Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5063/2009 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-5063/2009 Sachverhalt: A. A._______, geboren 1974 im Libanon, gelangte 1998 als Asylsuchender in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 30. März 1999 vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hiergegen erhob er am 3. Mai 1999 Beschwerde an die damalige Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht). Am 24. November 1999 zog er diese Beschwerde wieder zurück, nachdem er sich am 5. November 1999 mit der 15 Jahre älteren Schweizerin B._______ verheiratet und aufgrund dessen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erworben hatte. B. Gestützt auf seine Ehe stellte A._______ am 19. Juli 2003 beim Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Da sich herausstellte, dass die Ehegatten seit dem 9. September 2003 getrennte Wohnsitze hatten, stellte das IMES den Fortbestand der Lebensgemeinschaft in Frage. Hierzu führten die Ehegatten in einem gemeinsamen Schreiben vom 23. Februar 2004 aus, der Bezug einer eigenen Wohnung durch die Ehefrau per 9. September 2003 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt; zudem leiste der Ehemann Nachtarbeit. Dennoch bestehe zwischen ihnen eine intensive Beziehung. Das IMES nahm dieses Schreiben zum Anlass, mehrere Referenzauskünfte einzuholen. Am 16. Juni 2004 unterzeichneten beide Ehegatten eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 14. Juli 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von R._______ (LU). Die entsprechende Verfügung wurde gleichentags versandt.
C-5063/2009 C. Ohne dass die Ehegatten zuvor wieder einen gemeinsamen Wohnsitz begründeten, reichten sie am 29. März 2006 beim Amtsgericht Luzern- Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 15. Januar 2007 – rechtskräftig seit dem 6. März 2007 – geschieden. D. Nachdem das BFM am 6. Juni 2008 von der Ehescheidung erfahren hatte, leitete es am 22. Januar 2009 gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren nannten die Ex-Ehegatten übereinstimmend die Krankheit der Ehefrau als Hauptgrund für ihre Scheidung (vgl. Schreiben von A._______ vom 2. Februar 2009 und den von B._______ am 16. April 2009 übersandten Fragebogen). Die Ex-Ehefrau führte u.a. zusätzlich aus, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen, erst ab dem fünften Ehejahr seien Schwierigkeiten aufgetreten, weil es für ihre im Jahr 2000 ausgebrochene Krankheit keine Heilungschancen gegeben habe. Das BFM hat im Rahmen seiner Abklärungen auch die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen. Bei der dortigen Anhörung vom 23. Oktober 2006 hatten beide Ehegatten zu Protokoll gegeben, sie lebten bereits seit vier Jahren getrennt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die Vorinstanz A._______ mit, sie fasse die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung ins Auge. Hierzu nahm dessen Rechtsvertreter am 6. Juli 2009 abschliessend Stellung. E. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Luzern vom 27. Mai 2009 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig (vgl. Verfügung vom 9. Juli 2009, eröffnet am 10. Juli 2009). Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die am 14. Juli 2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. Dem BFM sei zwar bekannt gewesen, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt getrennt voneinander gelebt hätten; aufgrund ihrer Aussagen und weiterer Abklärungen habe es aber annehmen dürfen, dass trotzdem ein intakter und auf die Zukunft gerichteter Ehewillen vorgelegen habe. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, zeige sich daran, dass rund 20 Monate später ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt und beidseits auf die schon mehrjährige Trennung verwiesen worden sei.
