Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5072/2021
Abschreibungsentscheid v o m 9 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 19. Oktober 2021).
C-5072/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) A._______ (im Folgenden: Versicherter, Beschwerdeführer oder Gesuchsteller) mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 ab dem 1. März 2020 eine ordentliche halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 925.- bzw. ab 1. Januar 2021 von monatlich Fr. 933.- zugesprochen hat (BVGer-act. 1, Beilage 1), dass der Versicherte, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, mit Eingabe vom 22. November 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 erheben und in der Sache beantragen liess, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei teilweise aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), und es sei ihm ab 1. März 2021 (Rechtsbegehren Ziff. 2) resp. 1. März 2020 (vgl. S. 7 Ziff. 17) eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, dass mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) aufgefordert wurde, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten (vgl. BVGer-act. 13), dass der Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten fristgerecht geleistet wurde (vgl. BVGer-act.16), dass, nachdem ein erster Schriftenwechsel durchgeführt worden war, der Beschwerdeführer sich innert der für eine Replik angesetzten Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2023 mitteilen lässt, er habe sich entschlossen, das hängige IV-Verfahren nicht mehr weiterzuführen, und er ziehe die Beschwerde vom 22. November 2021 vorbehaltlos zurück (vgl. BVGer-act. 25), dass er im Weiteren beantragen lässt, es sei ihm nur ein geringer Kostenbeitrag anzulasten oder gänzlich auf diesen zu verzichten (vgl. BVGeract. 25). dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
C-5072/2021 Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. November 2021 einzutreten ist, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 8. Januar 2023 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2023 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
C-5072/2021 dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-5072/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: