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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2023 C-493/2023

6 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·722 parole·~4 min·3

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Aufhebung der Invalidenrente, Verfügung vom 20. Januar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-493/2023

Urteil v o m 6 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Aufhebung der Invalidenrente, Verfügung vom 20. Januar 2023.

C-493/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Januar 2023 die Invalidenrente von A._______ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 aufgehoben hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Januar 2023 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2023 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Post am 6. Februar 2023 versucht hat, die Verfügung dem Beschwerdeführer zuzustellen (vgl. Sendungsverfolgung der Post, BVGeract. 4), dass die Verfügung vom 3. Februar 2023 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk der Post «nicht abgeholt» am 27. Februar 2023 (Posteingang BVGer am 30. März 2023, vgl. BVGer-act. 4) retourniert worden ist, dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass somit die nicht abgeholte Verfügung nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch vom 6. Februar 2023 am 13. Februar 2023 als zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der 30-tägigen Frist, also bis zum 15. März 2023, nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5),

C-493/2023 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-493/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-493/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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