C-5063/2009 F. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob A._______ am 10. August 2009 Beschwerde. Er macht geltend, im Einbürgerungsverfahren weder falsche Angaben gemacht noch etwas verschleiert zu haben. Ohne hierfür Beweise zu haben, unterstelle ihm die Vorinstanz, dass sein Scheidungswille schon im Einbürgerungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Tatsächlich hätten er und seine Ehefrau aber nur aus den dem BFM bereits damals bekannten Gründen getrennt gelebt. Seine Ehefrau habe an Hepatitis C gelitten und man habe ihr nur noch eine geringe Lebenserwartung gegeben. Sie sei deswegen depressiv und reizbar gewesen. Dennoch hätten beide zusammengehalten und gemeinsam an verschiedenen Anlässen – auch noch nach der erleichterten Einbürgerung – teilgenommen. Angesichts der krankheitsbedingten Probleme der Ehefrau sei die Situation jedoch immer schwieriger geworden, weshalb den Ehegatten nicht vorgeworfen werden könne, dass sie ihre Beziehung irgendwann einmal aufgaben. Erst im Jahr 2008/2009, also zwei Jahre nach der Scheidung, hätten sich für die Ex-Ehefrau Heilungsmöglichkeiten gezeigt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 hält die Vorinstanz an ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie betont, bereits die zeitlichen Ereignisse ab der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 1998 machten deutlich, dass er mit seiner Ehe ein Aufenthaltsrecht und später das Schweizer Bürgerrecht bezweckt habe. Dennoch seien die Einbürgerungsbehörden in gutem Glauben von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und seiner – trotz Trennung – intakten Lebensgemeinschaft ausgegangen. Die gleichen Umstände, mit denen dieser seinerzeit die räumliche Trennung begründet habe, würden von ihm nunmehr aber auch als Ursache der Scheidung genannt. H. In der darauffolgenden Replik vom 4. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe vor seiner erleichterten Einbürgerung alle relevanten Umstände gekannt und könne diese daher nicht auf einmal zu seinen Ungunsten werten. Es sei nachvollziehbar, dass eine Ehe – so wie bei ihm – in die Brüche gehe, wenn die Krankheit eines Partners zu einer zu grossen Belastung werde und man sich aufgrund von Nachtarbeit nicht oft sehe.
C-5063/2009 I. Auf den weiteren Akteninhalt und das Vorbringen der Beteiligten wird in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. A._______ ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessenheit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
C-5063/2009 3. 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). 3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). 3.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die
C-5063/2009 Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
C-5063/2009 erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Der Kanton Luzern als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. E), und die Verfügung betreffend Nichtigerklärung wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist von Art. 41 Abs. 1bis bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG eröffnet (zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3.3). 6. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermutung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen. 6.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im September 1998 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, dass sein Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen wurde und dass er während des anschliessenden Rechtsmittelverfahrens – selbst erst 25-jährig – eine 15 Jahre ältere Schweizerin heiratete. Aufgrund dieser Ehe erhielt er ein Aufenthaltsrecht im Kanton Luzern und wurde am 14. Juli 2004, obwohl getrenntlebend, erleichtert eingebürgert. Ohne vorherige Wiederaufnahme des Zusammenlebens reichten die Ehegatten am 29. März 2006 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und wurden mit Urteil vom 15. Januar 2007 geschieden. 6.2. Aus diesem Geschehensablauf ergibt sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit der Eheschliessung zunächst den weiteren Verbleib in der Schweiz, anschliessend den Erhalt des Schweizer Bürgerrechts bezweckte und schon im Zeitpunkt der erleichterten
