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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2018 C-514/2018

26 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,412 parole·~17 min·6

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente in Form einer Kapitalabfindung, Einspracheentscheid SAK vom 17.Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-514/2018

Urteil v o m 2 6 . November 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Kapitalabfindung, Einspracheentscheid vom 17.Oktober 2017.

C-514/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1951 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist mit B._______, einer am (…) 1959 geborenen Landsfrau verheiratet. Der Versicherte beantragte mit Formular vom 21. April 2017 (Eingang: 19. Mai 2017) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Vor-instanz [act.] 20). B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 sprach die SAK dem Versicherten per 1. Mai 2016 bei einer gesamten Versicherungszeit von drei Jahren und sechs Monaten, Erziehungsgutschriften von drei Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73‘320.- eine einmalige Abfindung von Fr. 34‘257.- zu (act. 28). Die Auszahlung erfolgte am 11. Juli 2017 (act. 31). B.b Mit Eingaben vom 7. Juli 2017 (Eingang: 17. Juli 2017) und 20. September 2017 (Eingang: 26. September 2017) erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er eine höhere Altersleistung, welche in Form einer Rente anstelle einer einmaligen Abfindung ausgerichtet werden solle (act. 32, 34, 36 und 37). B.c In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung vom 28. Juli 2017 bestätigt. Die Vorinstanz äusserte sich ausführlich über die Berechnung der Altersrente sowie die einmalige Abfindung (act. 38). C. C.a Mit Eingabe vom 16. November 2017 an die Vorinstanz (Eingang 22. November 2017) erklärte der Versicherte, dass er mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 25. Januar 2019) (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1 und 3). C.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 4). Nachdem das Schreiben unbeantwortet

C-514/2018 geblieben war, wurde der Beschwerdeführer, auf diplomatischem Weg, mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung aufgefordert, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 4, 6 und 7). Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist lief ungenutzt ab. C.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Begründung legte sie wiederum ihre Schlussfolgerungen und die Berechnungsschritte dar (B-act. 12). C.d Mit Instruktionsverfügung wurde der Beschwerdeführer per Publikation im Bundesblatt zur Replik eingeladen (B-act. 13). Die hierzu angesetzte Frist lief jedoch ungenutzt ab, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (B-act. 16). D. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-514/2018 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgemäss eingereicht (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG sowie Art. 21 Abs. 2 VwVG). 1.5 Nachdem die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der in Serbien wohnhafte Beschwerdeführer ist Serbe. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen und Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, abgerufen am 30.8.2018). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend: Staatsvertrag) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b; 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Staatsvertrags stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Art. 3 des hier massgebenden Staatsvertrags werden AHV-Renten an jugoslawische – bzw. heute serbische – Staatsangehörige ausgerichtet, welche in Serbien wohnen und in der Schweiz keinen Wohnsitz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel in Art. 18 Abs. 2 AHVG vor. Ferner wird aufgrund von Art. 7 Bst. a des Staatsvertrags einem serbischen Staatsangehörigen, der sich nicht in der Schweiz aufhält, und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der serbische Staatsangehörige, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,

C-514/2018 zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Die Prüfung der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Verfahrens bestimmen sich im Übrigen grundsätzlich nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) sowie dem ATSG. 2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Altersrente entstand am 1. Mai 2016 (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 17. Oktober 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E.1b). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht

C-514/2018 am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. 2.7 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG [heute: BGer] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4).

C-514/2018 2.9 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 2.10 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches

C-514/2018 (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 2.11 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe Anrecht auf eine höhere, als die ihm zugesprochene Rente und bringt zudem vor, er wolle keine einmalige Abfindung sondern eine monatliche Rente. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rente korrekt ermittelt und dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 34‘257.- zugesprochen hat. 3.2 3.2.1 Der am (…) geborene Beschwerdeführer vollendete im April 2016 das 65. Altersjahr, womit der Rentenanspruch am 1. Mai 2016 entstand. Versicherte des Jahrgangs 1951 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2016 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen, seit 1. Januar 2015 geltenden

