Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.06.2011 C-5140/2010

16 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 parole·~14 min·1

Riassunto

Schengen-Visum | Einreisebewilligung

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5140/2010 Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien AX._______ und BX._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung in Bezug auf C._______.

C-5140/2010 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene thailändische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 10. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuch bei ihrer Schwester, BX._______, und deren Ehemann, AX._______ (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) im Kanton Basel-Landschaft. Das Gesuch wurde von der Schweizer Vertretung formlos abgewiesen. Daraufhin wurde um Erlass eines formellen Entscheids nachgesucht, weshalb die ausländische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Migration (BFM) weiterleitete. Als Zustelladresse wurde dabei die Anschrift der Beschwerdeführenden angegeben. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft weitere Information eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, da sie aus einer Region stamme, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte, und ihr weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht Verpflichtungen besonderer Art obliegen würden. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine ledige, kinderlose Person, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehe. C. In einer beim BFM eingegangenen Beschwerde vom 26. Juni 2010, welche die Vorinstanz am 14. Juli 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreisebewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die von der Vorinstanz genannten Ablehnungsgründe seien vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin habe Ende März 2010 mit Erfolg eine Fachschule abgeschlossen, weshalb man von einer eher gebildeten Person ausgehen dürfe. Als Belohnung wollten sie (die Beschwerdeführenden) sie nun in die Schweiz einladen. Zudem hätten sowohl die Gesuchstellerin als auch sie als Gastgeber schriftlich erklärt,

C-5140/2010 für eine pünktliche Ausreise bürgen zu wollen. Schliesslich sei die Befürchtung der Vorinstanz, die Gesuchstellerin würde ein Asylgesuch stellen, lächerlich, da die Asylanträge aus Thailand in den letzten 5 Jahren an einer Hand abgezählt werden könnten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 an der angefochtenen Verfügung fest. Sie betont, dass die Behörden aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Spannungen in Thailand sowie aufgrund der gemachten Erfahrungen gezwungen wären, eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen. E. In ihrer Replik vom 26. Oktober 2010 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihrem Rechtsbegehren fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

C-5140/2010 1.3. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG

C-5140/2010 sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Öffnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März

C-5140/2010 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführenden mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang stehen. 7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Im Jahr 2010 ist das Wachstum – trotz der innenpolitischen Konflikte – zwar deutlich gestiegen (8%), doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der Inflationsrate auf mehr als 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A- Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011; beide besucht im Juni 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die http://www.seco.admin.ch

C-5140/2010 Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State: www.state.gov/countries > Background Notes > Thailand, Stand: 28. Januar 2011, besucht im Juni 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung seit den Grossdemonstrationen im Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: 18. Mai 2011, besucht im Juni 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen, indem versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen. 8. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des http://www.eda.admin.ch

C-5140/2010 Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.1. Die aus einer ländlichen Region im Nordosten Thailands stammende Gesuchstellerin ist 22-jährig, ledig und kinderlos. Sie ist bis anhin weder in die Schweiz noch nach Europa gereist. Im Antragsformular hat sie angegeben, aus der Provinz Udon Thani zu stammen und Studentin zu sein, was nicht belegt wird. In der Beschwerdeeingabe wird angeführt, dass sie nach der normalen Schulzeit eine Fachschule (an anderer Stelle ist von einer Handelsschule die Rede) besucht habe, was nicht mit entsprechenden Dokumenten nachgewiesen wird. Wie es sich damit verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch offengelassen werden. Ferner erwähnen die Beschwerdeführenden in der Beschwerde, dass die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit eine Stelle angenommen habe. Den Akten ist aber kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Funktion, Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehaltes etc.), beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde. 8.2. Im Weiteren sind den Akten keine Angaben zu entnehmen, ob in Thailand bzw. am derzeitigen Wohnort der Gesuchstellerin weitere Familienangehörige leben. Demzufolge ist nicht bekannt, ob allenfalls familiäre Bindungen oder Verpflichtungen bestehen, die auf eine fristgerechte Wiederausreise schliessen liessen. Entsprechendes wird denn auch nicht behauptet. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende

C-5140/2010 nahe Angehörige unter Umständen nicht verlässlich davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; dies namentlich in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 8.3. Des Weiteren haben sich die Beschwerdeführenden mit dem Einladungsschreiben einerseits verpflichtet, für nicht gedeckte Kosten des Aufenthalts der Gesuchstellerin bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.aufzukommen. Andererseits hat die Gesuchstellerin im Visumsantrag den Hinweis angebracht, die Lebenshaltungskosten während ihres Aufenthaltes würden von den Beschwerdeführenden getragen – Umstände, die zweifelsohne nicht für eine gesicherte finanzielle Situation der Gesuchstellerin sprechen. 8.4. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von (familiären und beruflichen) Verpflichtungen im Herkunftsstaat sowie des bestehenden Bezugs zur Schweiz mit der hierzulande wohnhaften Schwester bzw. ihrem Schwager kann hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung auf die Möglichkeit Bezug genommen hat, die Gesuchstellerin könnte in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Insofern sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur geringen Anzahl Asylsuchender aus Thailand unbehelflich. 8.5. Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, ein Nachbar, der in weniger geordneten Verhältnissen lebe als sie, habe für seinen Gast aus Taiwan innert 6 Monaten ein Einreisevisum erhalten. Damit machen sie implizit eine Ungleichbehandlung in Bezug auf diesen Nachbarn geltend. Bei der Prüfung von Einreisegesuchen steht, wie bereits ausgeführt, die Situation des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsland im Zentrum und nicht diejenige der einladenden Person in der Schweiz. Bei der von den Schweizer Behörden vorzunehmenden Interessenabwägung ist es daher von Vornherein nur in Ausnahmefällen denkbar, andere Gesuche als Vergleich heranzuziehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3997/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 5.2 in fine und C-2185/2009 vom 3. November 2009 E. 10, je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesuche, wie dies vorliegend der Fall ist, von Personen aus

C-5140/2010 unterschiedlichen Ländern stammen, deren jeweilige Situationen nicht vergleichbar sind. 8.6. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass die Gastgeber diese mehrfach zugesichert haben, ist doch eine solche Garantie wieder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Demzufolge muss auch der "Vorschlag" der Beschwerdeführenden, Fr. 25'000.- als Depot für die zugesicherte Wiederausreise zu hinterlegen, unberücksichtigt bleiben. Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5.1 und 5.2) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. 8.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 5.3) nicht gegeben sind. Diesbezüglich könnten sich die Beschwerdeführenden insbesondere nicht auf internationale Verpflichtungen der Schweiz – namentlich Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – berufen. Die familiären Beziehungen der Gesuchstellerin zu Schwester bzw. Schwager erscheinen nicht derart eng, dass der Schutzbereich des Familienlebens tangiert wäre. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls von Bedeutung, dass es den Betroffenen ohne Weiteres zuzumuten ist, sich im Herkunftsstaat der Gesuchstellerin zu treffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.3.1). Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

C-5140/2010 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5140/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 19. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (…) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:

C-5140/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.06.2011 C-5140/2010 — Swissrulings