Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5009/2019
Urteil v o m 5 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Rentenberechnung; Einspracheentscheid vom 2. September 2019.
C-5009/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 2. September 2019 einen Einspracheentscheid erlassen hat, mit welchem sie die am 1. März 2019 verfügte Neuberechnung der ordentlichen Altersrente von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zufolge Einkommensteilung und Rentenplafonierung bestätigt hat, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. September 2019 Beschwerde erhoben und sein Unverständnis über die Rentenkürzung in der Höhe von Fr. 100.- zum Ausdruck gebracht hat, dass das blosse zum Ausdruck bringen des Unverständnisses über die von der Vorinstanz vorgenommene Rentenkürzung den Anforderungen an ein klares Rechtsbegehren nicht genügt, dass der Beschwerdeführer auch keine anforderungsgemässe Begründung geliefert hat, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen, diese einlässlich zu begründen und einschlägige Beweismittel einzureichen, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 am 8. Oktober 2019 in Empfang genommen hat, dass die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 somit eröffnet worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
C-5009/2019 dass Verfügungen der SAK im Bereich von Altersrentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte die Beschwerde innert der in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 angesetzten Frist nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
C-5009/2019 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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