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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2022 C-5329/2021

8 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·808 parole·~4 min·2

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Beiträge, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. November 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5329/2021

Abschreibungsentscheid v o m 8 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beiträge, Verfügung der Auffangeinrichtung BVG vom 18. November 2021.

C-5329/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 18. November 2021 zur Bezahlung von Beiträgen in Höhe von Fr. 4'717.58 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. Juni 2021 sowie Gebühren verpflichtet hat und ferner den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (…) des Betreibungsamts B._______ aufgehoben hat, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 dem Bundesverwaltungsgericht die bei ihr am 6. Dezember 2021 eingereichte Beschwerde von A._______ vom 4. Dezember 2021 zuständigkeitshalber übermittelt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 f.), dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2021 beantragt hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGeract. 3, 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2022 auf ihren Entscheid vom 18. November 2021 zurückgekommen ist und die Verfügung vom 18. November 2021 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (BVGeract. 12 Beilage 8), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügungen der Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),

C-5329/2021 dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2022 ersucht worden ist, bis zum 24. Mai 2022 mitzuteilen, ob die Vorinstanz mit der neuen Verfügung vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat bzw. dass ohne Rückmeldung innert Frist die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, dies sei der Fall (BVGer-act. 13), dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-5329/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-5329/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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