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Abteilung III C-4953/2019
Urteil v o m 1 5 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Antidoping Schweiz, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung Stiftung Antidoping Schweiz vom 6. August 2019.
C-4953/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. August 2019 (BVGer act. 1/2) die Einziehung und Vernichtung der von A._______ eingeführten Dopingmittel anordnete und diesem eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte, dass A._______ (Beschwerdeführer) mit E-Mail-Eingabe vom 21. September 2019 (BVGer act. 1) an die Vorinstanz gelangte und sich sinngemäss gegen die verfügten Massnahmen wandte, dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 25. September 2019 (BVGer act. 2) als Beschwerde gegen ihre Verfügung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0) und Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, die Begründung oder die Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2019 (BVGer act. 3) aufgefordert wurde, eine eigenhändige und im Original un-
C-4953/2019 terzeichnete Beschwerdeschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass die mit eingeschriebener Post versandte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ dem Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde (eingegangen am 10. Oktober 2019; BVGer act. 4), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion, Art. 20 Abs. 2bis VwVG) dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 30. September 2019 bei der Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger gleichentags mittels Abholungseinladung benachrichtigt wurde (Sendungsverfolgung, BVGer act. 4/1), dass aufgrund der Zustellfiktion die Verfügung vom 27. September 2019 am 7. Oktober 2019 als zugestellt gilt, dass damit die fünftägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am Montag, 14. Oktober 2019, abgelaufen ist, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4953/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bereich Sport (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: