergehend – der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts und Sachlage anschliessen kann, auszugehen ist, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C5438/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Vito Valenti Roger Stalder
C5438/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: