Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5042/2019
Urteil v o m 7 . M a i 2021 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. iur. Andrea Cantieni, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 11. September 2019.
C-5042/2019 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1962 geborene, geschiedene A._______ ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Von April 2002 bis März 2003 und von April 2009 bis November 2014 war A._______ in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 1 und 25). A._______ ist ausgebildeter Maler und Malermeister und zuletzt war er in der Schweiz als Buschauffeur tätig. A.b Am 31. Oktober 2016 meldete sich A._______ bei der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich zum Leistungsbezug an. Diese leitete das Gesuch an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) weiter (IV-act. 1). A.c Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen und Einholen von ärztlichen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) teilte die IVSTA A._______ mit Vorbescheid vom 24. Januar 2019 (IVact. 50) mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. A.d Gegen den Vorbescheid vom 24. Januar 2019 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (IV-act. 53) Einwand. A.e Nachdem die IVSTA weitere medizinische Berichte aus Österreich erhalten hatte, liess sie diese durch den RAD prüfen. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. September 2019 (IVact. 81) ab. Zur Begründung führte sie aus, das Kniegelenk sei weiterhin unstabil, schmerzhaft und nicht mehr voll belastbar. Ferner sei langes Sitzen nicht mehr möglich, und es liege eine Konzentrationsstörung vor. A._______ sei demzufolge als Buschauffeur voll arbeitsunfähig. Er sei jedoch trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Lage, angepasste Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. B. B.a Gegen die Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Cantieni, mit Eingabe vom
C-5042/2019 30. September 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer befristeten Viertelsrente für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 30. Oktober 2019, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. Ferner beantragte er die Überweisung der Akten an die Vorinstanz, um die Rentenhöhe berechnen zu lassen. B.b Am 9. Oktober 2019 (vgl. BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 (BVGer-act. 2) vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Gerichtskasse eingegangen. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. November 2019 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die RAD-Ärzte hätten die medizinischen Berichte eingehend geprüft und seien gestützt darauf zum Schluss gekommen, die bisherigen Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, aber in leichten Verweistätigkeiten liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Mit dem durchgeführten Einkommensvergleich sei keine rentenbegründende Invalidität festgestellt worden. B.d Mit Eingabe vom 27. November 2019 (BVGer-act. 8) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
C-5042/2019 (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
C-5042/2019 Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 11. September 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
C-5042/2019 in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
C-5042/2019 BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass auch die Einschätzungen von behandelnden Hausärzten und Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal die Behörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4 und 9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Berichte, kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_743/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1 in fine).
C-5042/2019 3.4 3.4.1 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Die ärztliche Beurteilung bildet eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung. Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.2 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
C-5042/2019 3.4.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 3.4.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweisen). 3.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
C-5042/2019 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Der IVSTA standen zur Beurteilung des Gesuchs im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung: 4.1.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Unfallchirurgie, hielt in seinem Gutachten vom 26. Januar 2017 (IV-act. 4) folgende Diagnosen fest: Zervikalgie, Dorsolumbalgie bei degenerativer Abnützung der Wirbelsäule, Z.n. Oberschenkelbruch rechts als Kind mit Beinlängenverkürzung um 3cm, Z.n. Knie-TEP rechts mit Instabilität und Z.n. Tenotomie der linken langen Bizepssehne. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte wechselbelastende Arbeiten, überwiegend sitzend auszuführen. Er könne keine Arbeiten in unebenem Gelände und auf Leitern oder Gerüsten verrichten. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einschränkungen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. 4.1.2 Das Gesamtgutachten von Dr. med. C._______, LL.M. Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, vom 23. Juli 2018 (IVact. 44) wurde unter Berücksichtigung der Vorakten und unter Einbezug der Gutachten von Mag. Dr. med. univ. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Sportorthopädie vom 11. Juli 2017 (IVact. 72) und vom 17. Oktober 2017 (IV-act. 73) und von Univ. Doz.
