Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 C-5277/2018

21 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,286 parole·~21 min·5

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Erfüllung der Mindestbeitragszeit, Einspracheentscheid SAK vom 5. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5277/2018

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 5. Juli 2018.

C-5277/2018 Sachverhalt: A. A.a Der am [….] geborene und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Versicherter) reichte am 14. Juni 2017 (Eingang Schweizerische Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz]) bei der SAK ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (vgl. vorinstanzliche Akten betreffend A._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 6. September 2019 [im Folgenden: Dok.] 1 f.). Mit Schreiben vom 15. August 2017 (Dok. 5) informierte die SAK den Versicherten, dass er sein Gesuch über den serbischen Sozialversicherungsträger einzureichen habe. Am 29. Dezember 2017 ging das Gesuch vorschriftsgemäss bei der SAK ein (Dok. 6). A.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (Dok. 10) wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten lediglich Einkommen von elf Monaten (sechs Monate im Jahr 1975 und fünf Monate im Jahr 1989) angerechnet werden könnten. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Rentengesuch abgewiesen werden. B. B.a Mit Eingabe bei der SAK vom 11. April 2018 (Eingang Vorinstanz; Dok. 14) erhob der Versicherte - mit einer nicht unterschriebenen Eingabe - Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Januar 2018 und brachte vor, er habe auch im Jahr 1973 neun Monate und im Jahr 1974 sechs Monate in der Schweiz gearbeitet und auch den Namen B._______ getragen. Er reichte eine Bescheinigung vom 22. März 2018 ein, welche bestätigen soll, dass A._______ und B._______ ein und dieselbe Person seien. Die Vorinstanz forderte den Versicherten mit Schreiben vom 4. Juni 2018 auf (act. 15), seine Eingabe zu unterschreiben und genauere Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit der Jahre 1973 und 1974 zu machen. Am 18. Juni 2018 (Eingang Vorinstanz; Dok. 16) reichte er eine unterschriebene Eingabe ein und teilte mit, er habe 1973 und 1974 unter dem Namen B._______ in der CH und dabei "a C._______ et 1974 a D._______" gearbeitet. Ferner führte er Folgendes aus: "1975 et 1989 – verifies". B.b Nachdem die Vorinstanz gestützt auf die mit Einsprache vorgetragenen Hinweise bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (im Folgenden: SVA BL; vgl. vorinstanzliche Akten betreffend B._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 6. September 2019 [im Folgenden: I-Dok.] 2) und

C-5277/2018 der S._______ in T._______ (im Folgenden: AK 66 SBV; I-Dok. 5) weitere Abklärungen getätigt hatte, wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 ab (Dok. 18). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe keinen Nachweis erbracht, dass die Einträge in seinem individuellen Konto fehlerhaft seien. Mangels näherer Informationen sei die Vornahme weiterer Abklärungen unmöglich gewesen. C. C.a Mit Eingabe vom 7. September 2018 (Eingang SAK; Dok. 19 und Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Juli 2018 (zugestellt am 10. Juli 2018 [Dok. 20]). Des Weiteren ersuchte er um Überprüfung, ob er ein Recht auf eine Rente oder eine einmalige Auszahlung habe. C.b Die Vorinstanz überwies diese Eingabe inklusive einer Kopie ihres Einspracheentscheids am 11. September 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer-act. 2). C.c Mit auf dem diplomatischen Weg eröffneter Zwischenverfügung vom 20. November 2018 (BVGer-act. 7 f.) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolge der Publikation künftiger Anordnungen und Entscheidungen im Bundesblatt – auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen (BVGer-act. 9). C.d Nachdem die Vorinstanz bei der Ausgleichskasse Gastrosocial (nachfolgend: Gastrosocial) weitere Abklärungen getätigt hatte (vgl. Dok. 26), beantragte sie am 11. Februar 2019 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (BVGer-act. 13). C.e Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 erhielt der Beschwerdeführer via Publikation im Bundesblatt die Gelegenheit, zu einer allfälligen Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (BVGer-act. 14 ff.). C.f Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2019 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 17).

