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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2018 C-5303/2018

20 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,163 parole·~6 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5303/2018

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018.

C-5303/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 15. August 2018 abwies und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (BVGer act. 1, Beilage 2), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchzuführen; eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer weiter darum ersuchte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu ernennen (BVGer act. 1), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2018 aufforderte, bis zum 24. Oktober 2018 das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 3), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 beantragte, die Beschwerde sei im Sinne des Hauptantrags (des Beschwerdeführers) gutzuheissen und die Sache sei zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens an die IVSTA zurückzuweisen (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2018 bezüglich der Rückweisung zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens eine Übereinstimmung der jeweiligen Parteianträge feststellte (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer weiter beantragte, die mit Verfügung vom 24. September 2018 angesetzte Frist (bis zum 24. Oktober 2018) sei angesichts des von beiden Parteien beantragten und zu erwartenden Prozessausgangs infolge Gegenstandslosigkeit des Gesuchs (um unentgeltliche Rechtspflege) abzunehmen (BVGer act. 6),

C-5303/2018 dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Verfügung vom 24. September 2018 aufhob und den Schriftenwechsel per 5. November 2018 abschloss (BVGer act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör hat, dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten ist, dass die Vorinstanz vor Ablauf der Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zum Vorbescheid über den Rentenanspruch verfügt hat, wodurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, dass die nicht ordnungsgemässe Durchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen),

C-5303/2018 dass daher die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018 in Gutheissung des Hauptantrags des Beschwerdeführers und auch auf Antrag der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Abfassung der Beschwerde vom 17. September 2018 (BVGer act. 1) auf der Argumentation in der Beschwerde vom 24. März 2017 (Vorakten 69) betreffend einer Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 21. Februar 2017 (Vorakten 65) „aufbauen“ konnte, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Abfassung der Beschwerde vom 17. September 2018 mithin im Wesentlichen darauf beschränken konnte, die Rüge der groben Missachtung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör „einzuarbeiten“ (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 dieser Rüge beipflichtete und die Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Hauptantrags (des Beschwerdeführers) beantragte (BVGer act. 4), dass die am 22. Oktober 2018 erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers angesichts der Übereinstimmung der Parteianträge bezüglich der Rückweisung zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens knapp ausfallen konnte (BVGer act. 6), dass das Obergericht des Kantons B._______, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Beschwerdeführer für das mit Beschwerde vom 24. März 2017

C-5303/2018 (Vorakten 69) angehobene Verfahren mit Urteil vom 16. März 2018 bereits eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- zusprach (Vorakten 112), dass die Parteientschädigung angesichts dieser Umstände unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache pauschal auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist, dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

C-5303/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 15. August 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-5303/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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