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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2020 C-5406/2020

28 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·598 parole·~3 min·5

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Wiedererwägung (Verfügung vom 22. Oktober 2020)

Testo integrale

l Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5406/2020

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______ AG, (Schweiz) Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Wiedererwägung Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 22. Oktober 2020.

C-5406/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Oktober 2020 den Zwangsanschluss der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verfügte, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 mitteilte, dass sie bereits bei der B._______ Sammelstiftung angeschlossen sei, dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 den Zwangsanschluss gemäss der Verfügung vom 12. Oktober 2020 aufhob und der Beschwerdeführerin die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.– zusätzlich zu den Kosten gemäss Verfügung vom 12. Oktober 2020 in der Höhe von Fr. 825.– auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 9. Dezember 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 6. November 2020 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 9. November 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 3), dass die Frist am darauffolgenden Tag, dem 10. November 2020, zu laufen begann und am 9. Dezember 2020 endete (Art. 20 Abs. 1 VwVG),

C-5406/2020 dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (BVGer act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)

C-5406/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5406/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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