C-5277/2018 C.g Nachdem die Gastrosocial bei der SAK ein Lohnblatt des Beschwerdeführers des Jahres 1975 eingereicht hatte (Dok. 31) und die Vorinstanz den Versicherten mit Schreiben vom 3. April 2019 vergeblich aufgefordert hatte, zu offenen Fragen Stellung zu nehmen (Dok. 33 ff.), beantragte sie, das sistierte Verfahren wieder aufzunehmen (BVGer-act. 20). C.h Am 10. Juli 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens (BVGer-act. 21). C.i Mit Vernehmlassung vom 6. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihren Ausführungen in der Verfügung vom 24. Januar 2018 und dem Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 aus, es lägen keine Belege vor, um klären zu können, welche Einträge – die Einträge des individuellen Kontos von A._______ betreffend zwei Gastgewerbe oder die Einträge des individuellen Kontos von B._______ betreffend eine Schreinerei und eine Baufirma – auch tatsächlich zum Beschwerdeführer gehörten. Würden nur die Einträge des individuellen Kontos von B._______ von insgesamt zehn Monaten Versicherungszeit berücksichtigt, bliebe die Beitragsdauer unter 12 Monaten und nur mit diesen Einträgen würde das Gesuch auch abgewiesen werden müssen. Eine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers könne nicht aufgezeigt werden, da er zu offenen Fragen nicht Stellung genommen habe (vgl. BVGer-act. 24). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hatte (BVGer-act. 25 ff.), wurde der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 7. November 2019 abgeschlossen (BVGer-act. 28). E. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 wurden das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (BVGer-act. 31) und die Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt (BVGer-act. 32) angefragt, ob es sich bei A._______ und B.________ um ein und dieselbe Person handle und um Einreichung allfällig vorhandener Fotos und Identitätspapiere gebeten. F. Am 24. Juli 2020 wurde die Schweizer Botschaft in Belgrad darum ersucht

C-5277/2018 mitzuteilen, ob die Bestätigung der Ortsgemeinde E._______ vom 22. März 2018, worin ohne Begründung bescheinigt wurde, dass A._______ und B._______ aus E._______, geboren am […], ein und dieselbe Person seien, und lediglich auf Art. 162 Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen wurde, echt sei und unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden eine solche Erklärung abgeben können (BVGer-act. 35). G. Am 27. Juli 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt mit (BVGer-act. 36), dass es in rubrizierter Angelegenheit über keine Akten verfüge, weshalb keine Informationen zur Identität der genannten Personen übermittelt werden könnten. H. Das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft teilte am 6. August 2020 mit (BVGer-act. 37), dass sie keine Auskunft geben könnten. Die Betroffenen seien im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) nicht gefunden worden. I. Mit E-Mail vom 4. November 2020 (BVGer-act. 43) und 17. November 2020 (BVGer-act. 44) übermittelte die Schweizer Botschaft in Belgrad je eine Note des serbischen Aussenministeriums inkl. Übersetzung. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

C-5277/2018 Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der SAK vom 5. Juli 2018, mit welchem das Rentengesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

C-5277/2018 Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 5. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbesondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien). 3.2.2 Die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a al. i des Abkommens) und des Abkommens Serbien (vgl. Art. 2 Abs. 1 al. 1 Ziff. 1 des Abkommens). In sachlicher Hinsicht fällt der vorliegende Sachverhalt somit unter beide Abkommen. In zeitlicher Hinsicht findet in casu dagegen lediglich das Abkommen Jugoslawien Anwendung. 3.2.3 Bei Anwendung des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Abkommens) sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit das jeweilige Abkommen nicht anderes bestimmt. Mangels abwei-

C-5277/2018 chender Bestimmungen richtet sich die vorliegende Rentengesuch des Beschwerdeführers demnach nach Schweizer Recht, namentlich nach dem ATSG, der ATSV (SR 830.11) und dem AHVG. 3.2.4 Da vorliegend keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am 13. August 2017 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am 1. September 2017 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG und Urteil des BVGer C-1026/2019 vom 30. September 2020 E. 3.1). Im Folgenden wird daher jeweils auf die in diesem Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen Bezug genommen. 4. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Männer haben – bei Unterstellung unter die schweizerische AHV – Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 4.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

C-5277/2018 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (UELI KIESER, Rechtsprechung zur Alter- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter Rz. 3; BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Ohne Vorliegen des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz werden für die Ermittlung der Beitragszeiten ab dem Jahr 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet, auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht (RWL Rz. 5015 m.H. auf ZAK 1982 S. 373). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Ausländische Beitragszeiten sind im Verhältnis zur EU nicht anzurechnen (BGE 141 V 246 E. 2.2; 130 V 51 E. 4 f.). 4.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.

