Abtei lung II I C-5059/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Y._______, Beschwerdegegner, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügungen vom 15. Juni 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-5059/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), mit Verfügungen vom 15. Juni 2010 Y._______ (im Folgenden: Beschwerdegegner) mit Wirkung ab dem 1. März 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrenten zusprach, dass die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügungen am 13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, wobei sie insbesondere den von der IVSTA festgelegten Invaliditätsgrad und den Beginn der Gesundheitsbeeinträchtigung bezweifelte, dass der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 die Legitimation der Beschwerdeführerin in Frage stellte und betonte, die IVSTA habe seinen Invaliditätsgrad und -beginn korrekt festgestellt und zudem sei der Persönlichkeits- und Datenschutz verletzt worden, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 eingestand, dass die wirtschaftlichen Grundlagen für den angefochtenen Entscheid unzulänglich ermittelt worden seien, weshalb die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] ), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-5059/2010 dass die Beschwerdeführerin zwar nicht Adressatin der angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2010 ist, ihr diese aber von der Vorinstanz zugestellt worden sind, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Trägerin der Versicherung des Beschwerdegegners im Bereiche der beruflichen Vorsorge ist, dass gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schützwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, dass zudem die Vorinstanz gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG Verfügungen, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers berühren, auch diesem zu eröffnen hat, und dieser Versicherungsträger die gleichen Rechtsmittel ergreifen kann, wie die versicherte Person selbst, dass eine ausreichendes Berührtsein eines andern Versicherungsträgers voraussetzt, dass er in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache steht und durch den angefochtenen Entscheid – zumindest bezüglich Invaliditätsgrad und -beginn – gebunden ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 48 f. zu Art. 49), dass dies praxisgemäss bei Versicherungsträgern der beruflichen Vorsorge der Fall ist, welche dem Versicherten Rentenleistungen aufgrund der Invalidität entrichten müssen (vgl. BGE 132 V 4 f.; KIESER, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 49, mit weiteren Hinweisen), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, so dass die Beschwerdeführerin zum Rechtsmittel legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass der Begriff der Invalidität nicht nur medizinische sondern darüber Hinaus auch wirtschaftliche Elemente enthält, ist doch die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit mit zu berücksichtigen (Art. 6 bis 8 ATSG), dass die Vorinstanz zu Recht festhält, bei der Bestimmung der Invalidität des Beschwerdegegners sei der Umfang von dessen teilweise beruflichen, von der Beschwerdeführerin geltend gemachten C-5059/2010 Tätigkeiten im Bereiche Fitness/Sporttherapie nur ungenügend berücksichtigt worden, dass damit feststeht, dass vorliegend die wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners aufgrund der erfolgten Abklärungen bzw. der Akten nicht ausreichend sicher bestimmt werden kann, dass damit feststeht, dass die angefochtenen Verfügungen 15. Juni 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruhen, worin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt, dass zudem Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass daher die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren wirtschaftlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass darüber hinaus auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten beim Beschwerdegegner zu verzichten ist (Art. 6 Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]), dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). C-5059/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juni 2010 werden aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen wirtschaftlichen Abklärungen durchzuführen und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Je ein Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 und der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 geht zur Kenntnisnahme an die jeweils anderen Parteien. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. August 2010 und der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Doppel der Beschwerdeantwort vom 4. August 2010) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti C-5059/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). 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