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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2012 C-4976/2012

21 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,085 parole·~5 min·1

Riassunto

Rente | AHV (Rente)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4976/2012

Urteil v o m 2 1 . November 2012 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien

A._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Rente).

C-4976/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1946 geborene, kosovarische Staatsbürger A._______ am 3. Oktober 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Altersrente eingereicht hat (SAK-act. 1), dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei (SAK-act. 7), dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Januar 2012 Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung einer Altersrente gemäss dem Sozialversicherungsabkommen beantragte (SAK-act. 8), dass die SAK mit Entscheid vom 27. August 2012 die Einsprache von A._______ abgewiesen hat, da er als kosovarischer Staatsangehöriger Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei; gleichzeitig stellte die SAK fest, dass im Jahre 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 580.-vorgesehen gewesen wäre (SAK-act. 16), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 21. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Gewährung einer monatlichen AHV-Altersrente von Fr. 580.-- ab dem 1. November 2011 mit Auszahlung an die Wohnadresse, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, beantragt hat (BVGer-act. 1), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügung vom 21. Dezember 2011 und des Einspracheentscheides vom 27. August 2012 beantragt hat (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 an seinen bisher gestellten Anträgen festhielt (BVGer-act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

C-4976/2012 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September 2011), dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Altersrente im vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre,

C-4976/2012 dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente am ersten Tag des Monats entsteht, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 AHVG), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2011 eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 580.-- zuzusprechen ist, dass diese Rente auf das vom Beschwerdeführer angegebene Konto auszuzahlen sein wird (vgl. SAK-act. 1), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist, dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-4976/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2012 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. November 2011 eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 580.-- zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

C-4976/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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