C-5277/2018 AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 5. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht. 5.1 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer mit der Begründung, es seien einzig die im individuellen Konto für die Jahre 1975 und 1989 eingetragenen Beitragszeiten von elf Monaten (sechs Monate im Jahr 1975 und fünf Monate im Jahr 1989) belegt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbstätigkeit unter dem Namen B._______ sei nicht nachgewiesen. 5.2 Aus den Akten ergibt sich für die Person A._______, geboren am […], mit der AHV-Nr. [….] folgender Sachverhalt:

C-5277/2018 5.2.1 Gemäss einer "Demande de communication des périodes d`assurance" vom 15. August 2017 (Dok. 3) hat er im Jahr 1975 sechs Monate (Februar - Juli) und im Jahr 1989 fünf Monate (April - August) in der Schweiz gearbeitet. 5.2.2 Laut einem Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. Januar 2018 (Dok. 9) wurde der Arbeitgeber von 1975 mit "EDV-mässig nicht erfasst" angegeben und derjenige von 1989 mit F._______. Beide Arbeitgeber gehören der Ausgleichskasse Gastrosocial (Nr. 46) an. 5.2.3 Die Gastrosocial sandte der Vorinstanz am 12. Februar 2019 eine Kopie des Lohnblattes von 1975, lautend auf den Namen A._______ (Dok. 31). Als Arbeitgeber wurde G._______ angegeben. Dem Lohnblatt zufolge soll der Beschwerdeführer vom 15. Februar 1975 bis zum 29. Juli 1975 dort gearbeitet haben. Ein Eintrag für den Lohn des Monats Februar 1975 fehlt. So ist aus dem Lohnblatt lediglich ersichtlich, dass von den Einkommen März bis Juli 1975 Beiträge an die AHV abgezogen wurden. 5.3 Damit ist nicht erstellt, dass für den allfällig aufgerundeten Monat Februar 1975 (vgl. vorne E. 4.3), trotz Eintrag im Individuellen Konto, tatsächlich ein Beitrag an eine Ausgleichskasse geleistet worden ist oder noch entrichtet werden kann (vgl. E. 4.3 in fine). In casu kann dies jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer mit den ausgewiesenen Beitragszeiten von insgesamt elf Monaten auch mit dem Monat Februar 1975 die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt. Zudem machte er nicht geltend, dass die Eintragungen in seinem IK unvollständig seien (vgl. E. 4.4), sondern gab an, auch den Namen B._______ getragen zu haben (vgl. nachfolgend E. 5.4). 5.4 Für die Person B._______, geboren am […], mit der AHV-Nr. […] ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: 5.4.1 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Februar 2019 bestehen Einträge für die Jahre 1973 (Mai – Dezember) und 1974 (September – Oktober) und somit von insgesamt zehn Monaten. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1973 und unter der Nummer […] wurde angegeben, der Arbeitgeber sei EDV-mässig nicht erfasst. Im Zeitraum von September bis Oktober 1974 hiess die Arbeitgeberin H._______ bzw. I._______ in M._______ (I-Dok. 4 und 7). 5.4.2 Bei der Einreichung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Altersrente gab der Beschwerdeführer in einem Schreiben, eingegangen bei der

