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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2014 C-5062/2012

28 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,881 parole·~9 min·2

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenrente (Revision), Verfügung IVSTA vom 24. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5062/2012

Urteil v o m 2 8 . Februar 2014 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien

X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Carmine Baselice, Rechtsanwalt, Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision), Verfügung IVSTA vom 24. August 2012.

C-5062/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am (…) 1965 geborene schweizerisch türkische Doppelstaatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), welcher in der Türkei lebt (IV-act. 6, Vorakten 1/2 – Nr. 25), an einem Familiären Mittelmeerfieber (FMF) leidet und ihm aus diesem Grund bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % von der IV-Stelle des Kantons A._______ eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 1999 sowie eine Zusatzrente für seine Ende 2005 verstorbene Ehefrau und eine Kinderrente für seinen Sohn zugesprochen wurde (IV-act. 7, Vorakten 2/2 – Nr. 85 und 102), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) im Februar 2011 eine Revision einleitete (IV-act. 9) und zum Ergebnis kam, die Erwerbsfähigkeit habe sich wesentlich verbessert und die Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit belaufe sich nun noch auf 20 %, weshalb sie mit Verfügung vom 24. August 2012 die ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 einstellte und einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 66 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) die aufschiebende Wirkung entzog (IV-act. 54), dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. August 2012 mit Eingabe vom 27. September 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und nebst eines Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung die Aufhebung der Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. November 2012 (act. 4) die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 (act. 6) abwies, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2012 (act. 5), die in seiner Beschwerde vom 27. September 2012 eventualiter

C-5062/2012 beantragte ärztliche Untersuchung umgehend durchzuführen, da er sich vorübergehend in der Schweiz aufhalte, vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 (act. 16) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2013 (act. 19) die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2013 beantragen liess, da er auf Zuweisung seines Hausarztes am 14. Januar 2013 in die Klinik B._______ eingetreten sei und gemäss des miteingereichten Klinikberichts vom 25. Januar 2013 nun auch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) und eine rezidivierende Anpassungsstörung mit Depression attestiert würden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2013 (act. 20) aufforderte, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2013 im Rahmen ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 24. April 2013 (act. 26) die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung anführte, sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens sämtliche medizinische Akten ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet, welcher zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass die durch das Mittelmeerfieber bedingten Krankheitsschübe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit in einem rentenbegründenden Ausmass zu verursachen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 (act. 27) abwies und ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- aufforderte, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Ausgaben des Beschwerdeführers aufgrund des unvollständig ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" und den unzulänglichen Beweismitteln nicht abschliessend beurteilt werden konnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (act. 31) gegen die Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erheben liess, die Beschwerde in der Folge jedoch zurückzog, nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde (act. 36 und 38),

C-5062/2012 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. Juni 2013 (act. 35) an seinen Beschwerdeanträgen festhielt und einen Austrittsbericht der Klinik B._______ mit Datum vom 12. Februar 2013 einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2013 um Wiedererwägung der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (act. 42) mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 (act. 46) in dem Sinne guthiess, dass ihm erneut Gelegenheit zur Einreichung des Formulars und der erforderlichen Beweismitteln gewährt wurde, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Januar 2014 (act. 49) die Gutheissung der Beschwerde unter Rückweisung der Beschwerdesache beantragte und auf die miteingereichte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 14. Dezember 2013 verwies, dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 27. Januar 2014 (act. 51) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne ihrer Vernehmlassung sowie die Weiterausrichtung der IV-Rente ab August 2012 und nebst der unentgeltlichen Rechtspflege die Zusprache einer Parteientschädigung beantragen liess, wobei er das Formular retournieren sowie Budgetaufstellungen für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 der Sozialen Dienste der Stadt C._______ einreichen liess.

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-5062/2012 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 13. Januar 2014 (act. 49) unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes, Dr. med. D._______ (Facharzt FMH für Allgemeine Medizin), vom 14. Dezember 2013 beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Stellungnahme an sie zurückgewiesen werde, dass Dr. med. D._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2013 festhielt, im Austrittsbericht der Klinik B._______ werde bestätigt, dass die gesundheitliche Situation des Versicherten komplex sei; zudem sei die als schwer eingestufte obstruktive Bronchopneumopathie bis anhin nicht genügend vertieft worden und erhebliche psychische Probleme seien bisher noch nicht zur Diskussion gestanden, weshalb er eine polydisziplinäre Begutachtung (internistisch, pneumologisch und psychiatrisch) als sinnvoll erachte, dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des ärztlichen Dienstes sowie der Klinik B._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher namentlich die Auswirkungen der Bronchopneumopathie sowie der rezidivierenden Anpassungsstörung mit Depression auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt wurden, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen, dass mit der Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen sowie der Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeanträgen weitestgehend entsprochen wird, der Beschwerdeführer replicando jedoch zudem bean-

C-5062/2012 tragt, die IV-Rente sei aufgrund der Aufhebung der Verfügung ab Einstellungsdatum wieder auszurichten und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, welche gegen eine anpassungsweise verfügte Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erhoben wird, bei Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger auch für den Zeitraum des anschliessenden Abklärungsverfahrens bis zum Erlass einer neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 373 ff. mit Hinweis auf BGE 106 V 18; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 54, Rz. 8), dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der genannten Praxis des Bundesgerichts vorliegend nicht mit der Rückweisung dahinfällt und die IV-Rente entsprechend auch weiterhin nicht zur Auszahlung gelangt; der Antrag des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung der Renten demzufolge unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 bezüglich des Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher durch Rechtsanwalt Carmine Baselice vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung als gegenstandslos erweist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'500.‑ (inklusive Auslagen, keine Mehrwertsteuer geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(es folgt das Urteilsdispositiv)

C-5062/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. August 2012 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

C-5062/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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