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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2021 C-5372/2020

3 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·616 parole·~3 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5372/2020

Urteil v o m 3 . März 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Frankreich) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 22. September 2020.

C-5372/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. September 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 29. Februar 2016 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 19. Februar 2021 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 6), dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Post am 22. Januar 2021 zugestellt worden ist (BVGer act. 7), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 8), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zu gewähren sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5372/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit

C-5372/2020 sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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