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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2007 C-5277/2007

12 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,400 parole·~7 min·2

Riassunto

Reisedokumente für ausländische Personen | Entzug der Reiseausweise für Flüchtlinge

Testo integrale

Abtei lung II I C-5277/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. 1. A._______, Beschwerdeführer, 2. B._______, Beschwerdeführerin, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Entzug der Reiseausweise für Flüchtlinge. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5277/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 20. März 2003 A._______ (geb. 1968), dessen Ehefrau B._______ (geb. 1969) sowie deren Kinder C._______ (geb. 1992), D._______ (geb. 1994), E._______ (geb. 1996) und F._______ (geb. 1999) � alle aus dem Irak stammend � als Flüchtlinge anerkannte und ihnen in der Schweiz Asyl gewährte, dass den Beschwerdeführern gestützt auf ihren Status am 24. April 2003 Reiseausweise für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ausgestellt wurden, dass dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2006 von der Vorinstanz ein neuer Reiseausweis für Flüchtlinge, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 15. Mai 2011, abgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin und die vier obgenannten Kinder bereits am 6. April 2006 neue Reiseausweise für Flüchtlinge erhalten hatten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 das BFM um Bewilligung des Familiennachzugs und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer beiden im Irak verbliebenen ältesten Kinder G._______ (geb. 1986) und H._______ (geb. 1987) ersuchten, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Januar 2007 den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Absicht gewährte, ihre Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen, dass aus den Stempelungen in ihren Reiseausweisen geschlossen werden müsse, sie hätten sich vom 8. Juli 2004 bis zum 3. August 2004 im Irak aufgehalten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2007 diesen Sachverhalt bestätigten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2007 das den Beschwerdeführern und den vier Kindern gewährte Asyl widerrief und die Flüchtlingseigenschaft aberkannte, C-5277/2007 dass dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1908/2007 vom 14. Mai 2007 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2007 die am 6. April 2006 bzw. 16. Mai 2006 den Beschwerdeführern ausgestellten Reiseausweise für Flüchtlinge entzog und sie anwies, diese innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben, dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Voraussetzungen für die Ausstellung und damit für den Besitz von Reiseausweisen seien nicht mehr erfüllt, nachdem die Betroffenen ihre Flüchtlingseigenschaft verloren hätten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen und gleichzeitig darum ersuchen, auf den Asylwiderruf zu verzichten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, aus grosser Sehnsucht hätten sie ihre Verwandten im syrisch-irakischen Grenzgebiet getroffen, ohne sich der Konsequenzen ihrer Auslandreise bewusst gewesen zu sein, dass sie den Vorfall zutiefst bedauerten und sich dafür in aller Form entschuldigten, dass die (schulpflichtigen) Kinder der Beschwerdeführer in ihren Begleitschreiben darum ersuchen, ihrer Familie die Reiseausweise zu belassen, dass die Beschwerdeführer am 27. September 2007 ihre Reiseausweise ans BFM zurückgeschickt haben, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend anführt, die von den Beschwerdeführern aufgeführten Gründe, die zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdeführer die ihnen gewährte Frist zur Replik unbenutzt verstreichen liessen, C-5277/2007 dass Verfügungen des BFM betreffend Entzug des Reiseausweises für Flüchtlinge der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert sind und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das Anfechtungsobjekt, das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis bildet, soweit dieses angefochten wird, dass dabei die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz den Rahmen bildet, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt, dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404), dass in casu lediglich die Frage, ob den Beschwerdeführern und ihren Kindern die Reiseausweise zu Recht entzogen wurden, den Streitgegenstand bildet, dass demnach auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer um Verzicht auf den Asylwiderruf ersuchen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un- C-5277/2007 vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend ist (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003), dass eine ausländische Person, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hat (Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), dass das BFM ein schweizerisches Reisedokument entzieht, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV), dass den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 13. Februar 2007 das seinerzeit gewährte Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1908/2007 vom 14. Mai 2007 abwies mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten sich absichtlich und freiwillig ins Hoheitsgebiet der irakischen Grenz- und Militärbehörden begeben und sich damit freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, gestellt, dass sie somit auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz nicht (mehr) angewiesen seien, weshalb die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls zweifellos erfüllt seien, dass, wie oben erwähnt, die von den Beschwerdeführern angeführten Gründe, die zum Widerruf des Asyls und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden können, C-5277/2007 dass im vorliegenden Fall � mangels Flüchtlingseigenschaft � die Voraussetzungen für die Abgabe von Reiseausweisen für Flüchtlinge nicht (mehr) erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die fraglichen Ersatzreisepapiere, der gesetzlichen Regelung entsprechend (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a RDV), zu Recht entzogen hat, dass durch die Rückgabe der Reisepapiere am 27. September 2007 die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7 C-5277/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden und darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 11. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten [...] retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand C-5277/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführer in Händen haben, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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