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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 C-5173/2020

1 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·547 parole·~3 min·3

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5173/2020

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 16. September 2020.

C-5173/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. September 2020 die A._______ (Beschwerdeführerin) per 1. Januar 2018 zwangsweise angeschlossen hat mit der Begründung, die Beschwerdeführerin beschäftige seit 1. Januar 2018 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen und habe keinen Nachweis erbracht, welche einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen liesse (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhob mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 16. September 2020 aufzuheben und der Zwangsanschluss sei rückgängig zu machen, da sie seit 1. Januar 1986 bei der B._______ angeschlossen sei (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.bis zum 20. November 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass die Verfügung nachweislich am 22. Oktober 2020 zugestellt wurde (Bact. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen

C-5173/2020 (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Beschwerde inkl. Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-5173/2020 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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