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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 C-5394/2014

25 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,345 parole·~7 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 15. August 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5394/2014

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Portugal, vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 15. August 2014.

C-5394/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 15. August 2014 (zugestellt am 21. August 2014), das Gesuch von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Portugal, um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat (vgl. act. 1/2), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat (vgl. act. 1), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu ermitteln und dem Versicherten eine Invalidenrente auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, dass der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 (act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- am 29. Oktober 2014 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (act. 4), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 15. Dezember 2014 (act. 6) beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist,

C-5394/2014 dass Dr. W._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 darauf hingewiesen hat (act. 6), es sei unklar, wieweit der Versicherte bei seiner Ausreise aus der Schweiz bereits hinsichtlich seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau arbeitsunfähig gewesen sei; zudem werde von verschiedenen Ärzten aus Portugal der Versicherte als vollinvalide bezeichnet; der ganze Verlauf nach den beiden Hüftoperationen, der totalen Prostatektomie, die Beschwerden am Bewegungsapparat und die psychische Verfassung des Versicherten seien bisher nicht diskutiert worden; aus der Ferne lasse sich daher keine Aussage machen betreffend die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, vielmehr erachte er eine polidisziplinäre Begutachtung als notwendig, dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 (act. 6) der Beurteilung des ärztlichen Dienstes angeschlossen und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen und damit sinngemäss festgestellt hat, dass die Verfügung vom 15. August 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. Januar 2015 dem Antrag der Vorinstanz angeschlossen hat (act. 8), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass sich insbesondere die von den Parteien verlangte polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unter multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche bis anhin ungenügend oder gar nicht berücksichtigt wurden, rechtfertigt, dass sich unter diesen Umständen zur Durchführung dieser Begutachtung in Anbetracht von BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt, zumal vorliegend medizinische Fragen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind, welche bisher vollständig ungeklärt waren,

C-5394/2014 dass sich weder die Vorinstanz noch der RAD-Arzt Dr. W._______ über die zu begutachtenden Disziplinen ausgesprochen haben und sich Näheres darüber auch nicht aus den Akten entnehmen lässt, dass es daher der Vorinstanz obliegt, bei der Anordnung der entsprechenden interdisziplinären Begutachtung in Zusammenarbeit mit den Gutachtern über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellungen erforderlichen Untersuchung zu befinden, wobei die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidgrundlage sind (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil BGer U 343/02 vom 10. September 2003 E. 2.1), dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. August 2014 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils somit zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

C-5394/2014 dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15. August 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

C-5394/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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