Abtei lung II I C-5154/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Oktober 2010 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vermögenswertabnahme und Sonderabgabe (Abrechnung über das Konto Nr. [...]). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5154/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben 1986 geboren und aus der Zentralafrikanischen Republik stammend – im August 2005 in die Schweiz einreiste, wo er erfolglos um Asyl ersuchte (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. Dezember 2005), dass er der rechtskräftigen Wegweisung keine Folge leistete, dass das BFM bereits mit Verfügungen vom 22. Dezember 2005 die dem Beschwerdeführer am 9. bzw. 29. November 2005 abgenommenen Beträge von Fr. 600.- bzw. Fr. 1'433.- zuhanden des Sicherheitskontos Nr. [...] sicherstellte, dass diese Verfügungen unangefochten blieben und in Rechtskraft erwuchsen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2006 in R._______ (ZH) Bargeld im Wert von Fr. 12'180.- auf sich trug, das ihm die Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Personenkontrolle abnahm und dem BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2007 den dem Beschwerdeführer abgenommenen Betrag von Fr. 12'180.- ebenfalls zuhanden des Kontos Nr. [...] sicherstellte, das diese Verfügung dem Beschwerdeführer an die den Behörden damals bekannte Adresse X._______, Y-strasse [...], G._______, verschickt wurde, dass die eingeschriebene Briefsendung von der Post retourniert wurde (postalische Bemerkung: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 die aus der Sonderabgabepflicht zurückzuerstattenden Kosten auf Fr. 15'000.- festgesetzt, mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheiten verrechnet (darunter auch die obgenanntem Beträge von Fr. 600.-, Fr. 1'433.- und Fr. 12'180.-) und das Konto Nr. [...] saldiert hat, C-5154/2009 dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 30. Juli und 10. August 2009 einerseits die Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2007 beantragt und geltend macht, der damals eingezogene Betrag gehöre nicht ihm, andererseits um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. einer vorläufigen Aufnahme ersucht, weil er in der Schweiz väterliche Pflichten habe, dass er im Übrigen mit keinem Wort die in der Verfügung vom 20. Juli 2009 festgelegte Sonderabgabe von Fr. 15'000.- beanstandet, dass er dabei trotz expliziter Aufforderung (vgl. Zwischenverfügung vom 1. September 2009) sich nicht zur Sonderabgabepflicht äussert, hingegen mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2009 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf eingetreten werden könne, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 14. Januar 2010 daran festhält, der eingezogene Betrag von Fr. 12'180.- gehöre nicht ihm, sich im Übrigen wiederum nicht zu der in der Verfügung vom 20. Juli 2009 festgelegten Sonderabgabe äussert, dass sich der Beschwerdeführer – seit er per 25. März 2010 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde – in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft befindet (vgl. die diesbezüglich zuletzt ergangene Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2010 betr. Fort setzung der Durchsetzungshaft), dass, soweit zumutbar, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten sind (Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass gemäss Art. 86 Abs. 1 AsylG Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 zurückerstatten müssen (Sonderabgabe), C-5154/2009 dass die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst, beginnt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2) und u.a. endet, wenn der Betrag von Fr. 15'000.erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2), dass zur Abrechnung über altrechtliche Sicherheitskonti auf die Übergangsbestimmungen zur Aenderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes zu verweisen ist, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG), dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung der Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Asylsuchenden oder Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen, oder die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG; aArt. 86 Abs. 4 AsylG [AS 1999 2284]), dass die abgenommenen Vermögenswerte auf das Sicherheitskonto bzw. Konto für die Sonderabgabe überwiesen und in vollem Umfang an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet werden (vgl. Art. 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]; aArt. 14 Abs. 2 AsylV 2 [AS 1999 2324]), dass in casu die Abnahme der Vermögenswerte unter dem alten Recht erfolgt ist, dass die Kantonspolizei Zürich den dem Beschwerdeführer am 27. September 2006 abgenommen Betrag in dessen Hosentaschen gefunden hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2006), dass der Beschwerdeführer behauptet, das Geld in seinem Zimmer hinter einem Schrank gefunden zu haben, jedoch den Nachweis der Herkunft dieses Geldes nicht erbringen kann, C-5154/2009 dass das BFM somit den Betrag von Fr. 12'180.- zu Recht zuhanden des Kontos Nr. 13464118 sichergestellt hat, weshalb die Frage, ob die Verfügung vom 25. Mai 2007 dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich eröffnet worden bzw. bereits in Rechtskraft erwachsen ist, offen gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die in der Verfügung vom 20. Juli 2009 festgelegte Sonderabgabe von Fr. 15'000.- weder ein Begehren stellt noch eine entsprechende Begründung vorbringt, dass ferner die Frage des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers nicht Streitgegenstand ist, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404), dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden ist (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. Dezember 2005), dass diesbezüglich keine Verfahren mehr hängig sind, weshalb ihm kein ordentliches Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht zusteht, dass ein allfälliges Gesuch um Aufenthalt bei der dafür zuständigen Migrationsbehörde einzureichen ist, dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 6 C-5154/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 26. November 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: Seite 6