C-5042/2019 Dr. med. E._______ Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 16. Januar 2018 (IV-act. 74) und vom 19. Februar 2018 (IV-act. 75) erstellt. Dem Gesamtgutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Depressive Reaktion (F43.21), 2) Sensibilitätsstörung im Bereich der Vorderseite des linken Oberschenkels (postoperativ), 3) chronisches unteres Zervikalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Segmente C5/C7, derzeit ohne radikuläre Reizsymptomatik und ohne radikuläre neurologische Ausfalls-Symptomatik, 4) chronische Dorsolumbalgie, 5) endlagig schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultern, 6) Z.n. Bizepssehnentenodese (2013), 7) endlagig schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen beider Hüftgelenke (leichtgradige Coxarthrose beidseits), 8) Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Z.n. Implantation einer zementierten Knie-Totalendoprothese rechts, 9) posttraumatische Beinlängendifferenz rechts von 3 cm bei Zustand nach Femurfraktur rechts im Kindesalter, 10) drei kleine Cauda-Neurinome, 11) Übergewicht, 12) Z.n. Ringbandspaltung linker Daumen (10/2015), 13) leichtgradige Daumengrundgelenks-Arthrose links, 14) Hiatushernie, Gastritis Typ C, 15) nicht beatmungspflichtiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und 16) berichtete Palpitationen (Langzeit-EKG unauffällig). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dem Beschwerdeführer seien Arbeiten unter Berücksichtigung folgender Einschränkungen zumutbar: Tragen bis 5 kg, Heben bis 7 kg, Arbeiten im Gehen, Stehen oder Sitzen, überwiegend jedoch im Sitzen (vgl. auch den detaillierten Anforderungskatalog IV-act. 44 S. 21). Aufgrund der Beschwerdebilder beider Schultern bestünden grobmotorische Einschränkungen beider oberen Extremitäten für Arbeiten, die ein wiederholtes Heben beider Arme über die Horizontale erfordern. Nicht möglich seien Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck oder Stressbedingungen. Es bestünden zudem ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten mit entsprechender Einschränkung hinsichtlich dem Erlernen neuer Fähigkeiten und Umstellbarkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei nur ein sechsstündiger Arbeitstag möglich. Diese Einschätzung gelte sicher seit Antragsstellung (31. Oktober 2016). 4.1.3 Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation beim RAD, hielt in seinen Stellungnahmen vom 23. Mai 2017 (IVact. 26), vom 3. Dezember 2018 (IV-act. 48) und vom 3. September 2019 (IV-act. 79) fest, beim Beschwerdeführer lägen als Hauptdiagnosen ein Status nach Knie TEP Implantation rechts mit Instabilität, ein Status nach Tenodese Lange Bizepssehne, leichtgradige Coxarthrose beidseits, ein
C-5042/2019 HWS Syndrom, eine AC Gelenksarthrose sowie ein LWS Syndrom bei degenerativen Veränderungen vor. Ferner bestünden (als Nebendiagnosen) Faszikulationen/Myoklonien Oberschenkel rechts und eine depressive Reaktion. Er erachtete den Beschwerdeführer wegen der Rekonvaleszenzzeit nach der Knie TEP vom 2. September 2014 bis zum 1. Dezember 2014 in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in einer Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit ab dem 2. Dezember 2014 attestierte er für angepasste Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und in der bisherigen Tätigkeit ging er von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Stellungnahmen vom 3. Dezember 2018 und vom 3. September 2019). Er begründete die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur mit der Instabilität des Knies und der bestehenden Rückenproblematik. In Bezug auf die depressive Reaktion führte Dr. med. F._______ aus, im psychiatrischen Gutachten sei zwar von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens sechs Stunden die Rede, was aber bei der genannten Diagnose (depressive Reaktion) und den Befunden nicht nachvollziehbar sei. 4.1.4 Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Kinderpsychiatrie äusserte sich in seinen Stellungnahmen vom 9. Mai 2019 (IV-act. 57) und vom 22. August 2019 (IV-act. 77) dahingehend, dass gestützt auf die vorhandenen Akten als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) festzuhalten sei. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 % und in angepassten Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 2. Dezember 2014 vor. 4.2 Dem psychiatrischen Gutachten von Univ. Doz. Dr. med. E._______ Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, respektive dem Gesamtgutachten von Dr. med. C._______, LL.M. Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und Intensivmedizin, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer sowohl körperliche als auch psychische Beschwerden vorliegen. Aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 durchzuführen. Es kann lediglich ausnahmsweise auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet werden, wenn namentlich fachärztlich eine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar verneint wurde oder lediglich eine leichtgradige, nicht chronifizierte depressive Störung ohne Komorbiditäten vorliegt (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Hier liegt eine psychische Störung vor, die von einem begutachtenden, unabhängigen Facharzt diagnostiziert wurde. Die Diagnose als solche wurde von den RAD- Ärzten zwar nicht angezweifelt, aber die attestierten Auswirkungen auf die
C-5042/2019 Arbeitsfähigkeit. Damit liegen bereits geringe Zweifel an der arbeitsmedizinischen Schätzung des Leistungskalküls vor (vgl. E. 3.3 in fine). Da nebst der psychischen Störung einige somatische Komorbiditäten bestehen und auch keine Hinweise auf Aggravation vorliegen, liegt hier kein Ausnahmefall im obgenannten Sinn vor und ein Verzicht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist nicht möglich. Angesichts der vorliegenden vielseitigen Beschwerden ist es somit unerlässlich, eine Indikatorenprüfung durchzuführen, um ein verlässliches Bild in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhalten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend eine interdisziplinäre fachärztliche Beurteilung (orthopädisch, psychiatrisch und internistisch/allgemeinmedizinisch) fehlt, welche die vorhandenen Beschwerden hinreichend und umfassend würdigt und unter Berücksichtigung der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Standardindikatoren die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt. 4.3 4.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 4.3.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
C-5042/2019 vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). 4.3.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskussion der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren und ohne die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende Konstellation hätte zwangsläufig zu einer Präzisierung der vorhandenen Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage der Gesundheitszustand und demnach auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann, sind weitere medizinische Abklärungen im obgenannten Sinn (vgl. E. 4.2 hiervor) anzuordnen. 4.3.4 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5 m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72bis Abs. 2 IVV). Dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
C-5042/2019 4.3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 11. September 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen, erneuten Prüfung des Leistungsanspruchs und zur Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihm zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
C-5042/2019 vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, sowie dem durchgeführten einfachen Schriftenwechsel und in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen auf Fr. 2’000.- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-5042/2019 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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