C-5063/2009 Einbürgerung nicht mehr die Absicht hatte, die Ehe fortzuführen. Die Vorinstanz hatte zwar bereits während des Einbürgerungsverfahrens Kenntnis vom Getrenntleben der Ehegatten und demzufolge Zweifel am Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft geäussert. Aufgrund gegenteiliger Beteuerungen der Ehegatten und eingeholter Referenzen setzte sie sich jedoch über ihre anfänglichen Bedenken hinweg und bejahte schliesslich das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen. An dieser damals in gutem Glauben vorgenommenen Einschätzung ist jedoch nicht zwingend festzuhalten. Vielmehr dürfen die Umstände der erleichterten Einbürgerung aufgrund der nachfolgenden Ereignisse in einem anderen Licht betrachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2); sie legen in diesem Fall nahe, dass der Beschwerdeführer die für die Einbürgerung zuständigen Behörden von Anfang über seine wirklichen Absichten getäuscht hat. 6.3. Auch die von der Vorinstanz im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorgenommenen Abklärungen stellen diese Vermutung nicht ernsthaft in Frage. B._______ hat in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zwar behauptet, die Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, am 14. Juli 2004, noch stabil gewesen, ihre übrigen Angaben – genannt werden krankheitsbedingte Schwierigkeiten ab dem fünften Ehejahr – sind allerdings unpräzise und lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ab wann die angeblich stabile, aber getrennte Lebensgemeinschaft nicht mehr funktionierte. Wenig glaubhaft erscheint damit auch, dass die Ehe noch im – dem fünften Ehejahr vorausgegangenen – Sommer 2004 intakt gewesen sein soll. Bestärkt wird diese Annahme auch aufgrund der Scheidungsakten, denn aus der Anhörung der Ehegatten vom 23. Oktober 2006 ergibt sich, dass die Ehegatten seinerzeit bereits seit vier Jahren voneinander getrennt lebten. Demzufolge fand ihre Trennung nicht erst – wie beide noch im Einbürgerungsverfahren behaupteten – im September 2003, sondern bereits ein Jahr zuvor statt. 7. Die vorinstanzliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen, ist aufgrund der soeben dargelegten Umstände nicht zu beanstanden. Es stellt sich folglich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. 7.1. In seiner Beschwerde äussert sich A._______ nicht zur Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Er beschränkt
C-5063/2009 sich darauf, die Gründe für die bereits vor seiner Einbürgerung erfolgte Trennung – seine Nachtarbeit und die Krankheit der Ehefrau – darzulegen und macht geltend, diese Gründe seien schliesslich zu einer derart grossen Belastung geworden, dass die noch im Einbürgerungszeitpunkt bestehende stabile eheliche Gemeinschaft irgendwann aufgegeben worden sei. 7.1.1. Aktenkundig ist allerdings, dass die Nachtarbeit des Beschwerdeführers und die Krankheit der Ehefrau die eheliche Situation von Beginn an prägten: Der Beschwerdeführer arbeitete als Türsteher; den Angaben B._______s zufolge brach ihre Krankheit im Jahr 2000 aus (vgl. Antwort Nr. 16 des ihr vom BFM am 3. April 2009 zugestellten und von ihr am 16. April 2009 zurückgeschickten Fragebogens), wobei die Diagnose "Chronische Hepatitis C" – gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des Luzerner Kantonsspitals – erstmals 1990 gestellt worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, dass die getrennte Wohnsitznahme mit dem Willen, die Ehe trotzdem weiter zu führen, erfolgt sein soll, später aber die gleichen Probleme, die mit der Trennung hätten ausgeräumt sein müssen, Anlass für das Scheitern der Ehe gewesen sein sollen. 7.1.2. Der aufgezeigte Widerspruch wird auch nicht entkräftet. In der Beschwerdeeingabe (S. 5) wird geltend gemacht, die Krankheit Hepatitis C sei bei der Ehefrau überraschend im Jahr 1990 diagnostiziert worden mit der Prognose, dass nur noch eine geringe Lebenserwartung bestehe. Je näher der mutmassliche Tod gerückt sei, umso mehr hätten sich Depressionen und Reizbarkeit und damit auch die Belastungen für das Ehepaar verschlimmert. Man sei aber auch noch nach der erleichterten Einbürgerung als Paar aufgetreten, bevor die Situation aufgrund der sich 2005/2006 immer noch weiter verstärkenden Depressionen und Stimmungsschwankungen der Ehefrau zu schwierig geworden sei. 7.1.3. Diese Argumentation ist wenig glaubhaft. Vielmehr vermittelt der Beschwerdeführer damit ungewollt den Eindruck, er habe 1999, selbst 25-jährig, im vollen Bewusstsein der damit einhergehenden Probleme eine erheblich ältere, bereits seit vielen Jahren lebensbedrohlich erkrankte Frau geheiratet und sei den dann aufkommenden Schwierigkeiten zunächst durch Trennung, dann durch Scheidung aus dem Weg gegangen. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass nach der einmal vollzogenen Trennung jemals wieder die Absicht zur Wiederaufnahme der häuslichen
