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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2017 C-505/2017

12 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,304 parole·~7 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7.11.2016)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-505/2017

Abschreibungsentscheid v o m 1 2 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 7. November 2016).

C-505/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. November 2016 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab dem 1. Oktober 2015 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz 23. Dezember 2016) an die Vorinstanz wandte und betreffend der Verfügung vom 7. November 2016 mitteilte, bei der Bestimmung des IV-Grads, der Berechnung ihrer IV-Rente und bei der Rentenauszahlung seien Fehler aufgetreten; sie bat sinngemäss um die Gewährung einer ganzen IV-Rente, dass sie dabei explizit festgehalten hat, sie verzichte darauf, sich (betreffend Korrektur der Fehler und Ausstellung einer neuen Verfügung für eine ganze IV-Rente) an ein Gericht zu wenden (Beilage zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 18. Januar 2017 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit einer Kopie der Verfügung vom 7. November 2016 überwiesen hat (Eingang 24. Januar 2017), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG),

C-505/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGeract. 2), dass die Beschwerdeführerin in der wiederum an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 31. Januar 2017 (E-Mail-Eingabe ohne Unterschrift), welche von der Vorinstanz ans Gericht weitergeleitet wurde, erklärte, sie sei nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz ihr Schreiben vom 15. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Beilage zu BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2017 informiert wurde, dass die Vorinstanz auch die erneute Eingabe der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Übermittlungsschreiben vom 1. Februar 2017 zuständigkeitshalber überwiesen hat, und dass die Vorinstanz gemäss anwendbarem Verfahrensrecht Eingaben, welche innert Beschwerdefrist an diese gerichtet werden, an das zuständige Gericht weiterzuleiten habe, da die Behandlung der Sache mit Einreichung einer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz, vorliegend das Bundesverwaltungsgericht, übergeht (vgl. Devolutiveffekt der Beschwerde, Art. 54 VwVG), dass der Instruktionsrichter gleichzeitig festhielt, aus den vorerwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin gehe unmissverständlich hervor, dass sie keine Beschwerde erheben wolle und dass gegen den Willen der Beschwerdeführerin kein Gerichtsverfahren durchzuführen sei, dass die Beschwerdeführerin daher eingeladen wurde, dem Gericht innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich und mit Originalunterschrift versehen mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde bzw. ihre Eingabe vom 15. Dezember 2016, welche von der Vorinstanz ans Gericht weitergeleitet wurde, vorbehaltlos zurückziehen wolle, ansonsten davon ausgegangen werde, dass die Beschwerde aufrechterhalten werde (BVGer-act. 8 Disp.-Ziff. 1 und 2), dass der Instruktionsrichter gleichzeitig aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail-Eingabe vom 31. Januar 2017, sie könne sich den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.– nicht leisten, die

C-505/2017 Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 aufgehoben hat (BVGer-act. 8 Disp.-Ziff. 3), dass die Beschwerdeführerin, für den Fall, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhält, aufgefordert wurde, innert gleicher Frist das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) auf Grund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 8 Disp.-Ziff. 4 und 5), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 15. Februar 2017 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 17. Februar 2017 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 9), dass die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist weder das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», noch Beweismittel zum Nachweis ihrer finanziellen Situation eingereicht, noch dem Gericht mitgeteilt hat, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen will, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 androhungsgemäss das Gesuch der Beschwerdeführerin um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen hat (vgl. BVGer-act. 13 Disp.-Ziff. 1), dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 13 Disp.-Ziff. 2 und 3), dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juni 2017 erklärt, sie habe weder Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht geführt noch führen wollen, noch jemanden dazu ermächtigt, und um umgehende Stornierung dieser Angelegenheit, mit der sie nichts zu tun habe, gebeten hat (BVGer-act. 15), dass die Beschwerdeführerin damit ihre Beschwerde vom 15. Dezember 2016 unmissverständlich und vorbehaltslos zurückgezogen hat,

C-505/2017 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was in casu aufgrund des Beschwerderückzugs auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-505/2017 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben, Beilage: Kopie der Rückzugserklärung vom 2. Juni 2017) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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