Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-493/2015
Urteil v o m 2 9 . Juni 2015 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dieter Studer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 5. Dezember 2014.
C-493/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der in Spanien wohnhafte, deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…) 1967, im Dezember 2012 seinen dritten Herzinfarkt erlitt, worauf ihm seine Anstellung (…) per Ende 2013 gekündigt wurde (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: act.] 11, Seiten 3, 4, 6, 7; act. 27), dass sich der Beschwerdeführer in der Folge am 27. Januar 2014 (Eingangsdatum) zum Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (act. 1), an die er in den Jahren 1986 bis 1998 während insgesamt 125 Monaten als Arbeitnehmer Beiträge geleistet hatte (act. 26), dass ein spanischer Amtsarzt dem Beschwerdeführer in einem detaillierten medizinischen Bericht (Formular E 213) eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestierte (act. 3, Seite 10), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (BVGer act. 1, Beilage 1) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abwies, wobei sie sich auf aktenbasierte Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes abstützte (act. 28 und 71), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 mit Eingabe vom 23. Januar 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer (als Hauptantrag) die Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 oder (als Eventualantrag) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe sein Leistungsgesuch aufgrund einer einseitigen und oberflächlichen Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. B._______, FMH Allgemeine Medizin, vorschnell und zu Unrecht abgewiesen; der Entscheid sei noch nicht spruchreif gewesen und erweise sich als nicht hinreichend begründet (BVGer act. 1, Seite 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 28. Februar
C-493/2015 2015 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 4), dass der ärztliche Dienst in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2015 eine bidisziplinäre, kardiologische und rheumatologische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz empfahl (BVGer act. 4, Beilage), dass der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise mit Stellungnahme vom 31. März 2015 (BVGer act. 6) zustimmte, wobei er unter Hinweis auf starke Depressionen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung beantragte, dass sich die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. April 2015 unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 19. April 2015 mit der beantragten psychiatrischen Begutachtung einverstanden erklärte (BVGer act. 10), dass der ärztliche Dienst gemäss Stellungnahme vom 19. April 2015 aufgrund der medizinischen Dokumentation keine Hinweise auf eine relevante psychiatrische Symptomatik erkennen konnte (BVGer act. 10, Beilage), dass der ärztliche Dienst eine psychiatrische Begutachtung aber gleichwohl für notwendig erachtete, um eine umfassende medizinische Abklärung sicherzustellen (BVGer act. 10, Beilage), dass der Instruktionsrichter mit Blick auf die vorinstanzliche Vernehmlassung (BVGer act. 4) die mit Verfügung vom 27. Januar 2015 (BVGer act. 3) angesetzte Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aufhob (BVGer act. 5), dass kein Kostenvorschuss für die Verfahrenskosten geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
C-493/2015 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der ärztliche Dienst mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2015 (BVGer act. 4, Beilage) und 19. April 2015 (BVGer act. 10, Beilage) aufgrund der medizinischen Dokumentation eine polydisziplinäre, kardiologische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz empfahl, dass der ärztliche Dienst sinngemäss einräumte, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruht, dass sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. März 2015 (BVGer act. 4) und Schreiben vom 24. April 2015 (BVGer act. 10) der Beurteilung des ärztlichen Dienstes vorbehaltlos anschloss, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Januar 2015 eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31. März 2015 (BVGer act. 6) einer kardiologischen und rheumatologischen Untersuchung explizit zustimmte und die Vorinstanz sich ihrerseits mit der beantragten psychiatrischen Begutachtung einverstanden erklärte (BVGer act. 10), dass zwischen den Parteien dementsprechend Einigkeit mit Bezug auf den Abklärungsbedarf in kardiologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht besteht,
C-493/2015 dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die psychiatrische Begutachtung sinnvoll erscheint, da eine bis anhin nicht aktenkundige psychische Beeinträchtigung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behauptet worden und deshalb zu bestätigen oder auszuschliessen ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein polydisziplinäres, kardiologisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72 bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, weshalb die polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
C-493/2015 dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, die von der Vorinstanz zu entrichten ist, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (inkl. Auslagen; exkl. MWST, vgl. Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010).
C-493/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, eine polydisziplinäre, kardiologische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz durchführen zu lassen und hernach in der Sache neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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