C-514/2018 Rententabellen [Versionsnummer: 13; im Folgenden: Rententabellen 2015], S. 8; abrufbar unter < https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23 >], abgerufen am 1. Oktober 2018). Aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz E 205 vom 7. Juni 2016 (act. 10) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer während insgesamt 42 Monaten resp. drei Jahren und sechs Monaten Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick auf die verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1951 geborenen Beschwerdeführer, welcher über drei volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 03 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2015 S. 10). 3.2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) sind dem Beschwerdeführer in den Jahren 1987-1991 Beiträge auf einem Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 125‘856.- abgerechnet worden (act. 23). 3.2.3 Dieses Einkommen wird grundsätzlich einer Aufwertung unterzogen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers erfolgte im Jahre 1987. Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2016 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.000 (vgl. „Aufwertungsfaktoren 2016“ des BSV; abrufbar unter < https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Versionen > Version 10; abgerufen am 5. November 2018), womit das Einkommen nicht aufzuwerten ist. Wird das Einkom-

C-514/2018 men von Fr. 125‘856.- durch die Beitragsperiode von insgesamt 42 Monaten dividiert und mit dem Faktor 12 auf ein Jahr umgerechnet, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 35‘959.-. 3.2.4 Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 verheiratet, doch war seine Ehefrau in der Schweiz nie erwerbstätig. Das gemeinsame Kind C._______ wurde 1986 geboren (act. 25). Da der Beschwerdeführer zwischen 1987 und 1991 jeweils einzelne Monate versichert war, hat er Anspruch auf 42 Monate Erziehungsgutschriften. Das angebrochene Jahre nicht aufgerundet werden, besteht ein Anspruch auf drei Jahre Erziehungsgutschriften. Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift betrug im Jahr 2016 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42‘300.- (dreifache jährliche minimale Monatsaltersrente von CHF 1‘175; vgl. Rententabellen 2015 S. 18). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 126‘900.- (3 Jahre à Fr. 42'300.-). Umgerechnet von der Beitragsdauer des Beschwerdeführers von 42 Monaten auf ein Jahr (12 Monate) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 36‘257.-. 3.2.5 Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 35‘959.- hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 72‘216. Dieses wird auf den nächst höheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen aufgerundet (vgl. Rententabellen 2015 S. 18) und ergibt somit Fr. 73‘320.- 3.3 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 73‘320.- hätte die monatliche volle Altersrente ab 1. Mai 2016 Fr. 150.betragen (Rententabellen 2015, Skala 3, S. 100). Die entsprechende ordentliche Vollrente (Skala 44) würde bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 37‘320.- und mit der anwendbaren Rentenskala 44 Fr. 2‘200.- betragen (Rententabellen, Skala 44, S. 18). Das Verhältnis dieser Vollrente zur errechneten Teilrente von Fr. 150.- beträgt somit 6.8% und liegt unterhalb der 10%-Grenze laut Staatsvertrag (vgl. E. 2.1). Folglich stand dem Beschwerdeführer das staatsvertraglich verankerte Wahlrecht zwischen der monatlichen Teilaltersrente und der Abfindung nicht zu.

C-514/2018 3.4 Die Vorinstanz hat die einmalige Abfindung für den Beschwerdeführer gestützt auf die "Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten, gültig ab 1. Januar 1997" ermittelt (nachfolgend: Barwerttabellen, gültig ab 1. Januar 1997, < http://www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 1.10.2015). Im hier massgebenden Zeitpunkt (1. Mai 2016) war der Beschwerdeführer 65-jährig. Seine Ehegattin hat in der Schweiz nicht gearbeitet und ist demnach nicht versichert. Die Barwerttabellen sehen für diese Konstellation die folgende, von der Vorinstanz angewendete Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20): KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(X,y)) x 0.8 x RH1] x 12 - KW: Kapitalwert einer Rente - RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im massgebenden Zeitpunkt - B1(x): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Männer (Tabelle 2, S. - B2(y): Barwert einer lebenslänglichen Rente für Frauen (Tabelle 2, S. - B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente für einen Mann im Alter x und einer Frau im Alter y (Tabelle 3, S. Der Kapitalwert der einmaligen Abfindung beträgt nach den anwendbaren Barwerttabellen folglich: [13.273 x Fr. 150.- + (19.838 - 12.640) x 0.8 x Fr. 150.-] x 12 = 34‘257.- Daraus folgt, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2017, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017, zugesprochene Abfindung von Fr. 34‘257.- korrekt ermittelt worden und daher nicht zu beanstanden ist. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-514/2018 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Dispositiv nächste Seite

C-514/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: