Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5343/2013
Urteil v o m 2 2 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland) Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. August 2013.
C-5343/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Mai 2013 A._______ eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 86.- und für seine Tochter B._______ zusätzlich eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 34.- zusprach – je mit Wirkung ab 1. März 2013 (Akte der SAK [SAK-act.] 13; im Folgenden: Rentenverfügung), dass A._______ (Deutscher Staatsangehöriger, geboren […] 1948; vgl. SAK-act. 1; SAK-act. 5 S. 1) gegenüber der SAK mit Schreiben vom 20. Juni 2013 geltend machte, er habe im Jahr 1968 in der Sommersaison bis Oktober 1968 im Hotel C._______ (in der Schweiz) gearbeitet, und der September 1968 sei in der Rentenverfügung zu Unrecht nicht als Beitragsmonat aufgeführt worden (SAK-act. 14), dass die SAK nach weiteren Abklärungen (vgl. SAK-act. 22 f.) mit Entscheid vom 28. August 2013 den September 1968 als Beitragsmonat anerkannte, aber zum Schluss kam, dass dies auf die Rentenhöhe keinen Einfluss habe, und daher die Einsprache vom 20. Juni 2013 abwies und die Rentenverfügung vom 31. Mai 2013 bestätigte (SAK-act. 29 = Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilage 2), dass A._______ – unter Bezugnahme auf den Entscheid der SAK vom 28. August 2013 (im Folgenden: Einspracheentscheid) und darin erwähnte "Versicherungslücken" – mit Schreiben vom 10. September 2013 gegenüber der SAK ausführte, dass er seinen Besuch der Schweizerischen Hotelfachschule in D._______ (im Folgenden: Hotelfachschule) von Januar bis August 1971 noch nicht gemeldet habe, und eine Bestätigung der Hotelfachschule vom 1. Oktober 1973 einreichte (B-act. 1 Beilagen 1.1 f.), und damit sinngemäss beantragte, ihm seien auch die Monate Januar bis August 1971 als Beitragszeiten anzurechnen, dass die SAK am 18. September 2013 die Eingabe vom 10. September 2013, die Bestätigung der Hotelfachschule und ein Exemplar des Einspracheentscheids zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (B-act. 1), dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2013 beantragte, die Beschwerde vom 10. September 2013 sei abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. August 2013 zu bestätigen,
C-5343/2013 dass die SAK diesen Antrag damit begründete, dass sich die Feststellung der AHV-Beitragsdauer grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) im Sinne von Art. 30ter AHVG (SR 831.10) abstütze, dass A._______ gemäss seinen IK-Einträgen zwischen Januar und August 1971 weder als Erwerbstätiger noch als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge geleistet habe, ihm für diesen Zeitraum weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, und er dies auch gar nicht behaupte, sodass ihm keine anderen Beitragszeiten angerechnet werden könnten, als diejenigen, die in der Rentenberechnung bereits berücksichtigt worden seien, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) von der ihm vom Bundesverwaltungsgericht gebotenen Gelegenheit, bis zum 15. November 2013 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen, keinen Gebrauch gemacht und das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 28. November 2013 geschlossen hat, dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde, die der im Ausland wohnende Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2013 gegen den Einspracheentscheid der SAK erhoben hat, gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zuständig ist, dass sich das vorliegende Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und/oder das ATSG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 3 Bst. dbis VwVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den Einspracheentscheid besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, somit zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG), und daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) einzutreten ist, dass – weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, abzustellen ist – im Folgenden, soweit nicht anders angegeben, auf die am 28. August 2013 (Datum des Einspracheentscheids) in Kraft stehenden völkerrechtlichen Bestimmungen sowie schweizerischen Gesetze und Verordnungen Bezug genommen wird,
C-5343/2013 dass – da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland lebt – das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind, wonach – mangels darin enthaltener abweichender Bestimmungen – sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht richtet (vgl. Urteil des BVGer C-5102/2012 vom 26. Mai 2014 E. 2.2), dass der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm für die Rentenberechnung die Monate Januar bis August 1971 als Beitragsmonate anzurechnen seien, dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), dass als Beitragsjahre Zeiten gelten: a) in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b) in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat; c) für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG), dass für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (IK) geführt werden, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG), dass, wenn kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt wird, oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt wird, die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalles nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV),
C-5343/2013 dass damit eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eingeführt wird, indem der volle Beweis verlangt wird, was allerdings nicht heissen soll, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat, sondern dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d), dass der Monat August 1971 in der Rentenverfügung (und damit auch im diese bestätigenden Einspracheentscheid) als Beitragsmonat angerechnet wurde (vgl. SAK-act. 13 S. 5), weshalb die Beschwerde, soweit sie die Anrechnung des Augusts 1971 als Beitragsmonat beantragt, ins Leere stösst, und diesbezüglich mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die in den Akten befindlichen IK-Auszüge dem Beschwerdeführer für Januar bis Juli 1971 keine Beitragszeiten attestieren (SAK-act. 9, 23 S. 2), dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, er habe im Januar bis Juli 1971 als Erwerbstätiger oder als nichterwerbstätige Person AHV-Beiträge geleistet, noch entsprechende Beweismittel (z.B. Lohnbelege, Wohnsitzbescheinigungen) eingereicht hat, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Hotelfachschule (lediglich) bestätigt, dass der Beschwerdeführer Ganztagesunterricht besucht hat, und zwar vom […] Januar bis […] April 1971 (Sprachkurs) und vom […] April bis […] Juni 1971 (Servierkurs), wohingegen die Bestätigung keine Hinweise darauf enthält, ob der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen AHV-Beiträge geleistet hat, dass auch aus den übrigen Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Januar bis Juli 1971 AHV-Beiträge geleistet hätte, sodass ihm dieser Zeitraum nicht aufgrund geleisteter AHV-Beiträge (gemäss Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG) als Beitragszeit angerechnet werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass er 1971 verheiratet gewesen sei, und auch die Akten nichts anderes indizieren (vgl. SAK-act. 5 S. 1, 4, SAK-act. 10 S. 1), sodass im umstrittenen Zeitpunkt keine erwerbstätige Ehegattin mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag entrichtet
C-5343/2013 haben kann (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass ihm für Januar bis Juli 1971 Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 ein Kind hatte bzw. ihm die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; SAK-act. 5 S. 5), dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, dass ihm für Januar bis Juli 1971 Betreuungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreut hätte (vgl. Art. 29septies Abs. 1 AHVG), dass somit davon auszugehen ist, dass für die Monate Januar bis Juli 1971 keine der alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG erfüllt ist, und diese Monate nicht in Abweichung der IK-Einträge als Beitragszeit angerechnet werden können, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-5343/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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