C-5277/2018 Vorinstanz am 14. Juni 2017 (Dok. 1) an, er habe in den Jahren 1973 und 1974 (mehr als ein Jahr) in der Schweiz gearbeitet. 1973 habe er in M._______ in einer "J._______" und im Jahr 1974 in einer "K._______ D._______" in "L._______" nahe M._______ gearbeitet. Er habe alle Dokumente verloren. Im Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz", eingegangen bei der SAK am 29. Dezember 2017, gab er an (Dok. 6 S. 2), in den Jahren 1972 und 1973 als Saisonnier beim Arbeitgeber "D._______" in "N._______" gearbeitet zu haben. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Eingang Vorinstanz) teilte er mit, er habe "a C._______ et 1974 a D._______" gearbeitet. Ferner führte er aus "1975 et 1989 – verifies" (vgl. Dok. 16 S. 4). 5.4.3 Die SVA BL teilte der SAK am 3. Juli 2018 mit (I-Dok. 3), der Arbeitgeber laute O._______. Gemäss interner Notiz der Vorinstanz vom 5. Februar 2019 (I-Dok. 4 S. 1) sei laut […] der Arbeitgeber mit der Nummer […] O._______. Die O._______ sei eine Firma für den Bau von Kühlmöbeln und Ladenmöbeln (Schreinerei) gewesen und habe bis 2009 bestanden, immer an der gleichen Adresse (act. 6). 5.4.4 Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 teilte die AK 66 SBV der SAK mit (I-Dok. 7), dass es sich beim Arbeitgeber […] H._______, M._______ (I-Dok. 5) um die Firma Bauunternehmungen I._______ gehandelt und diese sich an der P._______ in M.________ befunden habe. 5.5 5.5.1 Bezüglich dem IK-Eintrag von 1973 kann folgendes festgehalten werden: Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (Dok. 4 S. 1), liegt die Adresse des Arbeitgebers O._______ weniger als zwei Kilometer vom Zentrum von T._______ entfernt. Es könnte tatsächlich sein, dass der Beschwerdeführer mit "K.________ "D._______" in "L._______" nahe M._______ diesen Arbeitgeber gemeint hat. 5.5.2 Zum zweiten Arbeitgeber im Jahr 1974 führte die Vorinstanz nachvollziehbar aus, der Beschwerdeführer könnte mit seiner Angabe "J._______" in M._______ die Bauunternehmung H._______ in M._______ gemeint haben, da H.a._______ auch eine Blume "Q._______" sei und H.b.______ allenfalls mit Hilfe einer Übersetzungsmaschine lautmalerisch auf französisch geschrieben worden sei.

C-5277/2018 5.5.3 Aufgrund dieser Vermutungen ist jedoch nicht erwiesen, dass es sich bei der Person B._______ auch tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt (vgl. nachstehend E. 5.6). 5.6 5.6.1 Einem Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt R._______ der Republik Serbien vom 6. Juni 2017 (Dok. 2 S. 2, Übersetzung in BVGeract. 34) zufolge lautet der Familienname des Beschwerdeführers A._______. Der Beschwerdeführer reichte am 11. April 2018 (Eingang SAK, Dok. 14 S. 2, Übersetzung in BVGer-act. 34) eine Bestätigung der Ortsgemeinde E._______ vom 22. März 2018 ein. Diese bescheinigt ohne Begründung, dass A._______ und B._______ aus E._______, geboren am […], ein und dieselbe Person seien. Dabei wurde auf Art. 162 Verwaltungsverfahrensgesetz verwiesen. 5.6.2 Der Note des Aussenministeriums der Republik Serbien vom 28. Oktober 2020 kann entnommen werden (BVGer-act. 43 Beilage inkl. Übersetzung), dass bei der Einsicht in das Geburtsregister, welches für die Gemeinde R._______, Standesamt für das Gebiet E._______ geführt werde, in welches die Geburt von A._______ eingetragen sei, festgestellt worden sei, dass es keine Evidenz über die Änderung des persönlichen Namens der angeführten Person gebe. Aus der Note des Aussenministeriums der Republik Serbien vom 5. November 2020 ergeht (BVGer-act. 44 Beilage inkl. Übersetzung), dass es gemäss einer Auskunft der Gemeindeverwaltung in R._______ für die Person A._______ in den Matrikelbüchern keine registrierte Namensänderung gebe. 5.6.3 Demzufolge ist erstellt, dass es sich bei A._______ und B._______ nicht um ein und dieselbe Person handelt. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer erst auf der Ebene des Einspracheverfahrens vorgebracht hat, auch unter dem Namen B._______ in der Schweiz gearbeitet zu haben, was als nachgeschoben qualifiziert werden muss. Überdies sind seine Angaben bezüglich der Arbeitgeber eher dürftig ausgefallen (E. 5.4.2 f.) und eine Aufforderung der SAK, über die Arbeitgeber nähere Angaben zu machen (Dok. 33 ff.), ist unbeantwortet geblieben. 5.6.4 Die unter dem Namen B._______ ausgewiesenen Beitragszeiten von zehn Monaten (vgl. E. 5.4.1) können dem Beschwerdeführer somit nicht angerechnet werden.

C-5277/2018 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt und folglich keinen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.

C-5277/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-5277/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5277/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 C-5277/2018 — Swissrulings