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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2021 C-540/2021

30 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·951 parole·~5 min·3

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 6. Januar 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-540/2021

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . März 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 6. Januar 2021.

C-540/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am 6. Januar 2021 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zwangsweise angeschlossen worden ist, dass der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht durch die B._______ mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (Posteingang: 8. Februar 2021) Beschwerde erhoben hat, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, bis zum 22. März 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass gleichzeitig die (mutmassliche) Vertreterin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die gleichen Säumnisfolgen ersucht worden ist, ebenfalls bis zum 22. März 2021 eine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Vollmacht einzureichen, dass die Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 am 19. Februar 2021 zugestellt und somit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. März 2021 (Posteingang: 22. März 2021) hat mitteilen lassen, der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- könne nicht geleistet werden, weshalb die Beschwerde vom 5. Februar 2021 zurückgezogen werde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2021 betreffend Zwangsanschluss beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

C-540/2021 dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen – kostenpflichtig ist und der Beschwerdeführer einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten hat (Art. 63 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die (mutmassliche) Vertreterin des Beschwerdeführers innert der in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 angesetzten Frist keine vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnete Vollmacht eingereicht hat, dass die Beschwerde innert der in dieser Zwischenverfügung angesetzten Frist somit nicht verbessert worden ist, dass deshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich bei diesem Ergebnis und in Ermangelung einer vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Vollmacht (zusätzliche) Weiterungen zu der Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 19. März 2021 (Posteingang: 22. März 2021) betreffend Kostenvorschuss und Rückzug erübrigen, dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),

C-540/2021 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

C-540/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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