C-5063/2009 Gemeinschaft bestanden habe; erst recht wird damit deutlich, dass die eheliche Trennung und das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers diesem völlige Unabhängigkeit verschaffen sollten. In die gleiche Richtung gehen die Erklärungen der Ex-Ehefrau, die zum Ausdruck gebracht hat, angesichts der eigenen Krankheit habe ein junger Mensch – ihr Ehemann – ein Recht auf Leben, sprich Selbstverwirklichung (vgl. Nr. 13 des Fragebogens des BFM vom 3./16. April 2009). Die offensichtlich bis über die Scheidung hinaus dauernde freundschaftliche Beziehung der Ehegatten (vgl. Nr. 23 des Fragebogens) vermag damit auch zu erklären, dass beide im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung das Bild eines zwar getrennten, aber miteinander vertrauten Ehepaares abgaben. Nicht mehr ergibt sich aus den Unterstützungsschreiben, die verschiedene Referenzpersonen aus dem Umkreis von B._______ und A._______ im Juni 2009 an die Vorinstanz gerichtet haben. 7.2. Abgesehen davon enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine zeitlichen Präzisierungen, sondern stellt den insbesondere durch die Krankheit von B._______ geprägten Eheverlauf als eine kontinuierliche Entwicklung dar, an deren Ende die Scheidung stand. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, im Einbürgerungszeitpunkt sei seine Ehe noch intakt gewesen, so ist dies auch deshalb nicht glaubhaft, als er keinen späteren Zeitpunkt nennen kann, an dem die Ehe unwiderruflich am Punkt des Scheiterns angelangt war. Erst recht kann er, der angeblich von vornherein mit dem tödlichen Verlauf der Krankheit rechnete, kaum geltend machen, nach seiner Einbürgerung habe ein unvorhersehbares Ereignis zum Zusammenbruch der Ehe geführt. 7.3. Unpräzise sind die Ausführungen des Beschwerdeführers aber nicht nur in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr ist festzustellen, dass die von ihm behaupteten Gründe für die Trennung und das nachfolgende Scheitern der Ehe – seine Nachtarbeit und die Krankheit die Ehefrau – hierfür gar nicht die eigentlichen Ursachen darstellen können. Solche Ursachen können erst dann entstehen, wenn die Ehepartner – die sich immerhin auch Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – in derart vorgegebenen Rahmenbedingungen auf Probleme stossen, die ein weiteres Zusammenleben nicht zulassen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar auf die Depressionen, die Reizbarkeit bzw. Stimmungsschwankungen seiner Ehefrau verwiesen, aber nicht näher dargelegt, inwieweit diese – unbestreitbar – belastenden
C-5063/2009 krankheitsbedingten Umstände im Ehealltag nicht mehr tragbar waren und erst ein weiteres gemeinsames Zusammenleben, dann aber auch die Aufrechterhaltung der Ehe verunmöglichten. Auch die Ex-Ehefrau hat sich hierzu nicht geäussert. 7.4. Es ist damit, insgesamt betrachtet, unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung noch einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen hatte. 8. Schliesslich hat der Beschwerdeführer angeboten, dass im Bestreitungsfalle weitere Bestätigungen / Beweismittel hinsichtlich der Krankheit der Ehefrau nachgereicht werden könnten. Ein solches Beweisangebot widerspricht den Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe, sind doch Beweismittel, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, grundsätzlich der Beschwerde beizufügen (Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf keinen Fall können Beweismittel erst für einen Zeitpunkt, in dem der Schriftenwechsel abgeschlossen ist und sich frühestens ein negativer Verfahrensausgang abzeichnet, in Aussicht gestellt werden. Abgesehen davon hätten weitere Beweiserhebungen, welche die Krankheit der Ehefrau betreffen, keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang. Der Beschwerdeführer hat wiederholt betont, seine Ex-Ehefrau habe – aus damaliger Sicht – keine lange Lebenserwartung mehr gehabt. Dieses Vorbringen, mit dem er die Trennung und das Scheitern seiner Ehe plausibel machen will, ist bereits Grundlage der vorhergehenden Erwägungen. Es ist daher ohne Belang, dass die eingereichten ärztlichen Belege (vom 18. März 2002 und 17. März 2009) in Bezug auf den mutmasslich tödlichen Verlauf der Erkrankung von B._______ nicht aussagekräftig sind. Eine bessere gesundheitliche Prognose für sie hätte ohnehin kein günstigeres Licht auf das im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung stehende Verhalten des Beschwerdeführers werfen können. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erschüttert war und dass schon seine damaligen Beteuerungen, das Eheleben trotz bereits
C-5063/2009 erfolgter Trennung fortsetzen zu wollen, nicht der Wahrheit entsprachen. Dass die mit der Krankheit der Ehefrau einhergehenden Belastungen zunächst Grund für die Trennung, nach der Einbürgerung aber auch ein unvorhersehbares und zum Scheitern der Ehe führendes Ereignis gewesen sein sollen, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. 10. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2009 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
C-5063/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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