Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 C-5007/2019

1 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,445 parole·~7 min·2

Riassunto

Krankenversicherung (Übriges) | Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5007/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau, vertreten durch Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vom 14. August 2019, Spitallisten 2020 des Kantons Aargau, Akutsomatik und Psychiatrie.

C-5007/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 14. August 2019 die Spitallisten 2020 (Akutsomatik und Psychiatrie) des Kantons Aargau festgesetzt und die Leistungsaufträge grundsätzlich für die Dauer vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 (Akten der Vorinstanz [act.] 300–351) erteilt hat, dass der A._______ AG (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) insbesondere die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen [Auflistung der Leistungsgruppen] nicht (mehr) erteilt worden sind (vgl. act. 353–356), dass die A._______ AG gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 2019- 000931 mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und folgende Rechtsbegehren stellt (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1): In materieller Hinsicht: 1. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei aufzuheben und zur Neubeurteilung nach Durchführung einer bundeskonformen Spitalversorgungsplanung mit genügender Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (gemäss Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden: a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen] und es sei die Beschwerdeführerin mit Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsomatik und Psychiatrie aufzunehmen. 3. Subeventualiter: Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 14. August 2019 betreffend die Spitallisten 2020 im Bereich Akutsomatik und Psychiatrie sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungsaufträge in den folgenden Bereichen (gemäss Spitalplanungs-Leistungsgruppen [SPLG] Akutsomatik) nicht erteilt wurden: a.–f. [Auflistung der Leistungsgruppen]

C-5007/2019 und es sei die Beschwerdeführerin mit bedingten Leistungsaufträgen für die oben genannten Leistungsgruppen auf die Spitalliste 2020 Akutsomatik und Psychiatrie aufzunehmen. Verfahrensanträge: 4. Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsverfahrens zugänglich zu machen; 5. Bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich seien alle Unterlagen zum SPLG-Grouper (inkl. programmierter Algorithmen) zu edieren und der Beschwerdeführerin zur Akteneinsicht zugänglich zu machen; 6. Es sei ein Gutachten zur Richtigkeit der Zuordnung der Operationseingriffe durch den SPLG-Grouper zu den Spitalleistungsgruppen SPLG in Auftrag zu geben; 7. Es sei ein Gutachten zur Extrapolation des Bevölkerungswachstums und des Bedarfs an stationären Spitalleistungen über die Jahre 2020–2030 zu erstellen; 8. Nach erfolgter Akteneinsicht der Beschwerdeführerin gemäss Antrag 4 und 5 sowie nach Erhalt der erstellten Gutachten nach Antrag 6 und 7 sei ein erneuter Schriftenwechsel anzuordnen. dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2019 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– fristgerecht geleistet worden ist (BVGer act. 2, 4), dass mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2019 die Rechtsbegehren Ziff. 4–8 vorweg beurteilt und abgewiesen worden sind (BVGer act. 7), dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gutgeheissen worden ist und ihr die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen […] einstweilen – bis zum Entscheid in der Sache – erteilt worden sind (BVGer act. 8, 12), dass das Bundesamt für Gesundheit BAG auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 2021 als Fachbehörde eine Vernehmlassung eingereicht hat (BVGer act. 13, 15), dass die Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Vorinstanz innert der Frist zu Einreichung von Schlussbemerkungen mit Eingabe vom

C-5007/2019 19. März 2021 aufgrund laufender Vergleichsgespräche um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres ersucht hat (BVGer act. 16, 18), dass das Beschwerdeverfahren nach Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 antragsgemäss sistiert worden ist (BVGer act. 21, 22), dass die Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 als Folge des zwischen den Parteien erzielten Vergleichs eine teilweise Wiedererwägung des angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000931 vorgenommen und der Beschwerdeführerin zu den bereits erteilten Leistungsaufträgen zusätzlich folgende Leistungsaufträge erteilt hat (BVGer act. 29 Beilage S. 2 und 4): [Leistungsgruppen], beschränkt auf die Leistungserbringung im Rahmen des Zentrums B._______ der A._______ AG. [Leistungsgruppe], mit der auflösenden Bedingung, dass wenn die A._______ AG die Mindestfallzahl […] nicht erreicht, der Leistungsauftrag wieder entzogen wird (Übergangsfrist sechs Monate). dass gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 die vom Beschwerdeverfahren ebenfalls betroffenen Leistungsaufträge […] nicht erteilt werden und die Beschwerdeführerin auf diese Leistungsaufträge verzichte (BVGer act. 29 Beilage S. 3), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. April 2022 – zufolge Einigung der Parteien und entsprechender Anpassung der Spitalliste 2020 Akutsomatik des Kantons Aargau – die Abschreibung des Verfahrens beantragt hat, wobei die Parteien die eigenen Parteikosten selber tragen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei (BVGer act. 29), dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2022 aufgehoben worden ist und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten hat, zum neuen Regierungsratsbeschluss und zu der vorgesehenen Erhebung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.– Stellung zu nehmen (BVGer act. 30), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bereitschaft zur Übernahme der vorgesehenen Verfahrenskosten sowie den Verzicht auf eine Parteientschädigung mitgeteilt hat (BVGer act. 31),

C-5007/2019 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nicht vollumfänglich entsprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin jedoch auf die übrigen vom Beschwerdeverfahren betroffenen Leistungsaufträge verzichtet hat, dass die Beschwerdeführerin gegen den neuen Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001439 vom 8. Dezember 2021 nichts eingewendet hat, dass demzufolge das Interesse der Parteien an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens entfallen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit teilweise der Beschwerdeführerin anzulasten ist, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die – unter Berücksichtigung des bereits angefallenen Prozessaufwands, der Komplexität der sich stellenden Fragen sowie des Umfangs und der Bedeutung der Streitsache (vgl. Art. 2 VGKE) – auf Fr. 2'500.– festzusetzende Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

C-5007/2019 dass die Verfahrenskosten dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass der Restbetrag von Fr. 2'500.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass die Parteien auf eine Parteientschädigung verzichtet haben, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG). dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-5007/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Versand:

C-5007/2019 — Bundesverwaltungsgericht 01.06.2022 C-5007/2019 — Swissrulings