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Abteilung III C-5212/2026
Urteil v o m 6 . August 2026 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
SVA B._______, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Vorbescheid der SVA B. vom 12. Juni 2026.
C-5212/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend: SVA B._______) A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Vorbescheid vom 12. Juni 2026 eröffnet hat, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen und keine Invalidenrente auszurichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Versicherte diesen Vorbescheid mit Eingabe vom 26. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Vorbescheides beantragte sowie sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellte (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid vom 12. Juni 2026 offensichtlich um einen Vorbescheid der SVA B._______ handelt, welcher als solcher gekennzeichnet worden ist und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung auf S. 1 des Dokuments ausgestattet war (BVGeract. 1 Beilage), dass die SVA B._______ dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass im Anschluss an den Vorbescheid vom 12. Juni 2026 noch keine Verfügung erlassen worden sei (BVGer-act. 3), dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Fehlens eines zulässigen Anfechtungsobjekts ohne Weiterungen nicht einzutreten ist, fehlt es einem Vorbescheid doch am Verfügungscharakter (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_464/2019 vom 28. November 2019 E. 2.3), dass darüber hinaus festzuhalten ist, dass als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG) und entsprechend – selbst wenn eine von
C-5212/2026 einer kantonalen IV-Stelle erlassene Verfügung vorläge – diese nicht einer Anfechtung vor Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre, dass aus dem Dargelegten folgt, dass es sich bei der Eingabe vom 26. Juli 2026 nicht um eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt, für welche das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre und es daher vorliegend offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass die Eingabe vom 26. Juli 2026 zuständigkeitshalber an die SVA B._______ zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass somit im Lichte des Ausgeführten mangels Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die SVA B._______ zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium ohne erheblichen Aufwand von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass vorliegend umständehalber von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass damit das mit Beschwerde vom 26. Juli 2026 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5212/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 26. Juli 2026 wird an die SVA B._______ überwiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die SVA B._______ und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Fabian Zumbühl
C-5212/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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